Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HbeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 ist zum 1. April 2004 die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert worden, d.h. der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Leistende hat in der Rechnung auf die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld hinzuweisen; Umsatzsteuer ist nicht auszuweisen.
Diese Neuregelung bedurfte zunächst der Ermächtigung durch den EU-Ministerrat, die am 30. März 2004 erfolgte. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 31. März 2004, so daß die Neuregelung am 1. April 2004 in Kraft treten konnte.
Mit der Neuregelung will die deutsche Regierung "Steuerflucht und Steuerumgehung" vorbeugen. "Im Baugewerbe und im Gewerbe der Gebäudereinigung wurden beträchtliche MwSt.-Ausfälle festgestellt, die dadurch entstanden sind, dass die MwSt. in der Rechnung offen ausgewiesen, jedoch nicht an den Fiskus abgeführt wurde, während der Leistungsempfänger sein Vorsteuerabzugsrecht ausübte. Die steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten konnten nicht festgestellt werden, oder es war bei ihrer Feststellung zur Rückforderung der MwSt. bereits zu spät. Derartige Fälle treten inzwischen so häufig auf, daß rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen."
I. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)
Durch das HBeglG 2004 wird eine neue Nr. 4 in § 13b Absatz 1 Satz 1 UStG eingefügt. Damit wird die Steuerschuldnerschaft auf bestimmte Bauleistungen erweitert.
1. Anwendungsbereich
Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG). Diese Regelung gilt bei diesen Bauleistungen, wenn der leistende Unternehmer ein im Inland ansässiger Unternehmer ist. Entsprechende Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern (§ 13b Absatz 4 UStG) fallen bereits seit dem 1. Januar 2002 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UStG stellt dies ausdrücklich klar.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfaßt nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel). Zu den Leistungen, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen, gehören auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Ebenfalls zählen hierzu die Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung eines Bauwerks oder der Hausanschluß durch Energieversorgungsunternehmen (die Hausanschlußkosten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlußkastens und Verlegung des Hausanschlußkabels vom Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlußkasten).
Beispiel 1:
Der in Karlsruhe ansässige Bauunternehmer B erstellt für einen Auftraggeber in Offenburg einen Anbau an dessen Gebäude. Hierbei beauftragt er den in Freiburg ansässigen Schreiner S, für diesen Anbau die Fenster zu liefern und einzubauen. S erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an B (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG). Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet B (§ 13b Absatz 2 Satz 2 UStG).
Die Leistung muß sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muß eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen).
Auch künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören zu den unter die Vorschrift fallenden Leistungen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken, nicht jedoch Leistungen, bei denen der Künstler nicht die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet, sondern lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung stellt oder die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch Bauunternehmer überwacht.
Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt eine unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Leistung dar. Dies gilt z. B. für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.
Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
Weiterhin fallen folgende Leistungen nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG:
- Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar),
- Lieferungen von Wasser und Energie,
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen,
- Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt),
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern, Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer),
- Aufstellen von Messeständen, Gerüstbau,
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege mit Ausnahme von Dachbegrünungen,
- die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen,
- die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. von Fenstern,
- reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden; das BMF läßt jedoch zu, daß Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt (
siehe: BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - IV D 1- S 7279 - 107/04, Tz. 12).
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Ein auf einem Gesamtbetrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefaßt werden.
Nach dem reinen Gesetzeswortlaut ist es ausreichend, daß der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, unbeachtlich ist der Umfang. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte der Leistungsempfänger aber nur dann zum Steuerschuldner werden, wenn er derartige Leistungen nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig erbringt. Hiervon kann nach Tz. 14 des BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279 ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 v.H. der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat, oder er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugssteuer (§ 48 EStG) vorlegt.
Der Gesetzeswortlaut unterscheidet auch nicht danach, ob der Leistungsempfänger Bauleistungen bereits in dem Kalenderjahr oder zu einem früheren Zeitpunkt selbst erbracht hat bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen wird. Das BMF legt im Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279 fest, daß ein Unternehmer, der im Zeitpunkt, in dem die Bauleistung an ihn erbracht wird, keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht hat, als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird, selbst wenn er im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringt. Diese Regelung betrifft insbesondere Unternehmer, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder erstmalig Bauleistungen in wesentlichem Umfang erbringen.
2. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Empfänger einer Werklieferung oder sonstigen Leistung, die der Herstellung, lnstandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Voraussetzung ist aber nach § 13b Absatz 2 Satz 2 UStG, daß der Empfänger Unternehmer ist, der selbst derartige Umsätze bewirkt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die an den Empfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG unmittelbar zusammenhängen.
Beispiel 2:
Der Unternehmer U beauftragt den Bauunternehmer B mit der Erstellung einer Montagehalle für sein Unternehmen. U bewirkt regelmäßig Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Die Erstellung der Montagehalle durch B ist eine unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist U Steuerschuldner, da er selbst Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbringt. Unbeachtlich ist, daß der von B erbrachte Umsatz nicht mit derartigen Ausgangsumsätzen des U in Zusammenhang steht.
Dies gilt grundsätzlich nach dem reinen Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die Leistungen für den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wird, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art selbst nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der gesamte hoheitliche Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund) für alle bezogenen Bauleistungen als Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen wäre, wenn auch nur ein Betrieb gewerblicher Art nachhaltig Bauleistungen erbringt. Von einer derartigen Regelung, die vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt war, sieht die Verwaltung ab. Sie nimmt vielmehr Bauleistungen aus, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279, Tz. 18). Bei der Frage, ob die Nachhaltigkeit gegeben ist, ist darauf abzustellen, ob der einzelne Betrieb gewerblicher Art selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Absatz 2 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Absatz 2 Satz 3 UStG).
Beispiel 3:
Der Unternehmer U beauftragt den Bauunternehmer B mit der Erstellung eines Anbaus an sein privat genutztes Einfamilienhaus. U bewirkt regelmäßig Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Die Erstellung des Anbaus durch B ist eine unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist U Steuerschuldner, da er selbst Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbringt. Unbeachtlich ist, daß der von B erbrachte Umsatz für den nicht unternehmerischen Bereich des U verwendet wird.
Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung im Sinne des § 13b Absatz1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 UStG.
Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte in § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er keine entsprechenden Umsätze selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Bauträger, die nur Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, Wohnungsbaugesellschaften oder Vermieter, die nur steuerfreie Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 UStG erbringen. Hinzuweisen ist jedoch, daß bei Umsätzen, die von einem Unternehmer außerhalb des Organkreises an eine Organgesellschaft erbracht werden, der Organträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wenn im Rahmen der Organschaft der Organträger oder eine Organgesellschaft Bauleistungen i. S. von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr.4 UStG erbringt. Unbeachtlich ist dabei, ob die an den Organträger oder die Organgesellschaft erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG unmittelbar zusammenhängen oder ob der Organträger oder die Organgesellschafter als jeweilige Leistungsempfänger derartige Umsätze selbst erbringen. Das BMF hat jedoch in Tz. 16 des BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279 zur Vereinfachung zugelassen, daß der Organträger nur insoweit als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, als er oder die einzelne Organgesellschaft selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Als weitere Vereinfachung hat das BMF im Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279 zugelassen, daß es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden ist, wenn ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 2 Satz 2 UStG angewandt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, daß die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Voraussetzung ist aber, daß sich beide Vertragspartner einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger auch in zutreffender Höhe versteuert wird, d.h., die Besteuerung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht wird.
II. Bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachtende weitere Regelungen
1. Entstehung der Steuer (§ 13b Absatz 1 Satz 2 UStG)
Für die oben genannten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (§ 13b Absatz 1 UStG). § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Absatz 1 Satz 2 UStG).
Beispiel 4:
Der in Köln ansässige Handwerker H führt am 10. Mai des Jahres 1 in Bonn den Einbau von Wasserrohren in einem Einfamilienhausneubau an seinen Auftraggeber, den Bauunternehmer B, aus. Die Rechnung über diesen steuerpflichtigen Umsatz erstellt H am 27. Juni des Jahres 1. Sie geht B am 3. Juli des Jahres 1 zu. B hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. B erbringt regelmäßig Bauleistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG.
Der Einbau der Wasserrohre ist eine Werklieferung des H, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fällt. Steuerschuldner für diesen Umsatz ist B. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats Juni des Jahres 1. B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Juni des Jahres 1 anzumelden. Unbeachtlich ist, daß die Rechnung B erst im Juli des Jahres 1 zugegangen ist.
Beispiel 5:
Sachverhalt wie im Beispiel 4, jedoch wird die Rechnung über den Umsatz erst am 15. Juli des Jahres 1 erstellt. Sie geht B am 19. Juli des Jahres 1 zu. B hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats Juni des Jahres 1. B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Juni des Jahres 1 anzumelden. Unbeachtlich ist, daß die Rechnung erst im Juli des Jahres 1 ausgestellt und bei B angekommen ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Absatz 1 Satz 3 UStG).
Beispiel 6:
Der in Stuttgart ansässige Handwerker H soll an seinen Auftraggeber, den Bauunternehmer B, eine Bauleistung erbringen, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fällt. Vertragsgemäß zahlt B am 13. September des Jahres 1 eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000 € an H. H stellt dem B hierüber eine Rechnung im Monat Oktober des Jahres 1 aus. Sie geht B am 15. Oktober des Jahres 1 zu. B hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats Oktober des Jahres 1. B hat die Anzahlung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober des Jahres 1 anzumelden.
Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger die Anmeldung der Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2001 S 7279, BStBl 2001 I S. 1013, Tz. 11).
2. Ausschluß bestimmter Regelungen
§ 13b Absatz 5 UStG bestimmt, daß bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dieser die für ihn geltenden besonderen Besteuerungsregelungen nicht anwenden darf, wenn er
- Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist und deshalb auf die Erhebung der Steuer für seine steuerpflichtigen Umsätze verzichtet wird oder
- als Land- und Forstwirt seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuert.
3. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
Bemessungsgrundlage ist auch bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers das Entgelt nach § 10 Absatz 1 UStG. In dem Entgelt ist regelmäßig die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 UStG anzuwenden. Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 UStG anwendet.
4. Anforderungen an die Rechnung
a) Rechnungserstellung (§ 14a Absatz 5 UStG)
Nach § 14a Absatz 5 UStG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen auch in den Fällen verpflichtet, in denen nicht er, sondern der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG Steuerschuldner ist. Die Rechnung muß zur Rechtssicherheit der Betroffenen neben den allgemeinen Angaben nach § 14 Absatz 4 UStG auch einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten (§ 14a Absatz 5 Satz 2 UStG). Für den Fall, daß in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Ein gesonderter Steuerausweis ist nach § 14a Absatz 5 Satz 3 UStG nicht zulässig. Bei einem gesonderten Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer würde diese Steuer von ihm nach § 14c Absatz 1 UStG geschuldet (§ 13b Absatz 5 UStG).
b) Aufbewahrungspflichten
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Absatz 1 UStG).
c) Ausschluß der Regelung für Kleinbetragsrechnungen
Bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist die Vereinfachungsregelung des § 33 UStDV für Rechnungen über Kleinbeträge bei Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG ausgeschlossen. Dies ist notwendig, weil diese Rechnungen nicht alle im Zusammenhang mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlichen Angaben (Benennung des Leistungsempfängers, Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft) enthalten.
5. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann der Leistungsempfänger die von ihm nach § 13b Absatz 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich.
Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den Umsatz oder die Zahlung zu versteuern hat.
6. Berichtigung der Rechnung (§ 17 Absatz 1 UStG)
Nach der Neufassung des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das StÄndG 2001 wird der Leistungsempfänger verpflichtet, die angemeldete Steuer und Vorsteuer zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz ändert, für den er Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 UStG ist.
7. Allgemeines Besteuerungsverfahren
Nach § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG haben Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1 und 2 UStG) und eine Steuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Absatz 3 und 4 UStG) auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Absatz 2 UStG zu entrichten haben. Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die Umsätze im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG zu erklären ist.
8. Aufzeichnungspflichten
Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG muß der Leistungsempfänger, soweit er nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG Steuerschuldner ist, auch entsprechende Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen machen (§ 22 Absatz 1 UStG). Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Absatz 2 Nr. 8 UStG). Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Absatz 1 Satz 2 UStG; z. B. Bezug einer Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts).
9. Anzahlungen vor Inkrafttreten der Neuregelung
Vereinbaren die Vertragspartner für eine Leistung eine Anzahlung vor Ausführung des Umsatzes und wird der Umsatz nach Inkrafttreten der Regelung über die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgeführt, die Anzahlung aber bereits davor entrichtet, unterliegt der Umsatz insgesamt der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 UStG). Der leistende Unternehmer hat die Rechnung über die Anzahlung entsprechend zu berichtigen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 UStG). In der Schlußrechnung hat er den Gesamtbetrag der gezahlten Anzahlung anzurechnen.
Beispiel 7:
Der in Köln ansässige Handwerker H führt am 10. Mai 2004 in Bonn den Einbau von Wasserrohren in einem Verwaltungsgebäude des Bauunternehmers B aus (Bemessungsgrundlage: 20.000 €). Die Rechnung über diesen steuerpflichtigen Umsatz erstellt H im Mai 2004. B hat monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. B erbringt regelmäßig Bauleistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG. B hat im Januar 2004 eine Anzahlung in Höhe von 5.000 € + 16% Umsatzsteuer = 5.800 € geleistet. H hat eine entsprechende Rechnung ausgestellt und die Anzahlung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2004 angegeben.
Der Einbau der Wasserrohre ist eine Werklieferung des H, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fällt. Steuerschuldner für diesen Umsatz ist B. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats Mai 2004. B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 2004 anzumelden. Bemessungsgrundlage ist das Gesamtentgelt in Höhe von 20.000 €. Dieser Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug maßgebend (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr.4 UStG).
H hat eine Rechnung auszustellen mit dem Nettoentgelt in Höhe von 20.000 €; die Anzahlung ist in voller Höhe (5.800 €) abzuziehen. Die für die Anzahlung im Januar 2004 von H erteilte Rechnung ist zu berichtigen.
Das BMF hat jedoch in Tz. 22 des BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - S 7279 ( PDF-Datei des BMF-Schreibens vom 31. März 2004) zugelassen, daß es in diesen Fällen nicht beanstandet wird, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. April 2004 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt die vereinnahmten Teilentgelte geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird, wenn diese vom leistenden Unternehmer zutreffend versteuert wurden.
Beispiel 8:
Sachverhalt wie Beispiel 7. Der Einbau der Wasserrohre ist eine Werklieferung des H, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fällt. Steuerschuldner für diesen Umsatz ist B. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats Mai 2004. B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 2004 anzumelden. Bemessungsgrundlage ist das Gesamtentgelt in Höhe von 20.000 € abzüglich der Anzahlung von 5.000 € = 15.000 € . Dieser Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug maßgebend § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
H hat eine Rechnung auszustellen mit dem Nettoentgelt in Höhe von 20.000 €, die (Netto)Anzahlung (5.000 €) ist abzuziehen. Die für die Anzahlung im Januar 2004 von H erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen.
Diese Vereinfachung gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. März 2004 und vor dem 1. Juli 2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Beanstandet wird hierbei ebenfalls nicht, wenn in diesen Fällen bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 30. Juni 2004 bzw. der Erbringung der Leistung vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird, d. h., die Besteuerung durch ihn auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht wird.
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