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	<title>AfD &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-beitritt-und-anschluss-an-ein-anhaengiges-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2020 20:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020</p>



<p>Beschluss vom 03. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/fs20201103_2bvf000218.html">2 BvF 2/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.&nbsp;Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im September 2018 hat der Antragsteller, der sich aus 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages zusammensetzt, die den Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet und die Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung zum Gegenstand hat. Das Verfahren ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.</p>



<p>30 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder in der Vergangenheit angehörten, haben dem Bundesverfassungsgericht gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Der Beitritt zum und der Anschluss an das Normenkontrollverfahren durch die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages sind unzulässig.</p>



<p>1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete sind diese Regelungen nicht zugänglich.</p>



<p>2. Darüber hinaus kommt auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.</p>



<p>Mit ihren Erklärungen begehren die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Fall der Unzulässigkeit des Beitritts ihre unselbständige Beteiligung an dem bereits gestellten Normenkontrollantrag. Ein solcher Anschluss setzt aber jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus, welche hier nicht erteilt wurde. Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GG, §&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirken durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und können auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben. Das Zustimmungserfordernis findet seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Ist ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schützt das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehnt.</p>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-nichtgewaehrung-von-zuschuessen-an-eine-parteinahe-stiftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2020 13:41:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtgewährung]]></category>
		<category><![CDATA[parteinahe Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2020</p>



<p>Beschluss vom 22. Juli 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/es20200722_2bve000319.html">2 BvE 3/19</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte. Im Wesentlichen hat der Senat zur Begründung angeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. Die überdies wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts, die bereits im von der Stiftung zuvor erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 649/19 mitgewirkt hatten, hat der Senat als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat er entschieden, dass die Mitwirkung dieser Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund erfüllt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Antragstellerin hat mit Beschluss ihres Bundesvorstands, bestätigt durch ihren Bundesparteitag, einen eingetragenen Verein als ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Den in der Folge im Wesentlichen an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten Anträgen des Vereins auf Gewährung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wurde nicht entsprochen. Auch die Bitte des Vereins an die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten parteinahen Stiftungen, künftig an deren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ beteiligt zu werden, blieb ohne Erfolg. Zudem lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge des Vereins auf Gewährung von Globalzuschüssen für die Jahre 2018 und 2019 ab. Eine unter anderem hiergegen und gegen das Haushaltsgesetz 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vereins hat die 1.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20.&nbsp;Mai 2019 &#8211; 2 BvR 649/19 &#8211; insbesondere wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p>Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache gegen die bislang fehlende Beteiligung der ihr nahestehenden Stiftung an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 an die Stiftung zu verpflichten.</p>



<p>Die Antragstellerin lehnte die im vom Verein geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren<br>2&nbsp;BvR 649/19 mitwirkenden Kammermitglieder − eine Richterin und einen Richter sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts − wegen Besorgnis der Befangenheit im streitgegenständlichen Verfahren ab und macht zudem geltend, es liege der Ausschließungsgrund des §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BVerfGG vor. Angesichts der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des Vereins habe sie legitimen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>1. a) Die abgelehnte Richterin sowie der abgelehnte Richter des Bundesverfassungsgerichts sind und der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts war von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kraft Gesetzes ausgeschlossen.</p>



<p>Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Stiftung im Verfahren 2 BvR 649/19 stellt weder eine Tätigkeit im streitgegenständlichen Organstreitverfahren noch in einem ihm unmittelbar vorausgegangenen und sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren dar.</p>



<p>b) Auch das gegen die genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.</p>



<p>Die bloße richterliche Vorbefassung mit im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung nicht gehindert ist. Deshalb ist die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.&nbsp;Mai 2019 &#8211; 2 BvR 649/19 &#8211; zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Es handelt sich im gegenständlichen Organstreit auch nicht um die Beantwortung „derselben“ verfassungsrechtlichen Fragen. Die abgelehnten Richter sind in diesem Fall auch nicht an der Mitwirkung der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde habe der Besserstellung der Antragsgegner im vorliegenden Organstreit gedient, ist das in keiner Weise nachvollziehbar.</p>



<p>2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.</p>



<p>Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, kommt im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Denn das Bundesverfassungsgericht könnte eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache regelmäßig nicht bewirken. Der Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein.</p>



<p>Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Die Voraussetzungen dafür hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie begehrt die Zahlung zugunsten einer ihr politisch nahestehenden Stiftung. Dass die vorläufige Sicherung der organschaftlichen Rechte der Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte erfordert und rechtfertigt, ist von der Antragstellerin bereits nicht dargetan. Es kann ihrem Sachvortrag darüberhinaus auch nicht entnommen werden, dass nur durch die Zahlung der begehrten Beträge an die Stiftung der Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer Vereitelung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art.&nbsp;21 Abs. 1 GG verhindert werden kann. Ungeachtet der verfassungsrechtlich gebotenen Distanz der politischen Parteien zu den ihnen nahestehenden politischen Stiftungen könnte dies allenfalls der Fall sein, wenn bei einem Unterbleiben der begehrten Zahlungen die Stiftung ihre Tätigkeit beenden müsste und der Antragstellerin keine sonstige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer ihr nahestehenden politischen Stiftung offen stünde. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass „unter Umständen“ bei einem Ausbleiben der begehrten Zahlungen das Risiko einer Insolvenz der Stiftung bestehe. Diese Behauptung ist aber nicht mit Tatsachen unterlegt. Zur finanziellen Ausstattung der Stiftung trägt die Antragstellerin nichts vor. Auch wird nicht erläutert, welche Umstände eintreten müssen, damit sich das behauptete Risiko einer Insolvenz der Stiftung realisiert. Warum es einer Gewährung der begehrten Mittel bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache bedarf, erschließt sich ebenfalls nicht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-der-ehemaligen-afd-vorsitzenden-wegen-fahrlaessigen-falscheids-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 07:53:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Fraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Falscheid]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 424/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat die ehemalige AfD-Vorsitzende Dr. Petry wegen fahrlässigen Falscheids (§ 161 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil, der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war. Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt. Hierbei war ihr bewusst, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu. Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, würden diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar, gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.</p>
<p align="justify">Mit der Aufhebung des Urteils hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Dresden – Urteil vom 2. April 2019 – 15 KLs 205 Js 29021/16</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 154 (Meineid) </b></p>
<p align="justify">Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid) </b></p>
<p align="justify">(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 SächsWprG (Ladung zur mündlichen Verhandlung) </b></p>
<p align="justify">(1) 1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden.</p>
<p align="justify">(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:</p>
<p align="justify">1. Präsident des Landtages,</p>
<p align="justify">2. das Staatsministerium des Innern,</p>
<p align="justify">3. der Landeswahlleiter,</p>
<p align="justify">4. die Fraktion des Landtages, der der betroffene Abgeordnete angehört.</p>
<p align="justify">(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.</p>
<p align="justify"><b>§ 354 StPO (Eigene Entscheidung in der Sache) </b></p>
<p align="justify">(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-auf-verhinderung-des-inkrafttretens-von-gesetzen-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Sep 2019 14:56:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Inkrafttreten]]></category>
		<category><![CDATA[Verhinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 58/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-auf-verhinderung-des-inkrafttretens-von-gesetzen-erfolglos/">Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 58/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis auf Weiteres zu untersagen, drei durch den Bundestag beschlossene Gesetze gegenzuzeichnen, auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Bei der Abstimmung über die entsprechenden Anträge gegen 1.27 Uhr morgens hatte die Antragstellerin die fehlende Beschlussfähigkeit des Bundestages gerügt. Die Vizepräsidentin des Bundestages hatte diese Rüge für den Sitzungsvorstand zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beschlussunfähigkeit objektiv festgestanden habe und daher nicht durch eine einmütige Bejahung seitens des Sitzungsvorstands habe überwunden werden können. Die durch den Senat vorzunehmende Folgenabwägung führt indes zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass der Antragstellerin kein schwerer Nachteil drohte, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein späteres Organstreitverfahren der Antragstellerin hingegen Erfolg hätte. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz ist, trägt der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz des Bundespräsidenten zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages ist in den Vorschriften der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt. Danach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so sind die Stimmen zu zählen. Die 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages dauerte vom 27. Juni bis in die frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019. Als Tagesordnungspunkte 22a und 22b rief die Vizepräsidentin des Bundestages zwei Gesetzentwürfe zur Beratung auf. Bevor die Abgeordneten mit den Abstimmungen über die Gesetzentwürfe begannen, bezweifelte am 28. Juni 2019 gegen 1.27 Uhr ein Abgeordneter der AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit der Versammlung, woraufhin die Vizepräsidentin für den Sitzungsvorstand erwiderte, dass nach dessen Meinung die Beschlussfähigkeit gegeben sei. Schließlich wurden zunächst die beiden Gesetzentwürfe sowie später noch ein dritter Entwurf zur Abstimmung gestellt. Alle erhielten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Noch im Laufe des 28. Juni 2019 befasste sich der Ältestenrat auf Antrag der Antragstellerin mit der Entscheidung des Sitzungsvorstands, keine Zählung durchzuführen. Der Präsident des Deutschen Bundestages erklärte daraufhin in einer Pressemitteilung, das Präsidium des Bundestages sei einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet habe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Die nach diesen Maßstäben im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung des Bundesverfassungsgerichts führt zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist.</li>
<li>Zunächst kann dahinstehen, dass sich aus der bisherigen Begründung des Antrags schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Weise ergibt, welche organschaftliche Rechtsposition die Antragstellerin in einem etwaigen Organstreitverfahren gegen welchen Antragsgegner geltend zu machen gedenkt.</li>
<li>Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein Organstreitverfahren später Erfolg, drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil. Soweit die Antragstellerin für diesen Fall den Eintritt einer Art „verfassungsrechtlichen Notstands“ befürchtet, überzeugt dies nicht. Was sie damit in der Sache rügt, ist das Auseinanderfallen der möglichen Rechtsfolgen von Organstreitverfahren einerseits und Normenkontrollverfahren andererseits. Nach § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über einen Organstreit nur fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; Rechtsfolge der abstrakten Normenkontrolle kann hingegen nach § 78 BVerfGG die Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht sein. Eine Rechtsschutzlücke für mögliche Antragsteller des Organstreits folgt hieraus jedoch nicht, sondern dies ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GG, dem objektiven Normenbeanstandungsverfahren mit dem Organstreit ein kontradiktorisches Streitverfahren ausschließlich zur Klärung eines bestimmten Verfassungsrechtsverhältnisses zur Seite zu stellen. Für eine sich von diesem gesetzlich gezogenen Rahmen lösende Ausdehnung der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ist kein Raum. Unabhängig davon wäre es kein schwerer Nachteil für die Antragstellerin, dass im Falle eines späteren Erfolgs des Organstreits in der Hauptsache zunächst formell verfassungswidrige Gesetze in Kraft blieben. Denn das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine präventive Normenkontrolle, die einen solchen Zustand verhindern würde. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter, kassatorischer Rechtsschutz ist, ist nicht nur aus grundlegenden Erwägungen demokratischer Gewaltenteilung gerechtfertigt, sondern trägt vor allem der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung obliegende Kompetenz zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat.</li>
<li>Das Argument der Antragstellerin, nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten die fraglichen Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen beschlussfähigen Bundestag abermals verabschiedet werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Bundestag kann zu jedem Zeitpunkt erneut über die seitens der Antragstellerin bemängelten Gesetze abstimmen, und zwar unabhängig sowohl von einem Erlass der einstweiligen Anordnung als auch von einer Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte der Antragstellerin in einem späteren Organstreitverfahren.</li>
</ol>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-nichtgewaehrung-von-zuschuessen-an-eine-parteinahe-stiftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2019 20:12:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Globalzuschüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[parteinahe Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde einer der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahe stehenden politischen Stiftung aus prozessualen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Stiftung unter anderem erreichen wollte, dass ihr Zuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit gewährt werden. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und der Stiftung die Beschwerdebefugnis fehlt, soweit sie unmittelbar das Haushaltsgesetz und Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages angreift. Eine Entscheidung in dem von der AfD beantragten Organstreitverfahren 2 BvE 3/19, welches inhaltlich vergleichbare Fragen zum Gegenstand hat, steht noch aus.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit auszuzahlen beziehungsweise nachzuzahlen, und gegen entsprechende Ablehnungs- beziehungsweise Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes. Weiter wendet er sich gegen den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, zugunsten des Beschwerdeführers solche Globalzuschüsse in das Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, gegen einen Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen über eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan, gegen einen entsprechenden Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegen das Haushaltsgesetz 2019, das keine solchen Globalzuschüsse zugunsten des Beschwerdeführers, wohl aber Fördermittel zugunsten anderer parteinaher Stiftungen vorsieht. Schließlich beanstandet die Verfassungsbeschwerde das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, darauf hinzuwirken, dass die anderen parteinahen Stiftungen den Beschwerdeführer zu ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.</p>
<ol>
<li>Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Bescheide erlassen hat, hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, steht zwar der AfD nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2018 Widerspruch erhoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Rechtsmittel einzulegen.</li>
</ol>
<p>Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).</p>
<ol start="2">
<li>Soweit der Beschwerdeführer das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Das Haushaltsgesetz entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen.</li>
<li>Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich bemängelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu „Stiftungsgesprächen“ hinzugezogen werde, fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen &#8211; mit Ausnahme des Beschwerdeführers &#8211; in der Vergangenheit „Stiftungsgespräche“ durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das Bundesministerium auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher &#8211; von ihm nicht ausgerichteten &#8211; „Stiftungsgespräche“ hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche &#8211; vergangenen oder zukünftigen &#8211; „Stiftungsgespräche“ und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des Bundesministeriums sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.</li>
</ol>
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		<title>Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 20:11:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteienfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[staatliche Mittel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4647</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/">Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Änderung der Parteienfinanzierung verworfen. Die Fraktion hatte die Aussetzung des Vollzugs des zugrunde liegenden Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren und hilfsweise einen Vorbehalt der Rückerstattung für die Auszahlung der den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel beantragt. Diese Anträge sind unzulässig. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht der vorläufigen Sicherung ihrer Rechte dient und auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könnten. Im Organstreitverfahren kann grundsätzlich weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen, noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der am 5. Juni 2018 von den Regierungsfraktionen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze sah vor, das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel, die den anspruchsberechtigten Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG jährlich insgesamt ausgezahlt werden (absolute Obergrenze), ab dem Jahr 2019 von 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro anzuheben. Der Gesetzentwurf wurde am 8. Juni 2018 erstmals im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und federführend an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Aufgrund eines vorab gefassten Beschlusses vom 6. Juni 2018 hörte der Ausschuss am 11. Juni 2018 fünf Sachverständige zu dem Gesetzentwurf an. Am 13. Juni 2018 legte er einen Bericht vor und empfahl, den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert zu beschließen. Am 15. Juni 2018 erfolgten die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. In der anschließenden Schlussabstimmung wurde er angenommen. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2018 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 13. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.</p>
<p>Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18. Hilfsweise beantragt sie, dass die Auszahlung der nach diesem Gesetz den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung erfolgt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.</li>
</ol>
<p>Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben.</p>
<p>Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen, noch eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten aussprechen. Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesen Maßstäben haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft, weil sie nicht der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienen und auf Rechtsfolgen gerichtet sind, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.</li>
<li>a) Der Hauptantrag ist in der Sache auf die Feststellung der Nichtigkeit der Novellierung des Parteiengesetzes gerichtet. Für eine derartige Nichtigerklärung ist aber im Organstreit regelmäßig kein Raum. Der Statthaftigkeit des Hauptantrags steht zudem entgegen, dass durch die Suspendierung des Vollzugs des Parteiengesetzes eine vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren nicht erreichbar ist. Mit der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Eine vorläufige Sicherung von Beteiligungsrechten kann daher nicht mehr bewirkt werden.</li>
<li>b) Auch der Hilfsantrag ist nicht auf die vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Verfahren zur Änderung des Parteiengesetzes gerichtet, da ein Vorbehalt der Rückerstattung der an anspruchsberechtigte Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel hierfür ohne Belang ist. Der Antrag zielt vielmehr auf eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, dem gemäß § 19a PartG die Festsetzung der Höhe der an jede anspruchsberechtigte Partei jährlich auszuzahlenden staatlichen Mittel obliegt. Abgesehen von dem Umstand, dass Adressat der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung damit nicht der Antragsgegner, sondern ein von diesem zu unterscheidender Dritter wäre, steht deren Erlass jedenfalls entgegen, dass sie auf eine Handlungsverpflichtung gerichtet ist, die das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht anordnen könnte.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/das-organstreitverfahren-eroeffnet-nicht-die-moeglichkeit-einer-objektiven-beanstandungsklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 20:56:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Beanstandungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Grenze]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreitverfahren]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4507</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/das-organstreitverfahren-eroeffnet-nicht-die-moeglichkeit-einer-objektiven-beanstandungsklage/">Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der 
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts drei Anträge der 
AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren einstimmig als unzulässig
 verworfen (§ 24 Satz 1 BVerfGG). Die Anträge waren gegen die 
Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Grenze 
insbesondere im Jahr 2015 gerichtet. Die Antragstellerin hat nicht 
hinreichend dargelegt, dass entsprechende Entscheidungen der 
Bundesregierung sie in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet
 hätten. Ihre Anträge zielten vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts
 und die Verpflichtung zu einer Handlung &#8211; der Zurückweisung von 
Asylbewerbern an den Grenzen. Beides ist nach stetiger Rechtsprechung im
 Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der 
Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten; ein großer Teil 
gelangte über die sogenannte Balkanroute aus Österreich kommend nach 
Deutschland. Daraufhin wurden an den deutschen Grenzen, schwerpunktmäßig
 an der deutsch-österreichischen Grenze, vorübergehend wieder 
Grenzkontrollen eingeführt. Im Zusammenhang damit wurde innerhalb der 
Bundesregierung (Antragsgegnerin) die Entscheidung getroffen, 
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an
 der Grenze zurückzuweisen. Die AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin)
 gehört seit 2017 erstmals dem Deutschen Bundestag an. In ihrer 
Antragsschrift vom 12. April 2018 begehrt sie mit ihrem Antrag zu 1. im 
Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die 
Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Eröffnung und 
Durchführung von Asylverfahren in bestimmten Fällen die Mitwirkungs- und
 Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den 
Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes 
verletzt habe. Der Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass
 die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf
 der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden 
„Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre. Mit dem Antrag zu 3. 
soll festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter 
Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Die Anträge sind unzulässig.</p>



<p>1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 
64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, 
dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder 
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz 
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet 
ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische 
Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der
 Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem 
Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven
 Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des 
Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung
 von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer
 objektiven Beanstandungsklage. Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen
 Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage 
gestützt werden könnte.</p>



<p>2. Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin formulierten Anträge nicht gerecht.</p>



<p>a) Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin
 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der 
Einreise bestimmter Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland die 
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages verletzt 
habe, soweit dadurch zugleich politische Grundentscheidungen betroffen 
seien. Alle wesentlichen Fragen der Migration sind ihrer Ansicht nach 
von dem Parlament in einem „Migrationsverantwortungsgesetz“ zu 
normieren. In der den Antrag konkretisierenden Antragsbegründung heißt 
es sodann allerdings, die Antragstellerin selbst sei „am allerwenigsten“
 bereit, entsprechende Gesetze zur Legalisierung des Handelns der 
Bundesregierung im Bundestag zu initiieren. Die Antragstellerin hält 
mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf den Grundsatz 
der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen 
Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht 
es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag 
zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines 
bestimmten Regierungshandelns. Die Antragstellerin erstrebt damit keine 
Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer 
gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten 
Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren
 Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet 
werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege die Beachtung von 
(Verfassungs-)Recht erzwungen werden.</p>



<p>b) Auch die beiden weiteren Sachanträge genügen 
nicht den Anforderungen des § 64 BVerfGG. Der in der Antragsschrift 
formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die 
Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig wäre aufgrund 
eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen 
Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete Rechtsverletzung 
durch die Antragsgegnerin behauptet; er zielt vielmehr – im Ergebnis 
ebenso wie der Antrag zu 1. – auf die Wahrung objektiven Rechts in einer
 von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung. Dies ist im 
Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p>c) Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige 
Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die 
Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den
 Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags ist der 
Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren 
unzulässiges Rechtsschutzziel.</p>
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		<title>Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-eilantrag-auf-untersagung-von-aeusserungen-des-bundesinnenministers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Nov 2018 21:05:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Äußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesinnenminister]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Untersagung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 79/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 79/2018</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundesinnenminister bis auf Weiteres zu verbieten, in seiner Eigenschaft als Minister bestimmte in einem Interview enthaltene Äußerungen zu tätigen und dieses Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen. In dem Interview hatte der Bundesinnenminister erklärt, die Antragstellerinnen oder ihre Mitglieder stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die getätigten Aussagen bereits von der Internetseite des Ministeriums entfernt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Wiederholung der getätigten Aussagen von den Antragstellerinnen dargelegt wurden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Am 14. September 2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser wie folgt über die Antragstellerinnen: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die Partei Alternative für Deutschland und deren Bundestagsfraktion begehren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass dem Antragsgegner bis auf Weiteres untersagt wird, in seiner Eigenschaft als Bundesminister die besagten Äußerungen zu tätigen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.</p>
<ol>
<li>Hinsichtlich der AfD-Bundestagsfraktion scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb aus, weil ein auf der Grundlage ihres Vorbringens in der Hauptsache gestellter Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig wäre. Parlamentsfraktionen sind zwar als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens im Organstreit befugt,  eigene Rechte, wenn diese in der Verfassung verankert sind, und  die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen. Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Fraktionen kommen aber nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht. Das Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, auf das die Fraktion sich in ihrem Antrag berufen hat, kann sie deshalb im Organstreit weder als eigenes Recht gegenüber dem Antragsgegner verfolgen, noch steht es dem Bundestag in seiner Gesamtheit zu.</li>
<li>Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, sein Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diesem Begehren bereits Rechnung getragen ist. Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 von der Homepage des von ihm geführten Ministeriums nicht mehr abgerufen werden. Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsgegner aufgeben würde, das Interview von der Homepage zu entfernen, ginge ins Leere.</li>
<li>Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14. September 2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und ist damit auf die in Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehene Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Dabei ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordert. Dem steht bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon kann angesichts der Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Antragstellerinnen haben zwar vorgetragen, dass das Interview nur entfernt worden sei, damit der Antragsgegner die angegriffenen Äußerungen auf allen anderen, noch nicht verbotenen Kanälen umso öfter wiederholen könne. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung, die mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch aus dem Umstand, dass das Ministerium die Interview-Aussagen und deren vorübergehende Veröffentlichung auf der Homepage als mit dem Neutralitätsgebot vereinbar ansieht, ergibt sich nichts anderes. Insoweit handelt es sich lediglich um die Betonung eines Rechtsstandpunktes vor dem Hintergrund eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner seine angegriffenen Aussagen unter Einsatz der Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen gedenkt, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.</li>
</ol>
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		<title>Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Pressemitteilung einer Bundesministerin</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verletzung-des-rechts-einer-partei-auf-chancengleichheit-im-politischen-wettbewerb-durch-pressemitteilung-einer-bundesministerin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 17:54:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesministerin für Bildung und Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit der Parteien]]></category>
		<category><![CDATA[negative Bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Wanka]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 10/2018 Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 10/2018</p>
<p>Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ein. Dies gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Dabei schließt die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung ihrer Maßnahmen und Vorhaben zwar das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht jedoch nicht. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden und festgestellt, dass die Bundesministerin für Bildung und Forschung durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage ihres Ministeriums die Partei „Alternative für Deutschland“ in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Antragstellerin, die Partei „Alternative für Deutschland“, war Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! &#8211; Asyl braucht Grenzen!“ Zu dieser Veranstaltung veröffentlichte die Antragsgegnerin, die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung, am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums eine Pressemitteilung, in der sie sich zu der geplanten Demonstration wie folgt äußerte: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Dies setzt voraus, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fällen können. Dabei kommt den politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt. Umfasst ist auch das Recht der Parteien, durch die Veranstaltung von Kundgebungen am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Insbesondere für Oppositionsparteien stellen Demonstrationen ein wichtiges Mittel des politischen Meinungskampfes dar.</li>
<li>b) Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Ihre Einwirkung in den Wahlkampf zugunsten oder zulasten einer politischen Partei widerspricht dem aus Art. 21 Abs. 1 GG resultierenden Status der Parteien. Aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung zum Anlass nehmen, sich unter Missachtung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen. Dies ist der Fall, wenn das Handeln staatlicher Organe darauf gerichtet ist, die Durchführung politischer Demonstrationen oder das Verhalten potentieller Teilnehmer zu beeinflussen. Veranstaltet eine Partei eine politische Kundgebung, nimmt sie damit den ihr durch Art. 21 Abs. 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrag wahr. Staatliche Organe sind verpflichtet, dies im Rahmen der ihnen obliegenden Neutralitätspflicht hinzunehmen. Sie sind nicht dazu berufen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen. Jegliche negative Bewertung einer politischen Veranstaltung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Darüber hinaus liegt ein Eingriff auch vor, wenn staatliche Organe aus Anlass einer politischen Kundgebung Werturteile über die veranstaltende Partei abgeben.</li>
<li>c) Auch wenn die Bundesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, entbindet sie dies nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebots. Durch ihre Autorität und ihren Zugriff auf staatliche Ressourcen kann sie nachhaltig auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es daher zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt. Davon ist aber der zielgerichtete Eingriff der Bundesregierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden. Es ist der Bundesregierung von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen.</li>
<li>d) Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Das Neutralitätsgebot verpflichtet die Bundesregierung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen. Die Erläuterung ihrer Politik und die Zurückweisung der darauf zielenden Einwände darf sie nicht zum Anlass nehmen, für Regierungsparteien zu werben oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Stattdessen hat sie sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten. Dabei unterliegt die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung, wie jedes Staatshandeln, dem Sachlichkeitsgebot. Das schließt die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht indes nicht.</li>
<li>e) Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bundesregierung gilt nichts anderes. Nimmt ein Regierungsmitglied außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teil, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine Äußerung erfolgt insbesondere dann in regierungsamtlicher Funktion, wenn der Amtsinhaber sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden.</li>
<li>Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin mit ihrer Pressemitteilung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.</li>
</ol>
<p>Die Antragsgegnerin hat bei der Abgabe der Pressemitteilung in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes gehandelt, indem sie die Erklärung unter Verwendung des Dienstwappens auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums veröffentlicht und damit ihr aufgrund des Ministeramts zustehende Ressourcen in Anspruch genommen hat. Durch die Verbreitung der Pressemitteilung auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums hat sie den Grundsatz der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb missachtet. Denn die Pressemitteilung beinhaltet sowohl einseitig negative Bewertungen der Antragstellerin als auch den Versuch, das Verhalten potentieller Teilnehmer an der für den 7. November 2015 geplanten Demonstration zu beeinflussen. Die in den veröffentlichten Aussagen enthaltene abwertende Qualifizierung der Antragstellerin als eine Partei, die den Rechtsextremismus und die Radikalisierung der Gesellschaft fördert, ist geeignet, deren Position im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin fordert durch die Verwendung der Metapher der „Roten Karte“ erkennbar dazu auf, sich von der Antragstellerin zu distanzieren, und wirkt dadurch einseitig zu deren Lasten auf den politischen Wettbewerb ein. Daneben ist die Presseerklärung darauf gerichtet, das Verhalten potentieller Teilnehmer an der von der Antragstellerin für den 7. November 2015 geplanten Demonstration zu beeinflussen. Es kommt erkennbar die Auffassung der Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass mit der Teilnahme an dieser Versammlung eine Partei gestärkt würde, deren Sprecher der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub leisteten und Rechtsextreme unterstützten. Die Forderung, einer solchen Partei die „Rote Karte“ zu zeigen, stellt sich vor diesem Hintergrund zumindest als mittelbare Aufforderung dar, der geplanten Demonstration fernzubleiben. Eine derartige Aufforderung missachtet das Gebot der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb.</p>
<p>Der durch die Pressemitteilung vom 4. November 2015 bewirkte Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit ist nicht durch die Befugnis der Antragsgegnerin zur öffentlichen Erläuterung des Regierungshandelns und zur Zurückweisung hiergegen gerichteter Angriffe gerechtfertigt. Die Pressemitteilung überschreitet jedenfalls die sich aus den Geboten der Neutralität und Sachlichkeit ergebenden Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit. Weder hat die Presseerklärung die Information über das Regierungshandeln zum Gegenstand, noch werden hiergegen erhobene Vorwürfe in sachlicher Form zurückgewiesen. Zwar wird in der Pressemitteilung auf die von der Antragstellerin für den 7. November 2015 angekündigte und gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichtete Demonstration Bezug genommen. Zugleich sind der Pressemitteilung aber keinerlei erläuternde Informationen über das Handeln der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik oder in einem sonstigen Politikbereich zu entnehmen. Zudem fehlt es an jeglicher sachlicher Aufarbeitung von gegen das Handeln der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin gerichteten Vorwürfen. Stattdessen enthält sie die Aufforderung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die „Rote Karte“ zu zeigen, und damit jedenfalls mittelbar den Aufruf, der Demonstration am 7. November 2015 fernzubleiben. Informationen über politische Maßnahmen und Vorhaben der Bundesregierung oder eine Zurückweisung hiergegen gerichteter Vorwürfe sind der Presseerklärung der Antragsgegnerin hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt sie einen parteiergreifenden Angriff auf die Antragstellerin im politischen Wettbewerb aus Anlass der Ankündigung einer politischen Kundgebung dar. Damit überschreitet die Antragsgegnerin die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verletzung-des-rechts-einer-partei-auf-chancengleichheit-im-politischen-wettbewerb-durch-pressemitteilung-einer-bundesministerin/">Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Pressemitteilung einer Bundesministerin</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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