<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Abschiebungsschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/abschiebungsschutz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 29 Jul 2019 19:36:48 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 19:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenprognose]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5000</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019 Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/">Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019</p>
<p>Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt ablehnte. Die auf Schutzgewähr gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der allein wegen des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassenen Berufung gab das Oberverwaltungsgericht nur in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder statt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung läge für sie ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Der Kläger indes werde als (alleinstehender) gesunder, leistungsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch ohne soziales Netzwerk auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesamt verpflichtet, auch für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass Abschiebungsverbote für jeden Schutzsuchenden gesondert zu prüfen sind. Bei der Prognose, welche Gefahren oder Schwierigkeiten im Herkunftsland drohen, ist indes auf eine zwar hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehr im Familienverband angenommen hatte, wird aufgegeben. Nicht zu entscheiden war, ob dieser Grundsatz auch dann greift, wenn eine Familientrennung ausnahmsweise mit dem besonderen Familienschutz nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vereinbar wäre.</p>
<p>Den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 C 49.18 und 50.18 lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte und Erwägungen zugrunde.</p>
<p>BVerwG 1 C 45.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 215/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1907/16.A &#8211; Urteil vom 10. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 49.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 1236/17.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1734/16.A &#8211; Urteil vom 17. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 50.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 210/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 2632/16.A &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/">Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Aufenthaltstitel vor vollständigem Abschluss des Asylverfahrens</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-aufenthaltstitel-vor-vollstaendigem-abschluss-des-asylverfahrens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2015 16:06:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschluss des Asylverfahrens]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltstitel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://potsdamer-rechtsanwalt-steuerberater.de/?p=407</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 105/2015 Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn das&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-aufenthaltstitel-vor-vollstaendigem-abschluss-des-asylverfahrens/">Kein Aufenthaltstitel vor vollständigem Abschluss des Asylverfahrens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 105/2015</p>
<p>Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn das Asylverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist; dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt zwar Abschiebungsschutz zugesprochen, den Antrag auf internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz) aber abgelehnt hat und der Ausländer gerichtlich den weitergehenden Schutz anstrebt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator431css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator431css3hyphenate">Die Klägerin, eine Ende 2010 als Asylbewerberin eingereiste afghanische Staatsangehörige, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis auch auf einen vorangegangenen Zeitraum zu erstrecken. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte auf den Asylantrag der Klägerin zwar festgestellt, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege, den weitergehenden Antrag auf internationalen Schutz aber abgelehnt. Die auf weitergehenden Schutz gerichtete Klage hatte später Erfolg. Mit Blick auf die bereits bestandskräftig gewordene Feststellung von Abschiebungsschutz hatte die Klägerin am 17. Oktober 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt. Die Beklagte lehnte deren Erteilung unter Hinweis auf das Titelerteilungsverbot nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ab. Mit ihrer Klage auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung im Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG bereits mit der (bestandskräftig gewordenen) Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes durch das Bundesamt erfüllt gewesen seien. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben die Klage abgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator431css3hyphenate">Der 1. Revisionssenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Weil ihr Asylverfahren noch nicht (insgesamt) bestandskräftig abgeschlossen war, kann ihr für den streitbefangenen Zeitraum nach § 10 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG greift auch in Fällen, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestandskräftigen) Anerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird durch den systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AufenthG und die Wertung des § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG bestätigt. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach dem Personen, bei denen &#8211; wie hier bei der Klägerin &#8211; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, vermittelt i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG auch keinen „gesetzlichen Anspruch“ auf einen Aufenthaltstitel. Bei einer „Soll“-Regelung, wie sie § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält, fehlt es an der erforderlichen abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers.</p>
<p class=" Hyphenator431css3hyphenate"><a class=" Hyphenator431css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171215U1C31.14.0">BVerwG 1 C 31.14</a> &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 6 A 2206/13 &#8211; Urteil vom 01. Oktober 2014<br />
VG Frankfurt/Main 1 K 2457/12.F &#8211; Urteil vom 06. Juni 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-aufenthaltstitel-vor-vollstaendigem-abschluss-des-asylverfahrens/">Kein Aufenthaltstitel vor vollständigem Abschluss des Asylverfahrens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
