Der Beschwerdeführer beantragte eine Abrissgenehmigung für eine
Schlosskapelle. Diese ist Teil einer seit 1984 unter Denkmalschutz
stehenden Gesamtanlage, die die Geschwister des Beschwerdeführers Anfang
der 1990 Jahre erworben hatten. Das Grundstück, auf dem sich die
Schlosskapelle befindet, wurde nachträglich geteilt. Die Geschwister des
Beschwerdeführers veräußerten an diesen das neu zugeschnittene
Kapellengrundstück. Dem Antrag auf Genehmigung des Abrisses der Kapelle,
den der Beschwerdeführer vor allem damit begründete, dass er die Kapelle
mit möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erhalten könne, wurde
nicht stattgegeben. Klage und Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle
beeinträchtigt zwar die Eigentümerbefugnisse des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, belastet ihn aber nicht
unverhältnismäßig.
Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14
Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass
ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt
wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des
Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal
keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.
Die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im
Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen lässt sich
grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des
denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers
beurteilen. Nutzungs und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von
Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht
in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern
kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den
verschiedenen Grundstückseigentümern besteht. Im vorliegenden Fall
besteht allerdings die Besonderheit, dass dem Beschwerdeführer bewusst
war, dass das Grundstück mit der Schlosskapelle bereits bei seinem
Eigentumserwerb als Teil einer Gesamtanlage unter Denkmalschutz stand.
Das vom Beschwerdeführer erworbene Grundstück war also schon zum
Zeitpunkt des Eigentumserwerbs denkmalschutzrechtlich vorbelastet.
Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen
Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner
Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für
eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr
betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im
Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon
beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder
zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb
bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 102, 1 <21 f.>).
Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums
gewährleistet mithin nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer
einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen
wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne,
wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich
aus einem solchen Ensemble „herausgeschnitten“ werden und dadurch der
Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich
der Allgemeinheit auferlegt werden.
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