Die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH schrieb am 20. Dezember 2007 den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von 8 bis 19 Niederflurstraßenbahnen
für das Straßenbahnnetz der Landeshauptstadt im Verhandlungsverfahren
europaweit aus. Nach einem Teilnahmewettbewerb wurden im Februar 2008
zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Nur die Siemens AG und
die Stadler Pankow GmbH gaben im Mai 2008 Angebote ab. Ein dritter Bieter bewarb
sich lediglich für den elektrischen Teil des Auftrags. Die ViP trat mit diesen Bietern
in Verhandlungen ein. Nach der letzten Gesprächsrunde sollten die Siemens AG
und die Stadler Pankow GmbH Angebote bis zum 12.9.2008 einreichen. Das Angebot
der Stadler Pankow GmbH ging fristgerecht ein, dasjenige der Siemens AG erreichte
die ViP per Telefax erst rund 30 Minuten nach Mitternacht. Die ViP kam bei
der Angebotswertung zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag auf das Angebot der
Stadler Pankow GmbH für den Fahrzeugtyp Variobahn und nicht auf die von der
Siemens AG angebotenen Combino-Straßenbahnen erteilt werden solle.
Die Siemens AG stellte am 30.10.2008 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
des Landes Brandenburg, nachdem ihr die ViP ihre Vergabeentscheidung
mitgeteilt hatte. Die Siemens AG machte geltend, die ViP habe im März 2008 vergaberechtswidrig
auf ursprünglich bestehende Vorgaben verzichtet, um der Stadler
Pankow GmbH den Verbleib im Vergabeverfahren zu ermöglichen. Außerdem erfülle
die Variobahn in verschiedener Hinsicht nicht die im Vergabeverfahren vorgesehenen
technischen Vorgaben der ViP. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom
19.12.2008 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat die Siemens AG am 5.1.2009 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingelegt und im Eilverfahren beantragt, der ViP bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Erteilung des Auftrags an die Stadler
Pankow GmbH zu untersagen. Diesen Eilantrag hat der Vergabesenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Siemens AG habe
keine Aussicht auf Erfolg. Zum einen habe die Siemens AG ihre Beanstandungen
des Vergabeverfahrens nicht zeitnah vorgebracht. Zum anderen habe sie ihr Angebot
nicht fristgerecht eingereicht.
Dieser Beschluss, gegen den es kein Rechtsmittel gibt, hat zur Folge, dass die ViP
mit Ablauf des heutigen Tages den Auftrag erteilen kann.
Brandenburg, den 19. Januar 2009 (Verg W 2/09)
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