Ein Berufssoldat, der im Ausland stationiert ist, kann im Regelfall Unterkunftskosten nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04. Dezember 2009 (Aktenzeichen 9 K 9161/07) ergibt. Im Streitfall hatte ein Soldat geklagt, der mehrere Monate im Auslandseinsatz war. Die Bundeswehr gewährte ihm dort unentgeltliche Unterkunft, regelmäßige Verpflegung sowie eine Aufwandsvergütung für Reisekosten. Der Kläger begehrte gleichwohl die Berücksichtigung von Unterkunftskosten als Werbungskosten, weil er während der Zeit seiner Stationierung im Ausland die Miete und die Mietnebenkosten für seine heimatliche Wohnung habe weiterzahlen müssen. Dies lehnte das Finanzamt ab und bekam nun vor dem Finanzgericht recht. Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können nur die Kosten am Beschäftigungsort – hier also an dem Ort des Auslandseinsatzes –, nicht aber die Kosten am Heimatort geltend gemacht werden, so die Richter. Am Beschäftigungsort waren dem Kläger aber keine Kosten entstanden, weil sein Arbeitgeber, die Bundeswehr, ihm dort unentgeltliche Unterkunft gewährt hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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