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Entfernungspauschale



Einführungsschreiben zur Entfernungspauschale


Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21. Dezember 2000 (BGBl 2000 I Seite 1918, BStBl 2000 I Seite 36) werden ab 1. Januar 2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für jeden der ersten 10 Kilometer jeweils 0,70 DM (ab 2002: 0,36 EUR) und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM (ab 2002: 0,40 EUR). Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Dabei hat die bisherige Gesetzesformulierung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG, wonach von der "kürzesten Straßenverbindung" und nicht mehr wie bis 2000 von der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung" gesprochen wird, bei der Frage der Entfernungsermittlung zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. So wurde teilweise die Auffassung vertreten, daß die Formulierung eine längere abweichende Strecke nicht mehr zuläßt, was vor allem bei Kraftfahrzeugbenutzern zu einer Schlechterstellung durch die Entfernungspauschale gegenüber dem bis 2000 geltenden Kilometer-Pauschbetrag führen kann. Dies war mit der Einführung der Entfernungspauschale jedoch nicht beabsichtigt (BT-Drucksache 14/4242, Begründung, II. Besonderer Teil, Zu Nummer 1, Zu Doppelbuchstabe aa, in der weiterhin die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" genannt ist).

Nachdem im Steueränderungsgesetz 2001 in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gesetzlich klargestellt wurde, daß bei der Entfernungspauschale auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist, und der Höchstbetrag von 5.112 EUR (bisher 10.000 DM) ein Jahresbetrag ist, hat die Finanzverwaltung am 11. Dezember 2001 endlich das lange erwartete Einführungsschreiben zur Entfernungspauschale veröffentlicht (Punkt Rechtsanwalt Potsdam SteuerberaterPDF-Datei des BMF-Schreibens v. 11. Dezember 2001).

Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann danach eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, ebenfalls mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine Arbeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur Arbeitsstätte benutzt er seinen Kraftwagen und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 145 EUR. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von

220 Arbeitstage X 10 km X 0,36 EUR = 792
Fährkosten (12 X 145 EUR) = 1.740
insgesamt zu berücksichtigen = 2.532