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	<title>Abschiebungsanordnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 18:43:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2020 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Klage eines als&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-hebt-abschiebungsanordnung-gegen-einen-polizeilich-als-gefaehrder-eingestuften-tuerkischen-staatsangehoerigen-auf/">Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Klage eines als islamistischer Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen stattgegeben und die gegen ihn vom Land Niedersachsen verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben.</p>
<p>Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ordnete mit Verfügung vom 5. April 2019 die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Prognose, dass von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr nach § 58a AufenthG ausgehe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich eine radikal-religiöse Einstellung habe, sondern mit dem „Islamischen Staat (IS)“ und dessen Märtyrerideologie sympathisiere. Er habe sich in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert und halte den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung seiner islamistischen Auffassung für gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 &#8211; BVerwG 1 VR 1.19 &#8211; ordnete das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an; es begründete dies mit Zweifeln an der der Gefahrenprognose des Beklagten zugrunde gelegten Hinwendung des Klägers zum radikal-extremistischen Islamismus.</p>
<p>Auch unter Berücksichtigung der von der Behörde nach Ergehen des Eilbeschlusses und der daraufhin erfolgten Entlassung aus der Abschiebungshaft vorgelegten Erkenntnisse hält der Senat für den maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung die Verfügung für rechtswidrig. Eine Gefahr i.S.d. § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst &#8211; gar vollständig oder nachhaltig &#8211; ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen „einspannen“ lässt. Auch nach diesem konkretisierten Maßstab gelangt der Senat in der Gesamtschau bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Klägers, seiner Persönlichkeit, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung und seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen zu der Bewertung, dass die festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht die Bewertung tragen, dass aktuell von dem Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine nach § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht.</p>
<p>BVerwG 1 A 3.19 &#8211; Urteil vom 14. Januar 2020</p>
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		<title>Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-mutmasslichen-gefaehrders-in-die-tuerkei-ausgesetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:11:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2019 vom 25.06.2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Eilantrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-mutmasslichen-gefaehrders-in-die-tuerkei-ausgesetzt/">Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2019 vom 25.06.2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen aus Göttingen, der von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft und dessen Abschiebung in die Türkei angeordnet worden ist, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung stattgegeben.</p>
<p>Gegen den 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragsteller, der sich seit Ende März 2019 in Haft befindet, ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 5. April 2019 &#8211; gestützt auf § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) &#8211; die Abschiebung in die Türkei an. Die vorliegenden Erkenntnisse führten zu der Prognose, dass von dem Antragsteller eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr ausgehe. Auch wenn den Sicherheitsbehörden aktuell noch kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden sei, gehe von ihm ein beachtliches Risiko aus, dass er wegen seiner radikal-religiösen Einstellung und seiner Sympathie mit dem „Islamischen Staat“ einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde. Gleichzeitig sei wegen seiner Gewaltbereitschaft zu befürchten, dass er eine derart gravierende Straftat verübe, die die Annahme einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik begründe.</p>
<p>Auf den dagegen gerichteten Antrag hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in Fällen des § 58a AufenthG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage angeordnet. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand &#8211; vorbehaltlich möglicher weiterer Erkenntnisse &#8211; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, die bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange zu einer Aussetzung der Abschiebung führen. Die vom Ministerium zur Begründung der Abschiebungsanordnung angeführten Erkenntnisse belegen nicht hinreichend, dass vom Antragsteller gerade auch eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht. Denn sie tragen bislang nicht die Bewertung, die inhaltliche Hinwendung des Antragstellers zum radikal-extremistischen Islamismus habe nach Intensität und Nachhaltigkeit bereits einen Grad erreicht, der die Prognose rechtfertigt, bei dem im Grundsatz gewaltbereiten Antragsteller bestehe wegen einer hohen Identifikation mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam oder seiner engen Kontakte zu gleichgesinnten Personen ein beachtliches Risiko i.S.d. § 58a AufenthG. Anderweitigen Gefahren, die vom Antragsteller ausgehen, ist im Rahmen des allgemeinen Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) sowie des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Sollten sich durch weitere Sachaufklärung des Gerichts im Hauptsacheverfahren oder infolge der Vorlage neuer Erkenntnisse durch den Antragsgegner für die Gefahrenprognose erhebliche Tatsachen &#8211; insbesondere in Bezug auf den Grad seiner Radikalisierung &#8211; ergeben, kann dem im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.</p>
<p>Beschluss vom 25. Juni 2019 &#8211; BVerwG 1 VR 1.19 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-hessische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2019 20:21:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines islamistischen Gefährders&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-hessische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport abgewiesen.</p>
<p>Der Kläger, ein im Jahr 1997 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, wurde im Dezember 2017 bei dem Versuch, auf dem Luftweg in die Türkei auszureisen, am Flughafen festgenommen. Von dem strafrechtlichen Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde er in erster Instanz freigesprochen; über die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist bislang nicht entschieden worden.</p>
<p>Im November 2018 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Abschiebung des Klägers gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-salafistischen Szene in Deutschland an. Er beteiligte sich an der unter der Bezeichnung „LIES!&#8220; organisierten Koran-Verteilaktion und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Salafisten. Bei ihm wurden zahlreiche Mediendateien aufgefunden, in denen u.a. die Pflicht, in den Jihad zu ziehen, unterstrichen und jihadistische Märtyrer glorifiziert werden. Zur Überzeugung des Senats wollte der Kläger im Dezember 2017 über die Türkei nach Syrien reisen, um dort in den (militärischen) Jihad zu ziehen.</p>
<p>Abschiebungsverbote stehen einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Insbesondere drohen diesem in der Türkei weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort wegen der in Deutschland gegen ihn auch im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe inhaftiert wird.</p>
<p>Urteil vom 06. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 A 3.18 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 19:06:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgewiesen.</p>
<p>Das Ministerium hatte im Oktober 2017 die Abschiebung des 1989 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er Ende Januar 2018 in die Türkei abgeschoben. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung &#8222;Islamischer Staat&#8220; und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Islamisten. Auf seinen Smartphones war eine Vielzahl von Mediendateien mit gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden Inhalten gespeichert. Mit eigenen Beiträgen in sozialen Medien hat er aktiv zur Radikalisierung anderer Nutzer beigetragen. Ein weiterer Hinweis auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft war darin zu sehen, dass der Kläger immer wieder Waffen verschiedenster Art mit sich führte und zu Hause aufbewahrte.</p>
<p>Abschiebungsverbote standen der Abschiebung nicht entgegen. Der Senat hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Türkei im Zeitpunkt der Abschiebung insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat. Es war nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in der Türkei wegen der in Deutschland gegen ihn &#8211; auch in einem Strafverfahren &#8211; erhobenen Vorwürfe inhaftiert werden würde. Auch war nicht davon auszugehen, dass ihm eine Bestrafung wegen beabsichtigter, in der Türkei nicht vorgesehener Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen drohen würde. Die Absicht einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen war unter den vorgenannten Umständen schon nicht glaubhaft.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 A 16.17 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen russischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-bremer-abschiebungsanordnung-gegen-einen-russischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2018 07:59:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Russland]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-bremer-abschiebungsanordnung-gegen-einen-russischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen russischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.</p>
<p>Der 19-jährige Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus deren Teilrepublik Dagestan und ist im Alter von drei Jahren nach Deutschland eingereist. Seit April 2012 befand er sich im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse.</p>
<p>Im März 2017 hatte der Senator die Abschiebung des Klägers gemäß 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 &#8211; BVerwG 1 VR 3.17) und Zurückweisung einer hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wurde der Kläger im September 2017 nach Moskau abgeschoben. Eine Beschwerde des Klägers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte letztlich keinen Erfolg. Mit dem nun ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an und sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Äußerungen &#8211; auch des Klägers &#8211; in verschiedenen Chats ließen auf seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem terroristischen Anschlag schließen. Auf seinem Smartphone war u.a. ein Video mit einer Anleitung zum Bau einer Splitterbombe gefunden worden. Bei einer derartigen Gefahrenlage war die Abschiebungsanordnung auch unter Berücksichtigung der damit für den Kläger als gerade volljährig gewordenen faktischen Inländer verbundenen Schwierigkeiten verhältnismäßig, auch wenn er kein Russisch spricht.</p>
<p>Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Der Senat hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der Abschiebung jedenfalls dann keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat, wenn er &#8211; wie geschehen &#8211; nicht in den Nordkaukasus abgeschoben wird. Es war ihm möglich und zumutbar, außerhalb seiner Herkunftsregion Aufenthalt zu nehmen und sich eine Lebensgrundlage aufzubauen.</p>
<p>Urteil vom 27. März 2018 &#8211; BVerwG 1 A 4.17 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-bremer-abschiebungsanordnung-gegen-einen-russischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen russischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-bremer-abschiebungsanordnung-gegen-einen-algerischen-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2018 06:33:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Algerien]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines radikal-islamistischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-bremer-abschiebungsanordnung-gegen-einen-algerischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.</p>
<p>Der Senator hatte im März 2017 die Abschiebung des seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebenden algerischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er im Januar 2018 nach Einholung einer Zusage des Leiters der algerischen Polizei nach Algerien abgeschoben. Dort sitzt er inzwischen in Haft. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Algeriers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und hatte Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.</p>
<p>Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Insoweit hatte der Senat die Abschiebung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Mit Blick auf den in Algerien eingeleiteten und inzwischen weiter verfestigten Reformprozess und die Zusage des Leiters der algerischen Polizei ist der Senat nunmehr in der Hauptsache zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Dies galt auch für den Fall einer nicht auszuschließenden Inhaftierung wegen des bei Abschiebung bestehenden Terrorismusverdachts.</p>
<p>Urteil vom 27. März 2018 &#8211; BVerwG 1 A 5.17 &#8211;</p>
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		<title>Antrag eines islamistischen Terror-Gefährders auf Aussetzung der Abschiebungshaft erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-eines-islamistischen-terror-gefaehrders-auf-aussetzung-der-abschiebungshaft-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 21:49:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungshaftsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[islamistischer Terror]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorgefahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 199/2017 Der u.a. für Abschiebungshaftsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 199/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für Abschiebungshaftsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den Eilantrag eines Ausländers, von dem nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht (sogenannter &#8222;Gefährder&#8220;), abgewiesen. Der Betroffene befindet sich zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Abschiebungshaft. Er hatte beim Bundesgerichtshof beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebungshaft auszusetzen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein. Am 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 58a AufenthG die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien an, weil von diesem die Gefahr eines terroristischen Anschlags ausgehe. Am 21. März 2017 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien an. Die Haftanordnung wurde mehrfach verlängert.</p>
<p align="justify">Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17) den gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Eilantrag des Betroffenen mit der Maßgabe ab, dass er erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden dürfe, wonach ihm in Algerien keine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Juli 2017 (2 BvR 1487/17) nicht zur Entscheidung an.</p>
<p align="justify">Die Bemühungen des Auswärtigen Amtes um eine entsprechende Erklärung der algerischen Regierung führten zu einer Verbalnote vom 30. Juli 2017, in der sich die algerische Regierung mit der Rückführung des Betroffenen einverstanden erklärte und dieses Einverständnis mit der Feststellung verband, dass der Betroffene in Algerien auf justizieller Ebene unbekannt und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei. Hinsichtlich der verlangten diplomatischen Zusicherung zum Schutz des Betroffenen vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung wird allgemein darauf hingewiesen, dass in Algerien die unabhängige Justiz für die Wahrung aller in der Verfassung verankerten und durch die algerischen Gesetze sowie die in internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Nichtanwendung strenger, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sorge. Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht für nicht ausreichend und untersagte der Behörde mit Beschluss vom 13. November 2017 (1 VR 13.17), den Betroffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben.</p>
<p align="justify">Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. November 2017 den Antrag der Behörde auf weitere Verlängerung der Abschiebungshaft abgelehnt. Das Landgericht hingegen hat mit Beschluss vom 28. November 2017 die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16. Januar 2018 verlängert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Behörde in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium zwischenzeitlich einen konkreten neuen Weg aufgezeigt habe, auf dem Algerien zur Abgabe der Zusicherung bewegt werden solle. Über die Polizeibehörden solle ein erneuter Versuch unternommen werden. Es bestehe eine realistische Möglichkeit, Algerien zum Einlenken zu bewegen. Daher erscheine es möglich, den Betroffenen innerhalb der gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG achtzehn Monate betragenden Hafthöchstdauer nach Algerien abzuschieben.</p>
<p align="justify">Der Betroffene wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde. Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Haftverlängerungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der Sicherungshaft auszusetzen, zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Über die beantragte einstweilige Anordnung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei einem Ausländer, der gemäß § 58a Abs. 1 AufenthG aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr abgeschoben werden soll, sind in die erforderliche Abwägung u.a. auch die erheblichen Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit einzubeziehen. Die Aussetzung der Vollziehung kommt in solchen Fällen regelmäßig nur in Betracht, wenn es aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird. Das ist hier nicht der Fall.</p>
<p align="justify">1. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftverlängerungsbeschlusses des Landgerichts, der auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG (Abschiebung von Gefährdern) gestützt ist, hängt zunächst davon ab, ob gegen den Betroffenen überhaupt eine über die grundsätzlich geltende Höchstfrist von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hinausgehende Haftdauer angeordnet werden konnte. Das dürfte zu bejahen sein. Nach § 62 Abs. 4 Satz 3 AufentG ist eine Verlängerung der Abschiebungshaft um höchstens zwölf Monate möglich (insgesamt also eine Haftdauer von 18 Monaten), soweit die Haft – wie hier – auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen konnte noch nicht erfolgen, weil Algerien eine Zusicherung, die den Anforderungen entspricht, die das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht formuliert haben, bislang nicht abgegeben hat. Bei der Zusicherung dürfte es sich um eine für die Abschiebung erforderliche Unterlage durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 3 AufentG handeln, deren Übermittlung sich verzögert.</p>
<p align="justify">2. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Rüge des Betroffenen, es fehle an einer gesicherten Prognose des Landgerichts, dass die für eine Abschiebung erforderliche Zusicherung Algeriens innerhalb der vorgesehenen Zeit erlangt werden könne, Erfolg hat. Die für die Abschiebung zuständige Behörde ist nur damit gescheitert, die erforderliche Garantieerklärung auf diplomatischem Wege, also unter Einschaltung des deutschen Auswärtigen Amtes und des algerischen Außenministeriums zu erlangen. Dies schließt aber nicht aus, dass eine solche Zusicherung auf dem Wege einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachministerium, hier dem für die Leitung der Sicherheitsbehörden zuständigen Innenminsterium, erreicht wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Bremen – Beschluss vom 16.11.2017 – 92 B XIV 347/17</p>
<p align="justify">Landgericht Bremen – Beschluss vom 28.11.2017 – 10 T 614/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 58a AufenthG </b></p>
<p align="justify">(1) <i>1Die </i>oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. <i>2Die </i>Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>§ 62 AufenthG </b></p>
<p align="justify"><i>…</i></p>
<p align="justify">(3) <i>1Ein </i>Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><i>3Die </i>Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. <i>4Abweichend </i>von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.</p>
<p align="justify">(4) <i>1Die </i>Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. <i>2Sie </i>kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. <i>3Eine </i>Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. <i>…</i></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Dezember 2017</p>
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		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-abschiebungsanordnungen-gegen-zwei-islamistische-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 20:59:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[islamistische Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[salafistische Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Innenministerium) abgewiesen. Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.</p>
<p>Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnungen heute als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Sie waren insbesondere beide seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.</p>
<p>In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220817U1A2.17.0">BVerwG 1 A 2.17</a> &#8211; Urteil vom 22. August 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220817U1A3.17.0">BVerwG 1 A 3.17</a> &#8211; Urteil vom 22. August 2017</p>
</div>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-sogenannten-gefaehrders-gegen-die-abschiebungsanordnung-gemaess-%c2%a7-58a-aufenthaltsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jul 2017 13:41:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[terroristischer Anschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2932</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2017 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-sogenannten-gefaehrders-gegen-die-abschiebungsanordnung-gemaess-%c2%a7-58a-aufenthaltsgesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2017</p>
<p>58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung gemäß § 58a AufenthG nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein. Im März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 58a AufenthG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien an, verbunden mit einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte er an, vom Beschwerdeführer gehe die Gefahr eines terroristischen Anschlags aus.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Abschiebungsanordnung mit der Maßgabe ab, dass er erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle, dass ihm in Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht drohe, abgeschoben werden dürfe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des § 58a AufenthG. Insbesondere habe der Vermittlungsausschuss diese Norm in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, ohne dass sie zuvor Gegenstand parlamentarischer Beratung gewesen sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>a) § 58a AufenthG ist in formeller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses beschränkt sich darauf, mit dem Beschlussvorschlag eine Brücke zwischen Regelungsalternativen zu schlagen, die bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden sind. Der Vermittlungsausschuss darf mit seinem Vorschlag weder ein ihm nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht beanspruchen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren verkürzen und der öffentlichen Aufmerksamkeit entziehen. Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren.</li>
<li>b) Nach diesen Maßstäben hat der Vermittlungsausschuss die Grenzen seines Vermittlungsauftrages bei Einführung des § 58a AufenthG nicht überschritten. Denn im parlamentarischen Verfahren kam die Forderung nach einer effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten unter anderem durch den Vorschlag lebenslanger Einreisesperren, die Erweiterung der Ausweisungstatbestände sowie die Reduzierung von gesetzlichen Abschiebungsverboten zum Ausdruck. Gemeinsamer Ausgangspunkt dieser Änderungsanträge war es, entsprechende Regelungen bereits für den Fall des Terrorismusverdachts vorzusehen. Dass entsprechende Änderungsanträge bereits im Innenausschuss abgelehnt und im (ersten) Gesetzesbeschluss des Bundestages unberücksichtigt geblieben sind, ist unschädlich.</li>
<li>a) § 58a AufenthG ist auch mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. Danach muss eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Die von der Norm Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.</li>
<li>b) Gemessen hieran bestehen gegen § 58a AufenthG keine Bedenken. Denn die Vorschrift normiert mit der Anknüpfung an eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. an eine terroristische Gefahr Tatbestandsmerkmale, die jedenfalls hinreichend bestimmbar sind. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert und herausgearbeitet, worin die Unterschiede zwischen § 58a AufenthG und den allgemeinen Ausweisungstatbeständen liegen. Es hat dabei insbesondere in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die besonderen von terroristischen Straftaten ausgehenden Gefahren abgestellt, die sich jederzeit und ohne großen Vorbereitungsaufwand realisieren können.</li>
<li>Auch die Handhabung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ausgehende terroristische Gefahr nicht allein aus seiner ideologischen Überzeugung abgeleitet, sondern seine Überzeugung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen Baustein eines besonderen Gefährdungspotentials bewertet. Ferner ist die Bejahung einer in relevantem Umfang erhöhten Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine religiös motivierten Ziele durch gewaltsame oder terroristische Methoden zu erreichen, auf der Grundlage der ausgewerteten umfangreichen Erkenntnismittel nicht zu beanstanden.</li>
<li>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die Abschiebung des Beschwerdeführers von einer von den algerischen Behörden zuvor einzuholenden Zusicherung abhängig macht. Welche konkreten Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ist es von Verfassungs wegen erforderlich, dass die Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden ist, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt. Zudem muss der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung Gelegenheit haben, die Zusicherung zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist auch bei erfolglosem Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unterbrechung-der-dublin-ueberstellungsfrist-auch-bei-erfolglosem-eilantrag-gegen-abschiebungsanordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 May 2016 19:13:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Überstellungsfrist]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1776</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2016 Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unterbrechung-der-dublin-ueberstellungsfrist-auch-bei-erfolglosem-eilantrag-gegen-abschiebungsanordnung/">Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist auch bei erfolglosem Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2016</p>
<p>Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren originär zuständigen Mitgliedstaat wird auch dann unterbrochen, wenn ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg hat. Mit der ablehnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beginnt eine neue Sechs-Monats-Frist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, war über Marokko und Spanien in das EU-Gebiet eingereist und hatte erstmals Anfang 2013 in Deutschland Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Antrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung des Klägers nach Spanien angeordnet und ihn im April 2013 dorthin überstellt. Im Juni 2013 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte unter einem Aliasnamen erneut Asyl. Nachdem die spanischen Behörden Mitte September 2013 erneut ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers erklärt hatten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Einen gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht zunächst ab (Beschluss vom Januar 2014); mit Beschluss vom 24. März 2014 ordnete es dann die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Klage selbst hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet und in der Hauptsache den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens von Spanien auf Deutschland übergegangen sei. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da Spanien inzwischen nicht mehr aufnahmebereit sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens (wieder) aufzunehmen. Diese Frist wird aber mit einem vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellten Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auch unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung zur Verfügung stehen muss.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260515U1C15.15.0">BVerwG 1 C 15.15</a> &#8211; Urteil vom 26. Mai 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 13 A 2159/14.A &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Düsseldorf 13 K 8286/13.A &#8211; Urteil vom 12. September 2014</p>
</div>
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