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	<title>A 49 &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 11:42:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020 Das&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30. Mai 2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten (Pressemitteilung Nr. 37/20 vom 23. Juni 2020). Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23. Juni verhandelt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, konnten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berührt die Kläger nicht in eigenen Rechten.</p>
<p>BVerwG 9 A 8.19 &#8211; Urteil vom 02. Juli 2020</p>
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		<title>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 11:36:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltverbände]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020 Das Bundesverwaltungsgericht&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda betreffen.</p>
<p>Durch den Neubau der A 49 soll eine Verbindung zwischen Kassel und Gießen geschaffen werden. Der Streckenteil im Norden ist bereits seit vielen Jahren unter Verkehr, ein weiterer Planungsabschnitt befindet sich im Bau, die letzten beiden Abschnitte müssen noch realisiert werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal wurde am 30. Mai 2012 erlassen. Die dagegen erhobene Klage zweier Umweltverbände hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2014 (Az. 9 A 25.12) abgewiesen. Zwei weitere Klagen von Privatpersonen wurden seinerzeit nach außergerichtlichen Vereinbarungen zurückgenommen.</p>
<p>Mit Urteil vom 1. Juli 2015 klärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine bis dahin umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der europaweit geltenden Wasserrahmenrichtlinie. Seither steht fest, dass vor der Genehmigung eines jeglichen Projekts eine Überprüfung in Bezug auf die einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat.</p>
<p>Im August bzw. September 2019 gingen bei der Planfeststellungsbehörde Anträge ein, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen oder zumindest zunächst außer Vollzug zu setzen, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Antragsteller waren einer der Umweltverbände, die das damalige Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hatten, sowie eine Privatperson, die damals an einem der weiteren Klageverfahren beteiligt war. Die Anträge stützten sich darauf, dass die wasserrechtliche Prüfung im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EuGH unzureichend gewesen sei. Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge ab.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Allerdings erweist sich der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der wasserrechtlichen Prüfung als fehlerhaft. Er enthält zwar umfangreiche Untersuchungen insbesondere zur Straßenentwässerung und zum Trinkwasserschutz. Es fehlt aber eine Prüfung anhand der speziellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass der bestandskräftige und durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss nunmehr wieder in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere ist eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht erforderlich. Denn die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes bieten ausreichende Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht stehen. Gegebenenfalls können erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich angeordnet und die rechtlich selbständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse angepasst oder sogar widerrufen werden.</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat heute noch über eine weitere Klage von drei Privatpersonen verhandelt, die ebenfalls den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 betrifft (BVerwG 9 A 8.19). In diesem Verfahren wird eine Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet werden.</p>
<p>BVerwG 9 A 22.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
<p>BVerwG 9 A 23.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
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