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	<title>Abschiebungsverbot &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 19:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenprognose]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019 Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019</p>
<p>Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt ablehnte. Die auf Schutzgewähr gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der allein wegen des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassenen Berufung gab das Oberverwaltungsgericht nur in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder statt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung läge für sie ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Der Kläger indes werde als (alleinstehender) gesunder, leistungsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch ohne soziales Netzwerk auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesamt verpflichtet, auch für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass Abschiebungsverbote für jeden Schutzsuchenden gesondert zu prüfen sind. Bei der Prognose, welche Gefahren oder Schwierigkeiten im Herkunftsland drohen, ist indes auf eine zwar hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehr im Familienverband angenommen hatte, wird aufgegeben. Nicht zu entscheiden war, ob dieser Grundsatz auch dann greift, wenn eine Familientrennung ausnahmsweise mit dem besonderen Familienschutz nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vereinbar wäre.</p>
<p>Den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 C 49.18 und 50.18 lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte und Erwägungen zugrunde.</p>
<p>BVerwG 1 C 45.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 215/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1907/16.A &#8211; Urteil vom 10. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 49.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 1236/17.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1734/16.A &#8211; Urteil vom 17. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 50.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 210/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 2632/16.A &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 20:25:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantragsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019 Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat.</p>
<p>Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er ist vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag ist grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags ist daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran fehlte es hier. Über die Wirksamkeit der Rücknahme ist für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.</p>
<p>Urteil vom 26. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 30.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 1 Bf 50/15.A &#8211; Urteil vom 30. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 10 A 5341/14 &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/subsidiaer-schutzberechtigte-auslaender-koennen-nicht-zusaetzlich-auf-ein-nationales-abschiebungsverbot-klagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:03:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2018 Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2018</p>
<p>Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten sah es ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes jederzeit die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung durch den eritreischen Staat gedroht, die ihr auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe. Eine solche Inhaftierung knüpfe indes nicht an einen Verfolgungsgrund an, insbesondere nicht an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Eritreas festzustellen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm zur Verfolgungslage und -motivation festgestellten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht bindend ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin bewertet, dass die drohenden Maßnahmen nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, es sei unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der eritreische Staat sämtlichen Deserteuren und Verweigerern des Nationaldienstes sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und sie deswegen zu bestrafen suche. Die ihr als Ehefrau eines Deserteurs drohende Inhaftierung erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie eines Deserteurs.</p>
<p>Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik begehrt, in Bezug auf ihre Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festzustellen, fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine entsprechende Feststellung könnte ihre Rechtsstellung im Hinblick auf die bestandskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht verbessern, weil sie ihr keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffte. Die zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes eröffnete insbesondere ihrem Ehemann nicht die Möglichkeit eines Familiennachzuges. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG, der derzeit den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, grundsätzlich ausschließt, sperrt im Ergebnis auch den Familiennachzug zu Inhabern einer im Einzelfall etwa zusätzlich zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 1 C 29.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 28 K 166.17 A &#8211; Urteil vom 01. September 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/subsidiaer-schutzberechtigte-auslaender-koennen-nicht-zusaetzlich-auf-ein-nationales-abschiebungsverbot-klagen/">Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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