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	<title>Bundesgerichtshof &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 12:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig Pressemitteilung&#8230; </p>
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<h1>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 3 StR 260/20</strong></p>



<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>



<p>Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der zunächst als Chatgruppe organisierten Vereinigung &#8222;OSS&#8220; um eine rechtsextremistische Gruppierung, deren Mitglieder eine nationalistische, teilweise sogar nationalsozialistische, und rassistische Weltanschauung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität einte. Spätestens Anfang Februar 2015 beschlossen die Mitglieder, Brand- und Sprengstoffanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte durchzuführen, wobei sie auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Ein erster Anschlag sollte anlässlich eines im Mai 2015 geplanten Mitgliedertreffens stattfinden. Zwei Mitglieder der Vereinigung besorgten zu diesem Zweck in der Tschechischen Republik pyrotechnische Gegenstände mit erheblicher Sprengkraft, die bei einer Explosion tödliche Lungenverletzungen verursachen können.</p>



<p>Der Angeklagte, der dem Führungsgremium der Vereinigung, dem sogenannten Geheimrat angehörte, förderte mit gewaltbefürwortenden Beiträgen die Radikalisierung der Gruppe bis zu dem Entschluss zur Begehung von Anschlägen. Zudem war er an Planung und Organisation der für Mai 2015 vorgesehenen Zusammenkunft beteiligt. Das Treffen wurde durch das Eingreifen der Ermittlungsbehörden vereitelt.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seiner Revision ohne weitergehende Ausführungen Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend gemacht. Die hierauf veranlasste Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben, weshalb das Rechtsmittel zu verwerfen war.</p>



<p>Das Oberlandesgericht München hat bereits am 15. März 2017 die Rädelsführer der Vereinigung und weitere Mitglieder der Führungsriege verurteilt. Mit der heutigen Entscheidung ist auch das Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Oberlandesgericht Dresden – 4 St 1/17 &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2019</p>



<p>Karlsruhe, den 12. November 2020</p>
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		<title>Urteil im Marburger &#8222;Frühchen-Prozess&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-marburger-fruehchen-prozess-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 12:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Mord]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil im Marburger &#8222;Frühchen-Prozess&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 136/2020 Beschluss vom 4. November 2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil im Marburger &#8222;Frühchen-Prozess&#8220; rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 136/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 4. November 2020 &#8211; 2 StR 130/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Marburg hat die Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.</p>



<p>Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte die Angeklagte zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 als Kinderkrankenschwester auf der neonatologischen Intensivstation des Universitätsklinikums Marburg drei Frühgeborenen ohne ärztliche Anordnung und ohne medizinische Indikation Sedativa verabreicht. Sie wollte dadurch bei den besonders verletzlichen Säuglingen gesundheitliche Krisen herbeiführen, um sich anschließend zur Befriedigung ihres narzisstischen Bedürfnisses nach Anerkennung durch Rettungsbemühungen hervorzutun. Im ersten Fall war die Verabreichung des Sedativums wegen der geringen Dosis nicht geeignet, die Gesundheit des Kindes zu beeinträchtigen. Es starb später infolge seiner Grunderkrankung. Im zweiten Fall fiel das betroffene Kind in einen komatösen Zustand. Dem dritten Kind verabreichte die Angeklagte dreimal Sedativa und brachte es dadurch jeweils in konkrete Lebensgefahr. Diese beiden Kinder überstanden die Angriffe auf ihr Leben nur durch Zufall. Die Angeklagte, die den Tod der Kinder in Kauf genommen hatte, beteiligte sich an den Rettungsmaßnahmen des von ihr alarmierten Klinikpersonals, ohne aber die vorangegangene Vergiftung der Kinder offenzulegen.</p>



<p>Die Angeklagte hat mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der 2.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ihr Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Marburg &#8211; Urteil vom 28. November 2019 &#8211; 6 Ks &#8211; 4 Js 1/16</p>



<p>Karlsruhe, den 12. November 2020</p>
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		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Bonn wegen Angriffs auf früheren SPD-Politiker rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bonn-wegen-angriffs-auf-frueheren-spd-politiker-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Nov 2020 12:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Bonn wegen Angriffs auf früheren SPD-Politiker rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 135/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil des Landgerichts Bonn wegen Angriffs auf früheren SPD-Politiker rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 135/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 StR 310/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten u.a. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Führens einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit einem Gasrevolver und einem Butterflymesser bewaffnete politikverdrossene Angeklagte unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung eines früheren Bundestagsabgeordneten der SPD, um diesen zur Rede zu stellen. Er beabsichtigte, den Politiker zum Verfassen einer ehrenrührigen Erklärung zu zwingen, um ihn anschließend damit zu erpressen. In der Wohnung kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte zweimal vergeblich versuchte, den Gasrevolver zu betätigen, aus dem sich jedoch kein Schuss löste. In der Folge gelang es dem Politiker mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin, die dabei beide leicht verletzt wurden, den Angeklagten zu überwältigen und bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.</p>



<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2020 ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Bonn – Urteil vom 13. Mai 2020 – 50 KLs 4/20</p>



<p>Karlsruhe, den 6. November 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-gera-im-fall-einer-getoeteten-rentnerin-aus-jena-winzerla-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2020 13:51:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 133/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 14. Oktober 2020 &#8211; 2 StR 270/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Gera hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.</p>



<p>Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer wirkte der aus Afghanistan stammende und zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alte Angeklagte am 10. Januar 2019 auf seine 87-jährige Nachbarin in deren Wohnung in Jena Winzerla mit massiver stumpfer Gewalt ein und führte dadurch vorsätzlich ihren Erstickungstod herbei. Er handelte aus Habgier und in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Unter Verwendung der persönlichen Daten des Tatopfers versuchte er, ein Mobiltelefon zu bestellen und mittels eines gefälschten Bankformulars, die Überweisung von 7.000 € an sich zu veranlassen. Den Leichnam verbrachte er &#8211; verstaut in einem Reisekoffer &#8211; in einen Kellerverschlag des Wohnanwesens.</p>



<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Gera ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Gera &#8211; Urteil vom 25. März 2020 &#8211; 1 Ks 107 Js 1418/19</p>



<p>Karlsruhe, den 2. November 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beratung-des-bundesgerichtshofs-ueber-rechtsbeschwerden-im-kapmug-verfahren-betreffend-den-sogenannten-dritten-boersengang-der-deutschen-telekom/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[dritter Börsengang]]></category>
		<category><![CDATA[KapMuG]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2020</p>



<p><strong>XI ZB 24/16</strong></p>



<p>Aufgrund mehrfacher diesbezüglicher Anfragen wird mitgeteilt, dass der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Laufe des Monats Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom (vgl. dazu auch <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2014&amp;nr=69672&amp;pos=9&amp;anz=196">Pressemitteilung Nr. 186/2014</a> vom 11. Dezember 2014) beraten wird, sofern nicht etwa durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen entgegenstehen. Wegen der notwendigen Verfahrensabläufe wird die Zustellung der Entscheidung an die Parteien und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung einige Zeit nach der Beratung Anfang des Jahres 2021 erfolgen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 30. November 2016 – 23 Kap 1/06</p>



<p>Karlsruhe, den 29. Oktober 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterbringung in Psychiatrie wegen Tötungsdelikts im Bahnhof von Voerde rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unterbringung-in-psychiatrie-wegen-toetungsdelikts-im-bahnhof-von-voerde-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2020 19:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsdelikt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung in Psychiatrie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unterbringung in Psychiatrie wegen Tötungsdelikts im Bahnhof von Voerde rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Unterbringung in Psychiatrie wegen Tötungsdelikts im Bahnhof von Voerde rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 1. Oktober 2020 &#8211; 3 StR 265/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Duisburg hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines im Bahnhof Voerde begangenen Tötungsdelikts angeordnet. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen.</p>



<p>Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie. Unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens näherte er sich auf einem Bahnsteig des Bahnhofs Voerde der ihm völlig unbekannten Geschädigten von hinten und stieß sie vor einen einfahrenden Zug. Die Geschädigte prallte gegen den Triebwagen und erlitt hierdurch unmittelbar tödlich wirkende multiple Verletzungen. Das Landgericht hat dieses Geschehen als in rechtswidriger Weise begangenen Mord gewertet. Im Einklang mit einem psychiatrischen Sachverständigen hat es angenommen, der Beschuldigte habe sicher im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich.</p>



<p>Der Beschuldigte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.</p>



<p>Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Duisburg &#8211; 5 Ks &#8211; 132 Js 124/19 &#8211; 20/19 &#8211; Urteil vom 28. Januar 2020</p>



<p>Karlsruhe, den 16. Oktober 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklausel-fuer-abbruch-einer-mutter-kind-kur-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2020 19:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter-Kind-Kur]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020 Urteil vom 8. Oktober&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklausel-fuer-abbruch-einer-mutter-kind-kur-unwirksam/">Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, unwirksam ist.</p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur. Die Beklagte erhielt ein Einladungsschreiben der von der Klägerin betriebenen Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Deren Nummer 5.4 lautet wie folgt:</p>



<p>&#8222;<strong>Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz</strong></p>



<p>5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.</p>



<p>5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.&#8220;</p>



<p>Die Beklagte bestätigte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen zur Vorbereitung der Therapie füllte sie aus und sandte sie – zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – an die Klägerin zurück.</p>



<p>Die Beklagte trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.</p>



<p><strong>Prozessverlauf</strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.</p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>



<p>Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>



<p>Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Die Beklagte konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, so dass die Klägerin nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.</p>



<p>Zwischen der Klägerin und der Beklagten war ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p>Die von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 BGB abweichende Nummer 5.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem &#8222;freien&#8220; und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Strausberg, Urteil vom 16. April 2019 – 10 C 17/19</p>



<p>LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. April 2020 – 16 S 249/19</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung</strong></p>



<p>(1) <em>1Verletzt </em>der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. <em>2Dies </em>gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>



<p><strong>§&nbsp;627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung</strong></p>



<p>(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in §&nbsp;626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p><strong>§&nbsp;628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung</strong></p>



<p>(1) <em>1Wird </em>nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des §&nbsp;626 oder des §&nbsp;627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. <em>2Kündigt </em>er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. <em>3Ist </em>die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §&nbsp;346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.</p>



<p><strong>§&nbsp;630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag</strong></p>



<p>(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.</p>



<p><strong>§&nbsp;24 SGB V Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter</strong></p>



<p>(1) <em>1Versicherte </em>haben unter den in §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. <em>2Satz&nbsp;</em>1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. <em>3Vorsorgeleistungen </em>nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §&nbsp;111a besteht. <em>4</em>§&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 gilt nicht; §&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 gilt entsprechend.</p>



<p>Karlsruhe, den 8. Oktober 2020</p>
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		<title>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-eines-pfarrers-wegen-versuchter-sexueller-noetigung-in-zwei-faellen-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Oct 2020 12:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6117</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 125/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 44/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Stendal hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.</p>



<p>Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte, ein mittlerweile in den Ruhestand getretener Pfarrer, im Sommer 2016 unter anderem mit zwei Männern über ein &#8222;Erotik-Datingportal&#8220; umfangreiche, sexuell betonte Nachrichten aus. Er gab sich dabei als seine frühere Geliebte aus. Im Verlaufe dieser Chats veranlasste der Angeklagte die beiden Männer in der irrigen Annahme, mit ihrer vermeintlichen Gesprächspartnerin ein Treffen zu einem &#8222;Vergewaltigungsrollenspiel&#8220; vereinbart zu haben, dazu, die Geschädigte zu Hause aufzusuchen und an dieser gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die beiden Männer kamen dem in dem Glauben an ein einvernehmliches Handeln mit der Geschädigten nach. Die Geschädigte, die von alledem nichts wusste, konnte in beiden Fällen nach dem Eintreffen der Männer die Tatausführung verhindern.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlich-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend gemacht.</p>



<p>Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils und des Verfahrens durch den 4. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Stendal – Urteil vom 30. Oktober 2019 – 502 KLs 4/19, 307 Js 16625/16</p>



<p>Karlsruhe, den 2. Oktober 2020</p>
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		<title>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revisionsverwerfung-in-nuerburgring-affaere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 12:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nürburgring-Affäre]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020 Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020</p>



<p><strong>Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3 StR 245/20 und 26. November 2015 &#8211; 3 StR 17/15</strong></p>



<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>



<p>Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte, damaliger Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Nürburgring GmbH im Jahr 2009 insgesamt 475.000 € veruntreute und im Juni 2010 vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Zeuge falsche Tatsachen bekundete.</p>



<p>Der Angeklagte war bereits im Jahr 2014 wegen der genannten und weiterer Delikte vom Landgericht Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 3. Strafsenat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die nunmehr erneut abgeurteilten Taten und die für sie verhängten Einzelstrafen waren von der Aufhebung allerdings nicht umfasst; sie standen somit rechtskräftig fest. Das Landgericht hatte insoweit lediglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ist das Verfahren noch beim Landgericht Koblenz anhängig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>LG Koblenz &#8211; 10 KLs 2050 Js 37425/10 (2) &#8211; Urteil vom 31. Januar 2020</p>



<p>Karlsruhe, den 23. September 2020</p>
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		<title>Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unterschlagung-eines-autos-waehrend-probefahrt-durch-vermeintlichen-kaufinteressenten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2020 09:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Probefahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorführwagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 122/2020 Urteil vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 122/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19</strong></p>



<p>Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.</p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 €. Nachdem dieser hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines &#8222;Fahrzeug-Benutzungsvertrages&#8220; ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Kurze Zeit später wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die Beklagte, die die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihr wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer &#8211; nicht dem Fahrzeug zuzuordnender &#8211; Schlüssel übergeben. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.</p>



<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.</p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf</strong></p>



<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg; die Widerklage wurde abgewiesen.</p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>



<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wiederhergestellt.</p>



<p>Die Klägerin hat das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten scheitert nicht an § 935 BGB, da das Fahrzeug der Klägerin nicht abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es. Eine Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer &#8211; hier eine Stunde &#8211; führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.</p>



<p>Dieser ist während der Probefahrt nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers, was nach § 855 BGB zur Folge hätte, dass nach wie vor der Verkäufer als Besitzer anzusehen wäre. Es fehlt an dem dafür erforderlichen sozialen oder vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben des Verkäufers unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen dem Vertragsanbahnungsverhältnis und damit einem auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn. Ein solches Verhältnis besteht zwischen dem Verkäufer eines Fahrzeugs und einem Kaufinteressenten nicht. Daher geht mit der (freiwilligen) Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt der Besitz auf den vermeintlichen Kaufinteressenten über.</p>



<p>Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar, so dass es von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte. Folglich ist die Beklagte, da sie nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Erwerb des Kraftfahrzeuges in gutem Glauben war, dessen Eigentümerin geworden und kann von der Klägerin die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen</strong></p>



<p>Landgericht Marburg &#8211; Urteil vom 25. April 2018 &#8211; 1 O 158/17</p>



<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2018 &#8211; 15 U 84/18</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten</strong></p>



<p>(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.</p>



<p>(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.</p>



<p><strong>§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen</strong></p>



<p>(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.</p>



<p>(2) …</p>



<p><strong>§ 855 Besitzdiener</strong></p>



<p>Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.</p>



<p><strong>§ 868 Mittelbarer Besitz</strong></p>



<p>Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).</p>



<p>Karlsruhe, den 18. September 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unterschlagung-eines-autos-waehrend-probefahrt-durch-vermeintlichen-kaufinteressenten/">Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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