<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Abbruch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/abbruch/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 21 Oct 2020 19:14:42 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklausel-fuer-abbruch-einer-mutter-kind-kur-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2020 19:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter-Kind-Kur]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6161</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020 Urteil vom 8. Oktober&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklausel-fuer-abbruch-einer-mutter-kind-kur-unwirksam/">Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, unwirksam ist.</p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur. Die Beklagte erhielt ein Einladungsschreiben der von der Klägerin betriebenen Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Deren Nummer 5.4 lautet wie folgt:</p>



<p>&#8222;<strong>Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz</strong></p>



<p>5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.</p>



<p>5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.&#8220;</p>



<p>Die Beklagte bestätigte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen zur Vorbereitung der Therapie füllte sie aus und sandte sie – zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – an die Klägerin zurück.</p>



<p>Die Beklagte trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.</p>



<p><strong>Prozessverlauf</strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.</p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>



<p>Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>



<p>Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Die Beklagte konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, so dass die Klägerin nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.</p>



<p>Zwischen der Klägerin und der Beklagten war ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p>Die von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 BGB abweichende Nummer 5.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem &#8222;freien&#8220; und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Strausberg, Urteil vom 16. April 2019 – 10 C 17/19</p>



<p>LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. April 2020 – 16 S 249/19</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung</strong></p>



<p>(1) <em>1Verletzt </em>der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. <em>2Dies </em>gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>



<p><strong>§&nbsp;627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung</strong></p>



<p>(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in §&nbsp;626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p><strong>§&nbsp;628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung</strong></p>



<p>(1) <em>1Wird </em>nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des §&nbsp;626 oder des §&nbsp;627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. <em>2Kündigt </em>er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. <em>3Ist </em>die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §&nbsp;346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.</p>



<p><strong>§&nbsp;630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag</strong></p>



<p>(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.</p>



<p><strong>§&nbsp;24 SGB V Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter</strong></p>



<p>(1) <em>1Versicherte </em>haben unter den in §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. <em>2Satz&nbsp;</em>1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. <em>3Vorsorgeleistungen </em>nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §&nbsp;111a besteht. <em>4</em>§&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 gilt nicht; §&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 gilt entsprechend.</p>



<p>Karlsruhe, den 8. Oktober 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklausel-fuer-abbruch-einer-mutter-kind-kur-unwirksam/">Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-patientenverfuegung-zum-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:36:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungssachen]]></category>
		<category><![CDATA[lebenserhaltende Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4533</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2018 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-patientenverfuegung-zum-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/">Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahmen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2018  </p>



<p>Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen 
befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von
 lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.  </p>



<p>Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 
2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten
 Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. 
Sie wird seitdem über eine Magensonde  künstlich ernährt und mit 
Flüssigkeit versorgt.  </p>



<p>Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit 
&#8222;Patientenverfügung&#8220; betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem 
war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf 
Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit 
oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, 
&#8222;lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben&#8220; sollen.  </p>



<p>Zu nicht genauer festgestellten Zeitpunkten von 1998 
bis zu ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber 
verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier 
Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle 
nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten 
werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch 
eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im 
Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die 
Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit 
sagte sie ihrer Therapeutin: &#8222;Ich möchte sterben.&#8220;  </p>



<p>Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte 
der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu 
bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann 
der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.  </p>



<p>Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem
 bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche 
Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem 
in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen 
entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.  </p>



<p>Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren 
Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und 
Flüssigkeitszufuhr hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete
 Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zunächst 
zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat 
(Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15 – FamRZ 2017, 748) 
und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein 
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete 
Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und 
ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins 
besteht. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich 
erläutert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen nun 
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht
 erforderlich ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des 
Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.  </p>



<p>Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf 
dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 
BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in 
einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt 
hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und 
Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene diese 
Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen,
 so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem 
betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die 
Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, 
weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer 
Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine 
wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und 
Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine 
gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes 
Negativattest). </p>



<p>Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine 
Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, 
wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche 
ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die 
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei 
jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der 
Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und
 Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der
 Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die 
zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. 
Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die 
Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, 
wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, 
&#8222;keine lebenserhaltenden Maßnahmen&#8220; zu wünschen, enthält jedenfalls für 
sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.  </p>



<p>Im Einzelfall kann sich die erforderliche 
Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter 
ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte 
Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen 
Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann 
durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu
 ermitteln. </p>



<p>Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem 
Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) ausgeführt, dass die 
Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen 
Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die 
medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf 
Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine 
Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die 
Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.  </p>



<p>Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei 
durchgeführten weiteren Ermittlungen ist diese Lebens- und 
Behandlungssituation auch gegeben. Nach dem Inhalt des eingeholten 
neurologischen Sachverständigengutachtens besteht bei der Betroffenen 
eindeutig ein Zustand schwerster Gehirnschädigung, bei der die 
Funktionen des Großhirns &#8211; zumindest soweit es dessen Fähigkeit zu 
bewusster Wahrnehmung, Verarbeitung und Beantwortung von Reizen angeht &#8211;
 komplett ausgelöscht sind. Dieser Zustand ist nach Meinung des 
Sachverständigen irreversibel. Aufgrund dieser Feststellungen ist die 
Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Betroffenen keine 
Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht und damit die 
Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, an die die Betroffene in 
ihrer Patientenverfügung den Wunsch geknüpft hat, dass 
lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, aus Rechtsgründen 
nicht zu beanstanden. </p>



<p>Außerdem hat das Landgericht umfassend und sorgfältig
 geprüft, ob die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der 
Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender 
Maßnahmen beinhaltet. Hierbei hat es auf der Grundlage der schriftlichen
 Patientenverfügung zu Recht den Aussagen der vernommenen Zeugen 
besondere Bedeutung beigemessen, nach denen sich die Betroffene vor 
ihrer eigenen Erkrankung mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie 
nicht künstlich ernährt werden wolle. Zudem hat sich das 
Beschwerdegericht im Rahmen seiner Auslegungserwägungen eingehend mit 
der Frage befasst, ob die in der Patientenverfügung enthaltene 
Formulierung &#8222;aktive Sterbehilfe lehne ich ab&#8220;, dahingehend zu verstehen
 sein könnte, dass die Betroffene den Abbruch lebenserhaltender 
Maßnahmen ablehnt und diese Frage verneint.  </p>



<p>Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige 
Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist 
diese bindend: Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des 
Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die 
eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest
 zu erteilen. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Freising &#8211; XVII 157/12 &#8211; Beschluss vom 29. Juni 2015  </p>



<p>LG Landshut &#8211; 64 T 1826/15 &#8211; Beschluss vom 8. Februar 2018  </p>



<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:  </p>



<p><strong>§ 1901 a BGB Patientenverfügung </strong></p>



<p>(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den
 Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in 
bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar 
bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, 
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt 
(Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die 
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, 
hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu 
verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen 
werden.  </p>



<p>(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen 
die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens-
 und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche 
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser 
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1
 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund 
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind 
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische 
oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen 
des Betreuten.  </p>



<p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.  </p>



<p>(4) Niemand kann zur Errichtung einer 
Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage 
einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines 
Vertragsschlusses gemacht werden.  </p>



<p>(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.  </p>



<p><strong>§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen  </strong></p>



<p>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine 
Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen 
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn 
die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme 
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
 erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt 
werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.  </p>



<p>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der 
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,
 eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der 
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch 
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf 
Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen
 schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.  </p>



<p>(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu 
erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf
 der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.  </p>



<p>(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist 
nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt 
Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung 
oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten 
Willen des Betreuten entspricht.  </p>



<p>(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen 
Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 
genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die 
Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich
 umfasst und schriftlich erteilt ist.  </p>



<p>Karlsruhe, den 13. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-patientenverfuegung-zum-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/">Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahmen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
