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Bauleistungen



Steuerabzug bei Bauleistungen


Bereits im Mai hatte der Bundestag das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe" beschlossen. Das Gesetz hat am 22. Juni 2001 im Bundesrat Zustimmung gefunden.

Mit der Einführung des § 50 a Absatz 7 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung vom 1. April 1999 war versucht worden, illegale Betätigungen im Baugewerbe durch die Einführung eines 25%-igen Steuerabschlags von Vergütungen für von ausländischen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen einzudämmen. Die Vorschrift wurde rückwirkend zum 1. April 1999 durch das StBereinG 1999 aufgehoben, weil die Erhebung der Abzugsteuer sowohl mit einem unzumutbaren hohen Aufwand für die Steuerpflichtigen als auch die Verwaltung verbunden war, die Zahl der Anwendungsfälle in keinem Verhältnis zum Aufwand stand und die EU-Kommission wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EGV) ein Verletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte wegen der Benachteiligung ausländischer Bauunternehmen.

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl 2001 I Seite 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des EStG (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfaßt auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Seit dem 1. November 2001 existiert ein 24-seitiges BMF-Schreiben (IV A 5 - S 1900 - 292/01), das "im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" abgestimmt wurde und der Klarstellung von Zweifelsfragen dient. Das vollständige BMF-Schreiben vom 1. November 2001 kann als Punkt Rechtsanwalt Potsdam SteuerberaterPDF-Datei abgerufen werden.