<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Abschiebung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/abschiebung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Apr 2020 16:52:52 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Folgerungen aus der „Gnandi“-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/folgerungen-aus-der-gnandi-entscheidung-des-eugh-fuer-die-verbindung-einer-asylablehnung-mit-einer-abschiebungsandrohung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 16:43:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsandrohung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5462</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2020 Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/folgerungen-aus-der-gnandi-entscheidung-des-eugh-fuer-die-verbindung-einer-asylablehnung-mit-einer-abschiebungsandrohung/">Folgerungen aus der „Gnandi“-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2020</p>
<p>Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies kann das Bundesamt in Fällen der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet bewirken, indem es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung in dem asylgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 36 Abs. 3 AsylG) aussetzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger der Ausgangsverfahren stammen aus Afghanistan, Ghana und Aserbaidschan. Ihre Asylanträge sind in den Jahren 2015 bis 2018 von dem Bundesamt zum Teil als (einfach) unbegründet, zum Teil als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Die Ablehnungsbescheide waren jeweils mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, welche den Klägern die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat androhte, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig ausreisten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte Mitte 2018 dahin entschieden, dass eine solche Verbindung von Asyl- und Rückkehrentscheidung nach dem Unionsrecht nur möglich ist, wenn es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrages gibt und während der Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfes und gegebenenfalls bis zur Entscheidung über diesen alle Wirkungen der Rückkehrentscheidungen ausgesetzt sind; der Ausländer ist über die ihm unionsrechtlich zu garantierenden Rechte zu informieren (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 &#8211; C 181/16, Gnandi). Daraufhin haben die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung u.a. auf eine Verletzung der Informationspflicht durch das Bundesamt und darauf gestützt, dass die vom EuGH aufgeführten Rechte während des Verfahrens in Deutschland nicht bzw. nicht hinreichend gewährleistet seien. In allen Verfahren hatte die Klage entweder kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung oder hatten das Bundesamt die Vollziehung im Laufe des Verfahrens ausgesetzt oder das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klagen blieben jeweils erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie das Verwaltungsgericht Minden haben jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts die vom Unionsrecht geforderten Garantien als hinreichend gewahrt gesehen; allein die Nichtbeachtung der Informationspflichten führe nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Gerichte haben jeweils die (Sprung-)Revision zugelassen, soweit mit der Klage die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung angefochten war. Die Revisionen der Kläger blieben erfolglos.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, dass die nach Unionsrecht mögliche und vom nationalen Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Verbindung der Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung nur dann mit Unionsrecht zu vereinbaren ist, wenn für die Dauer des maßgeblichen Rechtsschutzverfahrens die allen Schutzsuchenden unionsrechtlich gewährten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte gewährleistet bleiben. Soweit diese Rechte auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht oder nicht hinreichend gewährleistet sind, sind wegen der im nationalen Recht bestehenden Möglichkeit, vom gleichzeitigen Erlass einer Abschiebungsandrohung (vorläufig) abzusehen, einer unionsrechtskonformen Auslegung oder der Berufung auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf der Rechtsfolgenseite Grenzen gesetzt. Das Bundesamt kann die Unionsrechtskonformität aber regelmäßig gewährleisten, indem es bei einem gleichzeitigen Erlass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt, soweit dies unionsrechtlich erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet; die Aussetzung kann auch noch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies ist hier erfolgt, soweit dem jeweiligen Rechtsbehelf nicht anderweitig aufschiebende Wirkung zukam, so dass die Abschiebungsandrohungen insoweit nicht mehr zu beanstanden waren.</p>
<p>Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass allein die Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage oder &#8211; in den Fällen der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet &#8211; bis zur Entscheidung im Eilverfahren weiterhin zustehenden Rechte zu informieren, nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung führt. Ein solcher Verstoß gegen das objektive Recht betrifft nicht eine Tatbestandsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung, steht auch sonst mit dieser nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang und ist nicht geeignet, die Rechtsstellung eines Ausländers zu beeinträchtigen, der &#8211; wie hier &#8211; die mit seinem (vorläufig fortbestehenden) Bleiberecht verbundenen Rechte und Vorteile genießt.</p>
<p>BVerwG 1 C 1.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, A 11 S 1923/17 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, A 1 K 5589/16 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 19.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 3268/18.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 20.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 2632/17.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 21.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 610/19.A &#8211; Urteil vom 13. Mai 2019 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 10 K 4187/18.A &#8211; Urteil vom 09. Januar 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 22.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 3973/18.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/folgerungen-aus-der-gnandi-entscheidung-des-eugh-fuer-die-verbindung-einer-asylablehnung-mit-einer-abschiebungsandrohung/">Folgerungen aus der „Gnandi“-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-hebt-abschiebungsanordnung-gegen-einen-polizeilich-als-gefaehrder-eingestuften-tuerkischen-staatsangehoerigen-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 18:43:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5280</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2020 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Klage eines als&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-hebt-abschiebungsanordnung-gegen-einen-polizeilich-als-gefaehrder-eingestuften-tuerkischen-staatsangehoerigen-auf/">Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Klage eines als islamistischer Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen stattgegeben und die gegen ihn vom Land Niedersachsen verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben.</p>
<p>Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ordnete mit Verfügung vom 5. April 2019 die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Prognose, dass von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr nach § 58a AufenthG ausgehe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich eine radikal-religiöse Einstellung habe, sondern mit dem „Islamischen Staat (IS)“ und dessen Märtyrerideologie sympathisiere. Er habe sich in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert und halte den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung seiner islamistischen Auffassung für gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 &#8211; BVerwG 1 VR 1.19 &#8211; ordnete das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an; es begründete dies mit Zweifeln an der der Gefahrenprognose des Beklagten zugrunde gelegten Hinwendung des Klägers zum radikal-extremistischen Islamismus.</p>
<p>Auch unter Berücksichtigung der von der Behörde nach Ergehen des Eilbeschlusses und der daraufhin erfolgten Entlassung aus der Abschiebungshaft vorgelegten Erkenntnisse hält der Senat für den maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung die Verfügung für rechtswidrig. Eine Gefahr i.S.d. § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst &#8211; gar vollständig oder nachhaltig &#8211; ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen „einspannen“ lässt. Auch nach diesem konkretisierten Maßstab gelangt der Senat in der Gesamtschau bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Klägers, seiner Persönlichkeit, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung und seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen zu der Bewertung, dass die festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht die Bewertung tragen, dass aktuell von dem Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine nach § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht.</p>
<p>BVerwG 1 A 3.19 &#8211; Urteil vom 14. Januar 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-hebt-abschiebungsanordnung-gegen-einen-polizeilich-als-gefaehrder-eingestuften-tuerkischen-staatsangehoerigen-auf/">Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 19:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenprognose]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5000</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019 Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/">Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019</p>
<p>Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt ablehnte. Die auf Schutzgewähr gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der allein wegen des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassenen Berufung gab das Oberverwaltungsgericht nur in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder statt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung läge für sie ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Der Kläger indes werde als (alleinstehender) gesunder, leistungsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch ohne soziales Netzwerk auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesamt verpflichtet, auch für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass Abschiebungsverbote für jeden Schutzsuchenden gesondert zu prüfen sind. Bei der Prognose, welche Gefahren oder Schwierigkeiten im Herkunftsland drohen, ist indes auf eine zwar hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehr im Familienverband angenommen hatte, wird aufgegeben. Nicht zu entscheiden war, ob dieser Grundsatz auch dann greift, wenn eine Familientrennung ausnahmsweise mit dem besonderen Familienschutz nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vereinbar wäre.</p>
<p>Den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 C 49.18 und 50.18 lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte und Erwägungen zugrunde.</p>
<p>BVerwG 1 C 45.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 215/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1907/16.A &#8211; Urteil vom 10. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 49.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 1236/17.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1734/16.A &#8211; Urteil vom 17. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 50.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 210/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 2632/16.A &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/">Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-mutmasslichen-gefaehrders-in-die-tuerkei-ausgesetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:11:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4978</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2019 vom 25.06.2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Eilantrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-mutmasslichen-gefaehrders-in-die-tuerkei-ausgesetzt/">Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2019 vom 25.06.2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen aus Göttingen, der von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft und dessen Abschiebung in die Türkei angeordnet worden ist, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung stattgegeben.</p>
<p>Gegen den 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragsteller, der sich seit Ende März 2019 in Haft befindet, ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 5. April 2019 &#8211; gestützt auf § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) &#8211; die Abschiebung in die Türkei an. Die vorliegenden Erkenntnisse führten zu der Prognose, dass von dem Antragsteller eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr ausgehe. Auch wenn den Sicherheitsbehörden aktuell noch kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden sei, gehe von ihm ein beachtliches Risiko aus, dass er wegen seiner radikal-religiösen Einstellung und seiner Sympathie mit dem „Islamischen Staat“ einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde. Gleichzeitig sei wegen seiner Gewaltbereitschaft zu befürchten, dass er eine derart gravierende Straftat verübe, die die Annahme einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik begründe.</p>
<p>Auf den dagegen gerichteten Antrag hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in Fällen des § 58a AufenthG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage angeordnet. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand &#8211; vorbehaltlich möglicher weiterer Erkenntnisse &#8211; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, die bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange zu einer Aussetzung der Abschiebung führen. Die vom Ministerium zur Begründung der Abschiebungsanordnung angeführten Erkenntnisse belegen nicht hinreichend, dass vom Antragsteller gerade auch eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht. Denn sie tragen bislang nicht die Bewertung, die inhaltliche Hinwendung des Antragstellers zum radikal-extremistischen Islamismus habe nach Intensität und Nachhaltigkeit bereits einen Grad erreicht, der die Prognose rechtfertigt, bei dem im Grundsatz gewaltbereiten Antragsteller bestehe wegen einer hohen Identifikation mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam oder seiner engen Kontakte zu gleichgesinnten Personen ein beachtliches Risiko i.S.d. § 58a AufenthG. Anderweitigen Gefahren, die vom Antragsteller ausgehen, ist im Rahmen des allgemeinen Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) sowie des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Sollten sich durch weitere Sachaufklärung des Gerichts im Hauptsacheverfahren oder infolge der Vorlage neuer Erkenntnisse durch den Antragsgegner für die Gefahrenprognose erhebliche Tatsachen &#8211; insbesondere in Bezug auf den Grad seiner Radikalisierung &#8211; ergeben, kann dem im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.</p>
<p>Beschluss vom 25. Juni 2019 &#8211; BVerwG 1 VR 1.19 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-mutmasslichen-gefaehrders-in-die-tuerkei-ausgesetzt/">Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung &#8211; EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-generalpraeventive-ausweisung-eugh-soll-fragen-zum-anwendungsbereich-der-rueckfuehrungsrichtlinie-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 20:24:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückführung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückführungsrichtlinie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4872</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019 Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-generalpraeventive-ausweisung-eugh-soll-fragen-zum-anwendungsbereich-der-rueckfuehrungsrichtlinie-klaeren/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung &#8211; EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019</p>
<p>Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Zugleich hat es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot angerufen.</p>
<p>Der im Januar 1986 in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste im September 1990 gemeinsam mit seinen Eltern unter falschen Personalien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Erfolglos suchte er um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In der Folgezeit wurde sein Aufenthalt geduldet.</p>
<p>Im April 2013 wurde er wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Gewaltdarstellung und Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gründete und betrieb er von September 2007 bis Dezember 2009 im Internet das “Al-Ansar Media Battalion“, das sich zu einem bedeutenden Medium zur Verbreitung islamistischer Propaganda im deutschsprachigen Raum entwickelte. Im Februar 2014 wies ihn der beklagte Westerwaldkreis gestützt allein auf generalpräventive Erwägungen aus dem Bundesgebiet aus und befristete das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren. Widerspruch und Klage sind insoweit ohne Erfolg geblieben; bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte die von ihm verfügte Abschiebungsandrohung auf.</p>
<p>Im Juli 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Arabische Republik Syrien festgestellt. Im März 2018 hat der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Ausreise und hiervon unabhängig bis längstens zum 21. Juli 2023 verkürzt.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Ausweisung und Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Gefährdung der durch die Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter sei unter der Geltung des novellierten Ausweisungsrechts weiterhin auch generalpräventiv zu begründen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegne keinen Bedenken.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine Rechtsprechung zu der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Urteil vom 12. Juli 2018 – BVerwG 1 C 16.17) auf die Ausweisung übertragen: Auch nach Inkrafttreten des novellierten Ausweisungsrechts kann die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Knüpft eine solche Ausweisung an strafrechtlich relevantes Handeln an, so wird deren Erlass in zeitlicher Hinsicht in Orientierung an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung begrenzt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz eine weitere absolute Obergrenze.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht indes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) auch in Bezug auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, Anwendung findet. Insoweit hat er das Revisionsverfahren abgetrennt und bis zu einer Entscheidung des EuGH über die als Anlage beigefügten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen **</p>
<p>a) Wird ein Einreiseverbot, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zu &#8222;nichtmigrationsbedingten&#8220; Zwecken erlassen wird, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98) jedenfalls dann erfasst, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat?</p>
<p>b) Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1. a): Unterfällt ein solches Einreiseverbot auch dann nicht der Richtlinie 2008/115/EG, wenn der Drittstaatsangehörige bereits unabhängig von einer gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung, an die das Einreiseverbot anknüpft, illegal aufhältig ist und damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie dem Grunde nach unterfällt?</p>
<p>c) Zählt zu den zu „nichtmigrationsbedingten“ Zwecken erlassenen Einreiseverboten ein Einreiseverbot, das im Zusammenhang mit einer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier: allein aus generalpräventiven Gründen mit dem Ziel der Terrorismusbekämpfung) verfügten Ausweisung ergeht?</p>
<p>Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass das vorliegende Einreiseverbot in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt:</p>
<p>a) Hat die behördliche Aufhebung der Rückkehrentscheidung (hier: der Androhung der Abschiebung) zur Folge, dass ein zeitgleich mit dieser angeordnetes Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG rechtswidrig wird?</p>
<p>b) Tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, wenn die der Rückkehrentscheidung vorgelagerte behördliche Ausweisungsverfügung bestandskräftig (geworden) ist?</p>
<p>Urteil vom 09. Mai 2019 &#8211; BVerwG 1 C 21.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 7 A 11529/17 &#8211; Urteil vom 05. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Koblenz, 3 K 108/15.KO &#8211; Urteil vom 21. Januar 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-generalpraeventive-ausweisung-eugh-soll-fragen-zum-anwendungsbereich-der-rueckfuehrungsrichtlinie-klaeren/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung &#8211; EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 20:25:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantragsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4655</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019 Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/">Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat.</p>
<p>Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er ist vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag ist grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags ist daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran fehlte es hier. Über die Wirksamkeit der Rücknahme ist für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.</p>
<p>Urteil vom 26. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 30.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 1 Bf 50/15.A &#8211; Urteil vom 30. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 10 A 5341/14 &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/">Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-hessische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2019 20:21:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4651</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines islamistischen Gefährders&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-hessische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport abgewiesen.</p>
<p>Der Kläger, ein im Jahr 1997 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, wurde im Dezember 2017 bei dem Versuch, auf dem Luftweg in die Türkei auszureisen, am Flughafen festgenommen. Von dem strafrechtlichen Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde er in erster Instanz freigesprochen; über die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist bislang nicht entschieden worden.</p>
<p>Im November 2018 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Abschiebung des Klägers gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-salafistischen Szene in Deutschland an. Er beteiligte sich an der unter der Bezeichnung „LIES!&#8220; organisierten Koran-Verteilaktion und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Salafisten. Bei ihm wurden zahlreiche Mediendateien aufgefunden, in denen u.a. die Pflicht, in den Jihad zu ziehen, unterstrichen und jihadistische Märtyrer glorifiziert werden. Zur Überzeugung des Senats wollte der Kläger im Dezember 2017 über die Türkei nach Syrien reisen, um dort in den (militärischen) Jihad zu ziehen.</p>
<p>Abschiebungsverbote stehen einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Insbesondere drohen diesem in der Türkei weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort wegen der in Deutschland gegen ihn auch im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe inhaftiert wird.</p>
<p>Urteil vom 06. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 A 3.18 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-hessische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 19:06:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4022</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgewiesen.</p>
<p>Das Ministerium hatte im Oktober 2017 die Abschiebung des 1989 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er Ende Januar 2018 in die Türkei abgeschoben. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung &#8222;Islamischer Staat&#8220; und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Islamisten. Auf seinen Smartphones war eine Vielzahl von Mediendateien mit gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden Inhalten gespeichert. Mit eigenen Beiträgen in sozialen Medien hat er aktiv zur Radikalisierung anderer Nutzer beigetragen. Ein weiterer Hinweis auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft war darin zu sehen, dass der Kläger immer wieder Waffen verschiedenster Art mit sich führte und zu Hause aufbewahrte.</p>
<p>Abschiebungsverbote standen der Abschiebung nicht entgegen. Der Senat hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Türkei im Zeitpunkt der Abschiebung insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat. Es war nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in der Türkei wegen der in Deutschland gegen ihn &#8211; auch in einem Strafverfahren &#8211; erhobenen Vorwürfe inhaftiert werden würde. Auch war nicht davon auszugehen, dass ihm eine Bestrafung wegen beabsichtigter, in der Türkei nicht vorgesehener Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen drohen würde. Die Absicht einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen war unter den vorgenannten Umständen schon nicht glaubhaft.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 A 16.17 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-anordnung-eines-einreiseverbots-fuehrt-nicht-zur-rechtswidrigkeit-der-abschiebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 18:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4018</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018 Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-anordnung-eines-einreiseverbots-fuehrt-nicht-zur-rechtswidrigkeit-der-abschiebung/">Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018</p>
<p>Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung). Nach Unionsrecht kann allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, serbische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungsbescheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung i.H.v. insgesamt 5 403,53 € geltend. Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet. Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung befristet worden sei.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil geändert und die Klagen abgewiesen. Dass im Abschiebungszeitpunkt eine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung nicht ergangen war, ist unerheblich, weil allein durch die Abschiebung in einen Drittstaat nicht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden ist. § 11 Abs. 1 AufenthG steht insoweit nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie, die hierfür eine behördliche (oder richterliche) Einzelfallentscheidung verlangt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes zwar auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden. Liegt &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, kann dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berühren.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 C 21.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 18.15 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 29 K 8.15 und 10.15 &#8211; Urteil vom 27. August 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-anordnung-eines-einreiseverbots-fuehrt-nicht-zur-rechtswidrigkeit-der-abschiebung/">Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-ausweisung-nach-tunesien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 May 2018 19:02:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Tunesien]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3775</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 34/2018 Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-ausweisung-nach-tunesien/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 34/2018</p>
<p>Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm die Verhängung der Todesstrafe droht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass der Betroffene die rechtliche und faktische Möglichkeit hat, die sich aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe ergebende faktische lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen, so dass jedenfalls eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen nicht zur Entscheidung angenommen und dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für erledigt erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er war erstmals 2003 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist. 2015 kam er unter falschem Namen als angeblich syrischer Flüchtling erneut nach Deutschland. Im August 2016 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferungshaft gegen ihn an, weil ein Auslieferungsersuchen der tunesischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn vorlag. Ihm wurde vorgeworfen, als Angehöriger einer terroristischen Organisation in Tunesien an der Planung und Umsetzung von terroristischen Anschlägen mit zahlreichen Todesopfern beteiligt gewesen zu sein. Auch in Deutschland wurde unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegen ihn ermittelt. Mit Bescheid vom 9. März 2017 wies ihn die zuständige Ausländerbehörde aus Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Gerichtlicher Eilrechtsschutz hiergegen blieb erfolglos. Ein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht zunächst mit der Maßgabe ab, dass die tunesische Regierung unter anderem zusichere, dass gegen ihn nicht die Todesstrafe verhängt werde und dass seine Behandlung und Unterbringung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen werde. Durch Beschluss vom 26. Juli 2017 untersagte das Verwaltungsgericht dann allerdings die Abschiebung des Beschwerdeführers, weil es Zweifel daran hatte, ob die inzwischen aus Tunesien eingeholte Zusicherung diesen Anforderungen entsprach.</p>
<p>Daraufhin ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Verfügung vom 1. August 2017 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wegen seiner terroristischen Aktivitäten zugunsten des „Islamischen Staates“ auf der Grundlage des § 58a AufenthG an. Der Beschwerdeführer befindet sich in Abschiebehaft, die derzeit bis zum 25. Mai 2018 befristet ist. Über anhängige Rechtsbeschwerden gegen die Abschiebehaft hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums rief der Beschwerdeführer erfolglos das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses lehnte seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 19. September 2017 zunächst mit der Maßgabe ab, die Abschiebung sei nur zulässig, wenn eine tunesische Regierungsstelle zusichere, „dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt“ werde. Nach umfangreichen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung änderte das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss am 26. März 2018 und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Beifügung einer Maßgabe ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 7. Mai 2018 untersagt, um eine gründliche Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde zu ermöglichen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Der angegriffene Beschluss verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsgericht ist seiner verfassungsrechtlich gebotenen Sachaufklärungspflicht nachgekommen. Es hat eine umfassende Aufklärung zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen einer in Tunesien verhängten Todesstrafe vorgenommen. Dabei hat es in Erfahrung gebracht, welche Straftaten dem Beschwerdeführer in Tunesien im Einzelnen zur Last gelegt werden, in welchem Stadium sich das Verfahren der Strafverfolgung befindet und welche Strafrahmen die entsprechenden Straftatbestände vorsehen. Es hat dem Auswärtigen Amt ausführliche und differenzierte Fragen zur Umwandlung einer dem Beschwerdeführer in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach dem dort seit 1991 ausnahmslos praktizierten Moratorium aber nicht vollstreckbaren Todesstrafe in eine lebenslange beziehungsweise zeitige Freiheitsstrafe und den sich daran anschließenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gestellt. Auch die Behandlung der nach dem 2015 in Kraft getretenen Antiterrorismusgesetz zum Tode Verurteilten hat das Bundesverwaltungsgericht  hinreichend aufgeklärt. Die Antworten auf diese Fragen samt den jeweils relevanten Dokumenten musste es nicht zum Anlass nehmen, über die bereits vorliegenden Auskünfte hinaus weitere Informationen einzuholen.</li>
<li>Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass eine dem Beschwerdeführer drohende Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Für diese Annahme bestehen hinreichende tatsächliche Grundlagen. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und einer in das Verfahren eingeführten Verbalnote des tunesischen Außenministeriums folgt, dass in Tunesien die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums seit 1991 nicht mehr vollstreckt wird. Zudem ist die weitere Einhaltung des Moratoriums durch tunesische Behörden im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht und bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers aktualisiert worden.</li>
<li>Die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Abschiebungsanordnung verstößt nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG.</li>
</ol>
<p>Die faktische lebenslange Freiheitsstrafe, die aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe resultiert, begründet im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und realisierbare Chance verbleibt, die Freiheit wiedergewinnen zu können. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene in einen anderen Staat überstellt wird. Dann muss das dortige Rechtssystem eine realisierbare Möglichkeit auf Wiedererlangung der Freiheit bereithalten. Diese Vorgaben durch das Grundgesetz werden durch Art. 3 EMRK konkretisiert. Ein Verstoß gegen diese Gewährleistung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe de jure oder de facto nicht herabsetzbar ist. Für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haftfortdauer bestehen. Ein Verurteilter hat das Recht, bereits bei Verhängung der Strafe zu wissen, was er tun muss, um für eine Freilassung in Betracht zu kommen und unter welchen Bedingungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird.</p>
<p>Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die Lage in Tunesien genüge diesen Anforderungen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat ermittelt, dass die Möglichkeit einer Haftentlassung bei zum Tode verurteilten Personen in Tunesien von zwei Schritten abhängt. In einem ersten Schritt bedarf es einer Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe durch einen Gnadenakt des Staatspräsidenten. In einem zweiten Schritt kann eine Strafrestaussetzung nach der Verbüßung von wenigstens 15 Jahren Haft entweder über ein Verfahren nach der tunesischen Strafprozessordnung oder durch eine ebenfalls in der Strafprozessordnung vorgesehene weitere Begnadigung durch den Staatspräsidenten erreicht werden. Diesen Auskünften durfte das Bundesverwaltungsgericht entnehmen, dass dieser Überprüfungsmechanismus auch bei nach dem tunesischen Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilten Personen Anwendung finden wird.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-ausweisung-nach-tunesien/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
