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	<title>AfD-Fraktion &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2020 10:43:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abberufung]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Fraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsausschussvorsitzender]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-abberufung-des-rechtsausschussvorsitzenden-abgelehnt/">Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 42/2020</p>
<p>Beschluss vom 04. Mai 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/es20200504_2bve000120.html">2 BvE 1/20</a></p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag abgelehnt. Diese hatte beantragt, mittels einstweiliger Anordnung zu ermöglichen, dass der von ihr entsandte Abgeordnete Brandner seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (Rechtsausschuss) vorübergehend wieder effektiv wahrnehmen kann. Der Abgeordnete war durch die Ausschussmehrheit als Vorsitzender abgewählt worden, nachdem er vor allem durch Twitter-Beiträge öffentliche Empörung hervorgerufen hatte. Der Senat hat im Wege der Folgenabwägung entschieden. Danach liegen bei Anlegung der für das Organstreitverfahren geltenden strengen Maßstäbe keine Umstände vor, die den Erlass der einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Abgeordnete Brandner war auf Vorschlag der AfD-Fraktion, der nach einer Vereinbarung im Ältestenrat der Vorsitz im Rechtsausschuss zusteht, zu dessen Vorsitzenden gewählt worden. Nachdem er vor allem durch einen weitergeleiteten fremden Beitrag sowie durch eigene Beiträge auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ öffentliche Empörung hervorgerufen hatte, beschloss der Rechtsausschuss auf Antrag der Obleute aller übrigen Fraktionen am 13. November 2019 mit 37 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen seine Abberufung. Seither übernimmt der stellvertretende Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Hirte (CDU/CSU), die Leitung des Rechtsausschusses.</p>
<p>Im Wege des Organstreitverfahrens beantragt die AfD-Fraktion festzustellen, dass:</p>
<ol>
<li>a) der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Deutsche Bundestag dadurch gegen ihre Rechte verstoßen haben, dass der Rechtsausschuss den von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner als Ausschussvorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss „abgewählt“ hat und</li>
<li>b) dass der Deutsche Bundestag dadurch gegen ihre Rechte verstößt, dass er es dem von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner unmöglich macht, seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Rechtsausschusses tatsächlich wahrzunehmen.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.</li>
<li>1. Der Hauptantrag zu b) ist unzulässig. Er genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.</li>
<li>Der Hauptantrag zu a) ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.</li>
</ol>
<p>Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen, der sich auf die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten in den Ausschüssen erstreckt. Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der Fraktionen. Zwar hält sich nach der Rechtsprechung des Senats gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Bundestages im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie. Hier geht es aber nicht um die Verweigerung eines Ausschussvorsitzes durch die Geschäftsordnung selbst, sondern um einen Posten, der der Antragstellerin nach dieser grundsätzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Fraktion hier ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht verleiht, das durch die Abberufung beeinträchtigt sein könnte.</p>
<p>Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition. Dieser wurzelt im Demokratieprinzip. Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Minderheitenrechten folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden. Dahinter steht die Idee eines offenen Wettbewerbs der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird. Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Damit die parlamentarische Opposition ihre Kontrollfunktion erfüllen kann, müssen die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin ausgelegt werden. Eine effektive Opposition darf dabei nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates in die Hand gegeben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition. Dass die Besetzung eines Ausschussvorsitzes als Kontrollrecht in diesem Sinne aufzufassen ist, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.</p>
<p>Die Frage, ob eine Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtspositionen vorliegend überhaupt und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte, ist nicht ohne Weiteres zu beantworten.</p>
<p>III. Die wegen des offenen Verfahrensausgangs zu treffende Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags.</p>
<ol>
<li>Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte der Antrag aber letztlich Erfolg, wäre der Abgeordnete Brandner bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das ihm rechtlich zustehende Amt des Ausschussvorsitzenden auszuüben. Zwar würde das Bundesverfassungsgericht den Beschluss nicht aufheben, da im Organstreitverfahren lediglich die Feststellung eines die Antragstellerin beeinträchtigenden Verfassungsverstoßes begehrt werden kann. Die Antragsgegner wären aber verpflichtet, dem Abgeordneten Brandner in diesem Fall die Wahrnehmung der Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden wieder zu ermöglichen.</li>
</ol>
<p>Allerdings ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Rechtsposition eines einzelnen Abgeordneten, sondern die der Antragstellerin als Bundestagsfraktion. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre derzeitige Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses selbst zu verringern. Die Ausschussmitglieder der übrigen Fraktionen haben zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen. Es besteht derzeit kein Grund, die Ernsthaftigkeit der von der Ausschussmehrheit abgegebenen Zusage in Frage zu stellen. Die Präsentation eines anderen Ausschussvorsitzenden durch die Antragstellerin würde deren Beeinträchtigung zwar nicht vollends beseitigen. Das Interesse der Fraktionen, nicht irgendwelche – den Mehrheitsfraktionen womöglich genehmere – Persönlichkeiten auf für sie wichtige Stellen zu positionieren, erscheint nachvollziehbar. Dass die Antragstellerin aber, wie sie selbst vorträgt, an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre, trifft nicht zu.</p>
<ol start="2">
<li>Würde die einstweilige Anordnung demgegenüber erlassen und erwiese sich der verfahrensgegenständliche Beschluss später als verfassungsgemäß, würde der Rechtsausschuss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Dies gefährdete die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses. Zudem griffe der Eilbeschluss in das von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Bundestages ein, wozu das Bundesverfassungsgericht nur unter strengen Voraussetzungen im Eilverfahren befugt ist.</li>
</ol>
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		<title>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-der-ehemaligen-afd-vorsitzenden-wegen-fahrlaessigen-falscheids-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 07:53:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Fraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Falscheid]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 424/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat die ehemalige AfD-Vorsitzende Dr. Petry wegen fahrlässigen Falscheids (§ 161 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil, der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war. Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt. Hierbei war ihr bewusst, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu. Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, würden diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar, gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.</p>
<p align="justify">Mit der Aufhebung des Urteils hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Dresden – Urteil vom 2. April 2019 – 15 KLs 205 Js 29021/16</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 154 (Meineid) </b></p>
<p align="justify">Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid) </b></p>
<p align="justify">(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 SächsWprG (Ladung zur mündlichen Verhandlung) </b></p>
<p align="justify">(1) 1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden.</p>
<p align="justify">(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:</p>
<p align="justify">1. Präsident des Landtages,</p>
<p align="justify">2. das Staatsministerium des Innern,</p>
<p align="justify">3. der Landeswahlleiter,</p>
<p align="justify">4. die Fraktion des Landtages, der der betroffene Abgeordnete angehört.</p>
<p align="justify">(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.</p>
<p align="justify"><b>§ 354 StPO (Eigene Entscheidung in der Sache) </b></p>
<p align="justify">(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Mai 2020</p>
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