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	<title>Bundesverfassungsgericht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2020 20:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[menschenverachtende Äußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 101/2020 Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 101/2020</p>



<p>Beschluss vom 02. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201102_1bvr272719.html">1 BvR 2727/19</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig.</p>



<p>Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art.&nbsp;3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art.&nbsp;5 Abs. 1 GG.</p>



<p>Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach §&nbsp;1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden.</p>



<p>Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs.&nbsp;1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-beitritt-und-anschluss-an-ein-anhaengiges-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2020 20:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020</p>



<p>Beschluss vom 03. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/fs20201103_2bvf000218.html">2 BvF 2/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.&nbsp;Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im September 2018 hat der Antragsteller, der sich aus 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages zusammensetzt, die den Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet und die Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung zum Gegenstand hat. Das Verfahren ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.</p>



<p>30 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder in der Vergangenheit angehörten, haben dem Bundesverfassungsgericht gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Der Beitritt zum und der Anschluss an das Normenkontrollverfahren durch die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages sind unzulässig.</p>



<p>1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete sind diese Regelungen nicht zugänglich.</p>



<p>2. Darüber hinaus kommt auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.</p>



<p>Mit ihren Erklärungen begehren die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Fall der Unzulässigkeit des Beitritts ihre unselbständige Beteiligung an dem bereits gestellten Normenkontrollantrag. Ein solcher Anschluss setzt aber jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus, welche hier nicht erteilt wurde. Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GG, §&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirken durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und können auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben. Das Zustimmungserfordernis findet seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Ist ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schützt das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehnt.</p>
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		<title>16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/16-atomgesetz-novelle-vom-10-juli-2018-nicht-in-kraft-getreten-gesetzgeber-bleibt-zur-neuregelung-verpflichtet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 20:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Atomgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Atomrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Kernenergie]]></category>
		<category><![CDATA[Kernkraftwerk]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 98/2020</p>



<p>Beschluss vom 29. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rs20200929_1bvr155019.html">1 BvR 1550/19</a></p>



<p>(16. AtG-Novelle)</p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246) ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt hat, und zwar insbesondere nicht mit der Sechzehnten Atomgesetz-Novelle (16. AtG-Novelle).</p>



<p>Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13.&nbsp;AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Grund dafür war, dass die dort geregelten festen Abschalttermine der Kraftwerke eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor aufgrund der Atomkonsensvereinbarung aus dem Jahr 2001 gesetzlich zugewiesenen sogenannten Reststrommengen nicht sicherstellen und hierfür auch kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Für eine Neuregelung setzte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis 30. Juni 2018. &nbsp;Mit der 16. AtG-Novelle traf der Gesetzgeber eine Neuregelung. Sie ist nach der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber ungeeignet, die im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben. Die 16. AtG-Novelle ist schon nicht in Kraft getreten, weil die dafür vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. &nbsp;Die getroffene Neuregelung eines Ausgleichs nicht verstromter Elektrizitätsmengen (§ 7f AtG) könnte den Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG aber auch in der Sache nicht beheben. Der Gesetzgeber ist daher im Ergebnis weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverstöße zu beseitigen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (im Folgenden: 16. AtG-Novelle).</p>



<p>Im Jahr 2001 erzielte die damalige Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen eine Atomkonsensvereinbarung, in der für jedes einzelne Kernkraftwerk eine Strommenge festgelegt wurde, die es ab dem 1. Januar 2000 noch maximal produzieren darf (Reststrommenge). Das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (Ausstiegsgesetz 2002) setzte diese Vereinbarung um. In Reaktion auf den Reaktorunfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima im März 2011 wurden mit der im August 2011 in Kraft getretenen 13. AtG-Novelle konkrete Abschalttermine für die einzelnen Kraftwerke festgelegt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht unter anderem die gesetzliche Festlegung fester Abschalttermine durch die 13.&nbsp;AtG-Novelle insoweit für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG, als das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. Für eine Neuregelung setzte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2018.</p>



<p>Mit Art. 1 der 16. AtG-Novelle vom 10. Juli 2018 fügte der Gesetzgeber zur Umsetzung des Urteils unter anderem Vorschriften über den Ausgleich nicht verstromter Elektrizitätsmengen (§ 7f AtG) und das diesbezügliche Verwaltungsverfahren (§ 7g AtG) in das Atomgesetz ein. Bezüglich ihres Inkrafttretens sieht Art. 3 der 16.&nbsp;AtG-Novelle vor, dass das Gesetz an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. &nbsp;Die deutschen Behörden informierten die Europäische Kommission über den Entwurf der 16. AtG-Novelle. Eine Notifizierung nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterblieb. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission teilte mit, die Dienststellen der Kommission gingen davon aus, dass es bezüglich des 16.&nbsp;AtG-ÄndG keiner förmlichen Anmeldung nach Artikel&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV bedürfe. Danach machte das Bundesumweltministerium im Bundesgesetzblatt bekannt, dass die Europäische Kommission verbindlich mitgeteilt habe, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich und die 16. AtG-Novelle damit mit Wirkung vom 4.&nbsp;Juli 2018 in Kraft getreten sei.</p>



<p>Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die mit der 16. AtG-Novelle eingefügten § 7f Abs. 1 und Abs. 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 AtG sowie dadurch, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, eine Neuregelung zu treffen, die den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen entspricht. Die 16. AtG-Novelle sei nicht in Kraft getreten, denn die Europäische Kommission habe weder die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt noch verbindlich mitgeteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind begründet.</p>



<p>1. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihren Grundrechten verletzt, weil die 16. AtG-Novelle nicht in Kraft getreten ist und damit keine Regelung existiert, die den durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2016 bereits beanstandeten Grundrechtsverstoß beseitigt.</p>



<p>Der Grundrechtsverstoß liegt ursprünglich in der 13. AtG-Novelle, welcher durch die 16. AtG-Novelle beseitigt werden sollte. Die 16. AtG-Novelle ist jedoch nicht in Kraft getreten, weil keine der beiden in Art. 3 der 16. AtG-Novelle genannten Bedingungen erfüllt ist. Es liegt weder eine Genehmigung der Kommission vor noch ist das Schreiben ihrer Generaldirektion Wettbewerb vom 4. Juli 2018 als „verbindliche Mitteilung“ im Sinne des Art. 3 der 16. AtG-Novelle zu qualifizieren. So wird der Grundrechtsverstoß perpetuiert, weil auch keine andere Regelung zu seiner Beseitigung getroffen wurde.</p>



<p>Aus unionsrechtlicher Sicht ist durch das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb vom 4. Juli 2018 keine verbindliche Mitteilung, sondern lediglich eine unverbindliche Einschätzung erfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine Einschätzung im Rahmen beihilfenrechtlicher Vorabkontakte, die die Kommission im Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren ausdrücklich als informell und nicht bindend bezeichnet. Dies schließt zwar nicht von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzung der „verbindlichen Mitteilung“ in Art. 3 der 16. AtG-Novelle abweichend von der unionsrechtlichen Terminologie weiter zu verstehen. Eine solche Auslegung kommt hier jedoch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht in Betracht, weil sie mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden spezifischen Bestimmtheitsanforderungen an die Regelungen des Inkrafttretens von Gesetzen nicht vereinbar wäre.</p>



<p>Art.&nbsp;82 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen<em>.</em> Damit ist zwar nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten von einer Bedingung abhängig macht, ohne ausdrücklich ein Datum zu bestimmen. Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen jedoch nicht beliebig Dritten überlassen werden und die Bedingung muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten des Gesetzes an die Bedingung beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift muss jedoch wegen der vielfach weittragenden Wirkung hinreichend genau fixiert sein, damit die Normadressaten den Beginn ihres Berechtigt- oder Verpflichtetseins erkennen können. Dass als „verbindliche Mitteilung der Kommission“ im Sinne des Art. 3 der 16. AtG-Novelle auch eine explizit unverbindliche Mitteilung der Generaldirektion Wettbewerb gelten soll, ist unvorhersehbar und wäre daher nicht hinreichend klar geregelt.</p>



<p>2. Um den bereits durch das Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG zu beenden, wird es nicht ausreichen, die 16. AtG-Novelle unverändert in Kraft zu setzen, da dieser durch § 7f Abs. 1 AtG nicht behoben werden könnte.</p>



<p>Im Urteil vom 6. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass die 13. AtG-Novelle in das Eigentumsgrundrecht eingreift, weil sie durch die Regelung fixer Abschalttermine der Kernkraftwerke die Möglichkeit der Eigentumsnutzung begrenzt. Dieser Eingriff ist unter anderem deshalb unverhältnismäßig, weil absehbar war, dass einige der betroffenen Unternehmen die ihnen 2002 zugewiesenen Reststrommengen nicht mehr im Wesentlichen vollständig würden verstromen können. Hierfür muss der Gesetzgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einen Ausgleich schaffen.</p>



<p>Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs würden auch durch die Bestimmungen des neu eingefügten § 7f Abs. 1 AtG nicht gewahrt werden.</p>



<p>a) Die Art und Weise, in der § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG einen Ausgleichsanspruch nach §&nbsp;7f Abs. 1 Satz 1 AtG mit einer Bemühensobliegenheit verkoppelt, ausgleichsfähige Elektrizitätsmengen zu angemessenen Bedingungen auf andere Unternehmen zu übertragen, ist unzumutbar und bildet daher keinen angemessenen Ausgleich im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Von Verfassungs wegen ist zwar nichts dagegen einzuwenden, dass eine staatliche Ausgleichszahlung unterbleibt, wenn eine zumutbare Vermarktungsmöglichkeit ausgeschlagen wurde. Unzumutbar ist hier jedoch, dass die Beschwerdeführerinnen im Handlungszeitpunkt nicht wissen können, auf welche Übertragungsbedingungen sie sich einlassen müssen, und die Regelung ihnen damit aufbürdet, entweder potentiell unangemessene Konditionen zu akzeptieren oder aber zu riskieren, kompensationslos auszugehen.</p>



<p>b) Auch die von den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Reststrommengen zweier Kernkraftwerke beschriebene Gefahr doppelter Anspruchskürzung ist wegen der Regelung des § 7f Abs. 1 Satz 1 und 2 AtG nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Ob die dort vorgesehene quantitative Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf zwei Drittel beziehungsweise auf die Hälfte zu einer verfassungswidrigen Kürzung des Ausgleichs führt, hängt davon ab, wie die weiteren Maßgaben des §&nbsp;7f Abs.&nbsp;1 AtG auf Reststrommengen der Kraftwerke Brunsbüttel und Krümmel angewendet werden. Offenbar haben die Beschwerdeführerinnen, die Bundesregierung und PreussenElektra grundlegend unterschiedliche Vorstellungen, wie die Fragen gelöst werden sollen, die hier aus den gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zweier Konzerne resultieren, von denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 nur einer ausgleichsberechtigt ist. Wie diese komplexe Sach- und Rechtslage im Einzelnen zu verstehen ist, kann dabei offenbleiben. Denn selbst wenn die Vorschriften des § 7f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AtG ein Normverständnis erlaubten, wonach insbesondere die Probleme einer doppelten Kürzung des Ausgleichsanspruchs vermieden werden, wäre dies jedenfalls nicht hinreichend klar und operationabel zum Ausdruck gebracht. Gerade wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Hintergrunds des Ausgleichs durfte die Konkretisierung des im Gesetz lediglich rudimentär angelegten Ausgleichs hier nicht den beteiligten Konzernen überlassen werden. Die Regelung wäre daher jedenfalls wegen unzureichender Bestimmtheit verfassungswidrig.</p>
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		<title>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-bezogen-auf-das-gesetz-zur-mietenbegrenzung-im-wohnungswesen-in-berlin-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mietenbegrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungswesen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 96/2020</p>



<p>Beschluss vom 28. Oktober 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/10/rk20201028_1bvr097220.html">1 BvR 972/20</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Vorschrift des § 5 MietenWoG Bln, welche erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes, mithin am 22. November 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz verbietet insbesondere höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln). Das gilt sowohl für Bestandsmietverhältnisse als auch im Fall der Wiedervermietung des Wohnraums. Bei einer Neuvermietung von Wohnraum ist grundsätzlich eine Miete verboten, die die gesetzlichen Mietobergrenzen nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§&nbsp;6 oder 7 Abs.&nbsp;1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist.</p>



<p>Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben mehrere Beschwerdeführende Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine der Beschwerdeführerinnen, das Inkrafttreten des §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem in 2009 erworbenen darlehensfinanzierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste sie nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.</p>



<p>Er genügt nicht den hohen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes gerichtet ist, zu stellen sind.</p>



<p>Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind. Solche Gründe werden in dem Antrag jedoch weder im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.</p>



<p>Zwar werden die Beschwerdeführerin sowie alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es ist jedoch nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwerdeführerin werden mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Dies hat die Beschwerdeführerin aber weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist auch der durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.</p>



<p>Bei der Beschwerdeführerin treten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist. Sie kann in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen. Dass dennoch ein irreversibler und auch schwerwiegender Nachteil für die Beschwerdeführerin einträte, zeigt diese nicht in der gebotenen nachvollziehbaren individualisierten und konkreten Weise auf.</p>



<p>Ungeachtet dessen werden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich.</p>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-beleidigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[ehrbeeinträchtigende Äußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[strafrechtliche Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 95/2020 Beschluss vom 19.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 95/2020</p>



<p>Beschluss vom 19. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/rk20200819_1bvr224919.html">1 BvR 2249/19</a></p>



<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet.</p>



<p>Die Kammer greift mit dieser Entscheidung die jüngste zusammenfassende Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe im Fall von Beleidigungsverurteilungen auf (vergleiche Pressemitteilung Nr. 49/2020). Sie bekräftigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung nach §§&nbsp;185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen in aller Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles erfordert. Der Umstand allein, dass eine Äußerung die betroffene Person in ihrer Ehre herabsetzt, genügt für eine Strafbarkeit nicht, sondern begründet gerade erst das Abwägungserfordernis. Voraussetzung einer solchen Abwägung ist, dass die durch die Verurteilung berührten Meinungsfreiheitsinteressen überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen werden. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Dem Verfahren liegt eine mündliche Äußerung des in Sicherungsverwahrung befindlichen Beschwerdeführers gegenüber einer Sozialarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen aufzugeben gewesen wären, noch nicht gebucht. Da der Beschwerdeführer fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für einen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er am selben Tag in aufgeregtem Zustand das Dienstzimmer einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt auf. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie im Rahmen eines Wortschwalls als „Trulla“. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von den Strafgerichten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Bezeichnung als „Trulla“ habe grundsätzlich ehrverletzenden Charakter, weil das Wort „Trulla“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde, um abwertend über weibliche Personen zu sprechen. In der konkreten Situation sei der Begriff auch nicht neckisch gemeint und ohne beleidigenden Charakter gewesen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>I. Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit an strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrherabsetzender Äußerungen nicht.</p>



<p>1. Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung fällt. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung ist daher nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt. In aller Regel setzt eine Verurteilung daher voraus, dass das für die Zulässigkeit einer Äußerung streitende Meinungsfreiheitsinteresse überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen wird. Ein kränkender Äußerungsinhalt als solcher begründet noch kein Überwiegen des Ehrschutzes, sondern ist gerade der Grund dafür, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten.</p>



<p>Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und in die Abwägung eingestellt haben. Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören.</p>



<p>2. Eine solche Abwägung kann zwar im Einzelfall entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde einer konkreten Person antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Die Kammer hat aber noch einmal unter Verweis auf ihre Entscheidungen aus Mai&nbsp;2020 (vergleiche Pressemitteilung Nr. 49/2020) deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Gerade in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen biete es sich für die Gerichte an, jedenfalls hilfsweise eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen.</p>



<p>II. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.</p>



<p>Im vorliegenden Verfahren haben die Strafgerichte die Meinungsfreiheit gar nicht erst als einschlägig erkannt und erwogen. Entsprechend haben sie eine Abwägung der gegenläufigen Ehrschutz- und Meinungsfreiheitsinteressen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht vorgenommen. Vielmehr wird der beleidigende Charakter der inkriminierten Äußerung unmittelbar aus deren bewusst herabsetzendem und kränkendem Gehalt gefolgert. Eine Einordnung als Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen könnte, wird angedeutet, aber nicht substantiell begründet. Da die bestrafte Äußerung spontan und mündlich im Rahmen hitziger Auseinandersetzungen fiel und eine Begebenheit betraf, die in den dienstlichen Bereich der Betroffenen fiel, ist eine solche Einordnung auch der Sache nach fast ausgeschlossen. Sie ist zudem Ausdruck einer &#8211; wenngleich nicht vollständig gelungenen &#8211; emotionalen Verarbeitung der als unmittelbar belastend wahrgenommenen Situation. Diese Gesichtspunkte und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt war, dürften im Rahmen der neuerlichen fachgerichtlichen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.</p>
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		<title>Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-zum-beherbergungsverbot-in-schleswig-holstein-mangels-hinreichender-begruendung-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 13:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beherbergungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung unzulässig Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2020 Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung unzulässig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2020</p>



<p>Beschluss vom 22. Oktober 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/10/qk20201022_1bvq011620.html">1 BvQ 116/20</a></p>



<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26.&nbsp;Oktober bis 1.&nbsp;November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht hinreichend begründet ist. Die Antragsteller setzen sich mit der angegriffenen Regelung oder auch mit Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Regeln nicht vertieft auseinander. Sie tragen insbesondere nicht substantiiert vor, inwiefern schwerwiegende Gründe vorliegen, das Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen und ob und warum auch hier ernsthafte Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen. Es bleibt völlig unberücksichtigt, ob unterschiedliche Regionen unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektionsgefahr in Kraft setzen können und was insofern für oder gegen die konkret angegriffene Regelung in Schleswig-Holstein spricht.</p>



<p>Tatsächlich bewirkt ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, die sich nur rechtfertigen lassen, wenn sie verhältnismäßig sind. Das Land räumt den Antragstellern allerdings die Möglichkeit eines Tests ein, um den Urlaub in der Region verbringen zu können, der jedenfalls geringer belastet als ein hier nicht in Rede stehendes generelles Einreise- oder Urlaubsverbot. Die Antragsteller haben zu dieser Regelung aber nicht näher vorgetragen. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, warum für sie ein Test zu einer Infektion mit dem Coronavirus in Tübingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht rechtzeitig oder zumutbar zu erlangen ist.</p>



<p>Bei einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung wären über die Belange der Antragsteller hinaus auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Beherbergungsbetriebe selbst in den Blick zu nehmen. Gerade deren Belastungen wiegen schwer. Sie kann das Bundesverfassungsgericht aber nur einbeziehen, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Daran fehlt es hier. Damit bleibt offen, ob dann zu rechtfertigen wäre, eine auf drei Wochen befristete Landesverordnung außer Vollzug zu setzen.</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-aeusserungen-im-rahmen-kommunaler-oeffentlichkeits-und-erinnerungsarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 13:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Neutralitätsanforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlbeamter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6185</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2020</p>



<p>Beschluss vom 08. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200908_1bvr098720.html">1 BvR 987/20</a></p>



<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die Äußerungen des Münchner Oberbürgermeisters betraf. Dieser hatte auf eine schriftliche Eingabe einer Privatperson hin das Ausstellungskonzept des Dokumentationszentrums über die Geschichte Münchens in der Zeit des Nationalsozialismus (NS-Dokumentationszentrum) in Schutz genommen und die fehlende Einbeziehung der wissenschaftlichen Werke des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des kommunalen Wahlbeamten die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten haben. Die insoweit geltenden Maßstäbe sind von den besonderen Neutralitätsanforderungen zu unterscheiden, die für amtliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern im parteipolitischen Wettbewerb gelten.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Jahr 2016 veröffentlichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Autor ein Buch, das die Darstellung der Haltung der Münchner Bevölkerung durch das NS-Dokumentationszentrum als einseitig kritisierte. In dem Buch werden diverse Zeitzeugenaussagen aufgeführt, aus denen sich aus Sicht der Autoren ergibt, dass die Münchner Bevölkerung mit den Verfolgten sympathisiert habe und den Nationalsozialismus nur als „unabänderliche Schickung“ ertragen habe. Nach der Veröffentlichung des Buches wandte sich ein Bürger schriftlich an den Münchner Oberbürgermeister und kritisierte die Konzeption des NS-Dokumentationszentrums unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Beschwerdeführers als wissenschaftlich unausgewogen. Dieser antwortete, dass die Ausstellung von einem wissenschaftlichen Beirat kuratiert werde, dass die wissenschaftlichen Auffassungen des Beschwerdeführers von Experten einhellig abgelehnt würden, dass dieser in den Augen eines besonders renommierten Experten durch „willkürliches Zusammenklauben von Zitaten“ das Geschäft derer betreibe, die die deutsche Bevölkerung von einer Verantwortung für den Holocaust reinwaschen wollten und dass die Diskussion am NS-Dokumentationszentrum auf wissenschaftlichem Niveau stattfinde. Nachdem er vom Inhalt dieses Schreibens erfahren hatte, nahm der Beschwerdeführer die Stadt München erfolglos gerichtlich auf Entschuldigung beziehungsweise Widerruf in Anspruch.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzureichend substantiiert. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wird nicht erkennbar, wie scharf und detailliert die in dem anlassgebenden Schreiben geäußerte Kritik am Ausstellungskonzept ausfiel und welche Anregungen zu Änderungen gemacht wurden. Damit fehlt ein wesentlicher Bezugspunkt der verfahrensgegenständlichen Äußerung, deren Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit nur im Zusammenhang mit dem dazu Anlass bietenden Schreiben beurteilt werden können. Denn es spielt für die Verhältnismäßigkeit staatlicher Äußerungen eine erhebliche Rolle, in welchen Kontext sie fallen und auf genau welche Infragestellungen sie reagieren. So wäre beispielsweise für eine Äußerung in einem sozialen Medium, das auf starke Vereinfachung und Verkürzung zielt, eine pointiertere und gröbere Zuspitzung zulässig als in einem die Ausstellung begleitenden wissenschaftlich kuratierten Katalog. Das sind Fragen, die ohne Kenntnis des konkreten Inhalts des anlassgebenden Schreibens nicht beurteilt werden können. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch davon abgesehen grundrechtliche Fehler der Fachgerichte nicht auf.</p>



<p>Der Sachverhalt liegt erheblich anders als im Verfahren 1 BvR 2585/06, in dem sich der Beschwerdeführer erfolgreich gegen einen ihn herabsetzenden Rundbrief der Bundeszentrale für politische Bildung an alle Abonnentinnen und Abonnenten gewandt hatte. Vorliegend wird nur in entschiedener Form gegenüber einem einzelnen Bürger begründet, warum man den wissenschaftlichen Beiträgen des Beschwerdeführers im Rahmen des NS-Dokumentationszentrums kein Forum zur Verfügung stellen wollte und weshalb man seine Thesen und Arbeiten für fragwürdig hält. Dies muss einer Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, die eine zeitgeschichtliche Aufarbeitung und öffentliches Erinnern einschließt, möglich sein. Die Gemeinden sind als Keimzellen der Demokratie politische Verbände, die sich durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu ihrer Geschichte und den daraus folgenden Lehren und Verantwortlichkeiten verhalten können müssen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die besonderen Neutralitätsanforderungen, die für amtliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern im Wettbewerb der Parteien gelten, hier nicht in Rede stehen. Denn der das Ausstellungskonzept nach außen vertretende Oberbürgermeister handelte nicht im parteipolitischen Wettbewerb, sondern nahm als kommunaler Wahlbeamter eine gesellschaftliche Repräsentations- und Integrationsfunktion wahr.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-aeusserungen-im-rahmen-kommunaler-oeffentlichkeits-und-erinnerungsarbeit/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<item>
		<title>Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-gegen-das-tabakerzeugnisgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2020 12:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aromastoffe]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Tabakerzeugnisgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Tabakerzeugnisse]]></category>
		<category><![CDATA[TabakerzG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 90/2020 Beschluss vom 08. September 20201&#8230; </p>
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<h1>Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 90/2020</p>



<p>Beschluss vom 08. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200908_1bvr089516.html">1 BvR 895/16</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde einer Produzentin von Tabakerzeugnissen gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung dieser Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht kommt, weil sie zwingendes Unionsrecht umsetzen. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten erscheint es auch ausgeschlossen, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage mit dem Ziel der Ungültigerklärung dieses unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als verspätet rügt, ist eine Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte zwar eröffnet, eine Grundrechtsverletzung allerdings nicht genügend dargetan.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Mit dem am 20. Mai 2016 in Kraft getretenen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung setzt der Bundesgesetzgeber die ab dem 20. Mai 2016 anwendbare Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (EUTPD II) in deutsches Recht um.</p>



<p>§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG verbietet das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen. Die Vorschrift ist gemäß § 47 Abs. 6 TabakerzG für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, erst ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.</p>



<p>§ 6 Abs. 1 TabakerzG regelt, dass Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die in einer vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassenden Rechtsverordnung vorgeschrieben sind. Entsprechende Vorgaben ergeben sich für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen aus §§ 10 bis 14 TabakerzV und für Pfeifentabake aus §§ 15 und 16 TabakerzV.</p>



<p>Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TabakerzG ist es verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG unter anderem schon dann vor, wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin sieht sich als Produzentin von Tabakerzeugnissen, insbesondere mentholisierten Tabak-Feinschnitten, durch die Regelungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG in ihren Rechten aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG verletzt und macht zudem geltend, infolge einer als verspätet gerügten Umsetzung der EUTPD II in nationales Recht in ihren Rechten aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG verletzt zu sein.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG mit dem Grundgesetz rügt.</p>



<p>a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, soweit sich die Beschwerdeführerin durch die Übergangsregelung des § 47 Abs. 6 TabakerzG beschwert sieht und geltend macht, dass diese lediglich für Menthol-Zigaretten, jedoch nicht für mentholisierten Tabak gelte. Denn mit der – nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – erlassenen Regelung des § 34 Abs. 3 TabakerzV wurde klargestellt, dass die Übergangsfrist auch für mentholisierten Feinschnitt gilt.</p>



<p>b) Darüber hinaus ist eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der TabakerzV durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht eröffnet, weil sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Soweit dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume verbleiben, betreffen sie nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten geht auch die Anregung der Beschwerdeführerin ins Leere, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage an den Gerichtshof mit dem Ziel der Ungültigerklärung des unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit der maßgeblichen Vorgaben der EUTPD II mit Unionsrecht – zuletzt mit dem Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C‑220/17, EU:C:2019:76 – gerade auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Unionsgrundrechte bestätigt. Im Übrigen ist &#8211; auch mit Blick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs &#8211; weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Unionsgrundrechte den vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Schutz zumal des Wesensgehalts der hier in Rede stehenden deutschen Grundrechte nicht generell verbürgen.</p>



<p>2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die EUTPD-II hätte so rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, dass die Unternehmen auf dieser Grundlage die notwendigen Maßnahmen zur Umstellung der Produktionsabläufe vor Anwendung der Neuregelung ab dem 20. Mai 2016 hätten durchführen können. Zwar ist die Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte eröffnet, weil die EUTPD-II insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Die Mitgliedstaaten waren unionsrechtlich nicht gehindert, die Vorschriften zur Umsetzung der EUTPD-II schon vor deren Anwendbarkeit ab dem 20. Mai 2016 zu erlassen. Eine Verletzung von Grundrechten ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären, sondern bei einer frühzeitigen Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht vor dem 20. Mai 2016 hätten verhindert werden können. Zudem legt sie nicht dar, dass eine isolierte frühzeitige Teilumsetzung bereits hinreichend konkretisierter Vorgaben der EUTPD-II in deutsches Recht trotz der damit verbundenen Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre.</p>
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		<title>Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 12:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylklage]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftsstaat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus Pressemitteilung des&#8230; </p>
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<h1>Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.89/2020</p>



<p>Beschluss vom 25. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200925_2bvr085420.html">2 BvR 854/20</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Asylklage durch das Verwaltungsgericht Greifswald und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wendet. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass sie von der Mehrheitsgesellschaft in Mauretanien als Zugehörige eines „Sklavenstamms“ angesehen werde und infolgedessen keinerlei Möglichkeit habe, in Mauretanien ihre Existenz zu sichern (Art.&nbsp;103 Abs. 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung wegen dieser Gehörsverletzung zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz&nbsp;1&nbsp;GG).</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin ist Mauretanierin und gehört dem Volk der Peul an. Sie gelangte 2016 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie an, einem „Sklavenstamm“ anzugehören, keine Schulbildung zu haben und als Kind an ihre Tante „verschenkt“ worden zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte der Beschwerdeführerin die Abschiebung nach Mauretanien an.</p>



<p>Mit ihrer Klage machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als weibliche Angehörige eines „Sklavenstamms“ ohne Schul- und Berufsausbildung, ohne familiären Schutz und mit gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage sein werde, in Mauretanien ihr Existenzminimum zu sichern. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, trotz einiger inzwischen erworbener Kenntnisse im Lesen und Schreiben sowie gewisser französischer Sprachkenntnisse und ihrer Arbeit als Küchenhilfe im Hotel werde die einzige Möglichkeit für sie, als Frau ohne Papiere und ohne Familie in Mauretanien zu überleben, wieder eine Arbeit als Sklavin in einem Haushalt sein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass sie nach einer Rückkehr nach Mauretanien nicht in der Lage sein werde, ihr Existenzminimum zu sichern. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab.</p>



<p>Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich ihre erworbenen Kenntnisse sowie ihre Erfahrung als Küchenhilfe nicht auch im Heimatland zunutze machen könne, um ihr Existenzminimum zu sichern. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.</p>



<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs.&nbsp;1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den zu Mauretanien vorgelegten Erkenntnismitteln festgestellt habe, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliege. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Grundrechtsverstoß im Nichtzulassungsbeschluss fortgesetzt (Art. 19 Abs. 4 GG).</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.</p>



<p>1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, weil es ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Existenzsicherung von als Sklaven angesehenen Menschen in Mauretanien hätte berücksichtigen müssen (Art. 103 Abs. 1 GG).</p>



<p>Mit den wesentlichen und für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entscheidungserheblichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fortbestehen der Sklaverei und den Folgen insbesondere für Frauen hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat nicht geprüft, ob sie in ihrer spezifischen Situation als alleinstehende, einem „Sklavenstamm“ angehörende Frau ohne familiäre oder sonstige Unterstützung nach einer Rückkehr nach Mauretanien in der Lage wäre, ihr Existenzminimum – außerhalb eines Daseins als Sklavin – zu sichern. Die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art.&nbsp;3 EMRK war hier auch nicht fernliegend. Aus den von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren in Bezug genommenen Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr, dass Angehörige ehemaliger „Sklavenstämme“, besonders Frauen, in Mauretanien nach wie vor von extremer Armut und einem existenzbedrohenden Ausschluss aus der Gesellschaft betroffen sind.</p>



<p>Unabhängig von diesem Gehörsverstoß hätte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass Mauretanien zu denjenigen Staaten gehört, in denen die Sklaverei auch in der Gegenwart noch ein wesentliches, das Leben größerer Bevölkerungsgruppen maßgeblich prägendes Problem darstellt, im Hinblick auf die substantiierten Angaben der Beschwerdeführerin zum Anlass nehmen müssen, hierzu näher aufzuklären.</p>



<p>2. Der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung wegen der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zulassen müssen; die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Anforderungen an die Darlegung eines die Zulassung der Berufung auslösenden Verfahrensmangels sind deutlich überhöht.</p>



<p>3. Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Es spricht jedoch einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht auch durch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat und dass das Oberverwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags die Berufung hätte zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-die-zurueckweisung-von-befangenheitsantraegen-in-einem-laufenden-kapitalanleger-musterverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2020 10:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6103</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-die-zurueckweisung-von-befangenheitsantraegen-in-einem-laufenden-kapitalanleger-musterverfahren/">Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2020</p>



<p>Beschluss vom 15. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200915_1bvr243518.html">1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Nach Beginn des Musterverfahrens fanden innerhalb des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mehrere aufeinanderfolgende Richterwechsel statt. Auf die Bitte des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übersandte der Senatsvorsitzende diesem die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1.&nbsp;September 2017, 1.&nbsp;Januar 2018 und 1.&nbsp;April 2018. Einen weiteren Beschluss über die Geschäftsverteilung ab dem 1. März 2018 übersandte der Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Unstimmigkeiten aufgefallen waren. Die Geschäftsverteilungspläne weisen das Musterverfahren jeweils einem der Beisitzer als Berichterstatter zu. Außerdem geht hieraus hervor, dass der Senat mit fünf und im März 2018 sogar mit sechs Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt war.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter für das Musterverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschluss vom 1.&nbsp;März 2018 sei entweder ihrem Bevollmächtigten bewusst vorenthalten oder nachträglich gefälscht worden, um zum einen eine unzulässige Überbesetzung des Senats im März 2018 und zum anderen die ebenfalls unzulässige Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer zu verschleiern. Der Senat wies das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren unter Mitwirkung einer Richterin sowie zwei weiterer Richter zurück.</p>



<p>Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die beteiligte Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da diese an den Beschlüssen über die senatsinterne Geschäftsverteilung mitgewirkt habe, so dass sie aufgrund Vorbefassung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Auch dieses Ablehnungsgesuch wies der Senat ebenso wie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden, das ebenfalls die Versendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne betraf, als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin in allen drei Ablehnungsverfahren erhobenen Anhörungsrügen blieben jeweils erfolglos.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht habe den im Ablehnungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es mangels Einholung dienstlicher Stellungnahmen aller an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilung beteiligten Richter die Umstände der Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren nicht weiter aufgeklärt habe.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerden sind mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten nicht dargelegt wird.</p>



<p>1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in der Ausprägung des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren wird nicht hinreichend begründet.</p>



<p>Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verleiht dem Einzelnen zwar einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine Verletzung der einfachgesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung begründet aber grundsätzlich noch keinen Verfassungsverstoß. Ein Verfassungsverstoß kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, welche von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Eine weitere Sachaufklärung war hier nicht erforderlich, da weder die Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren noch die Besetzung des für das Musterverfahren zuständigen Senats im März 2018 für den Senatsvorsitzenden Anlass bot, die senatsinterne Geschäftsverteilung zu verschleiern oder nachträglich zu fälschen.</p>



<p>Der Vorsitzende kann grundsätzlich im Einzelfall nach seinem Ermessen ohne Verstoß gegen Art.&nbsp;101 Abs. 1 Satz&nbsp;2&nbsp;GG bestimmen, wer von den Mitgliedern einer konkreten Sitzgruppe die Aufgaben des Berichterstatters wahrnimmt. Zwar unterliegt die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, wer bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass der Berichterstatter bereits im Geschäftsverteilungsplan nach abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelungen festgelegt sein muss, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden soll. Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) die Übertragung auf den Einzelrichter nach §§ 348 ff. ZPO ausgeschlossen ist, bestand für den Senatsvorsitzenden jedoch kein Anlass, die Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer durch Zurückhaltung oder Fälschung von Geschäftsverteilungsplänen zu verschleiern.</p>



<p>Wenn sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergibt, welcher Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt, ist auch eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich. Allein der Verweis auf die Anzahl von sechs Richtern reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht aus.</p>



<p>2. Auch die Rüge, der Senat habe mit falscher Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden und so das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, wird nicht hinreichend substantiiert begründet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass über den Wortlaut des §&nbsp;41&nbsp;Nr. 6 ZPO hinaus von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wer mit der Sache zwar bereits befasst, aber an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt war.</p>
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