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	<title>Akteneinsicht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kosten für die Gewährung von Informationszugang</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2016 19:33:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenssachverhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde &#8211; etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung &#8211; unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte &#8211; gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 € auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C6.15.0">BVerwG 7 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 26.14 &#8211; Urteil vom 19. März 2015<br />
VG Berlin 2 K 232.13 &#8211; Urteil vom 10. Juli 2014</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Reduzierte Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei sehr umfangreichen Aktenbeständen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/reduzierte-anforderungen-die-darlegung-von-ausschlussgruenden-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-bei-sehr-umfangreichen-aktenbestaenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 20:03:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgeheimnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgeheimnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2016 Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/reduzierte-anforderungen-die-darlegung-von-ausschlussgruenden-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-bei-sehr-umfangreichen-aktenbestaenden/">Reduzierte Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei sehr umfangreichen Aktenbeständen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2016</p>
<p>Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die so umfangreich sind, dass ihre vollständige Prüfung auf schutzwürdige Daten Dritter (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, reicht es aus, wenn Ausschlussgründe nur für einen Teil des Aktenbestandes dargelegt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator803css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator803css3hyphenate">Der Kläger begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Aktenbeständen im Umfang von mehreren tausend Ordnern, die im Zusammenhang mit der Privatisierung der Unternehmen Leuna/Minol durch die Treuhandanstalt Anfang der 1990erJahre entstanden sind. Er war nach eigenen Angaben seinerzeit als Lobbyist für das französische Unternehmen Elf Aquitaine tätig.</p>
<p class=" Hyphenator803css3hyphenate">Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil eine Aussonderung bzw. Schwärzung der in den Akten enthaltenen, auch heute noch schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger  &#8211; mit Ausnahme der zwischenzeitlich an das Bundesarchiv abgegebenen Unterlagen &#8211; Einsicht in den gesamten Aktenbestand zu gewähren. Der Anspruch sei weder nach § 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten) oder § 6 IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) noch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ausgeschlossen.</p>
<p class=" Hyphenator803css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen den außerordentlichen Umfang der Aktenbestände nicht angemessen berücksichtigt. Zudem leidet die im Rahmen von § 5 IFG vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Das Oberverwaltungsgericht hat keine konkreten Feststellungen zu Art und Gewicht des Informationsinteresses getroffen. Die Erwägungen, mit denen es die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten Dritter verneint hat, sind nicht tragfähig.</p>
<p class=" Hyphenator803css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator803css3hyphenate"><a class=" Hyphenator803css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170316U7C2.15.0">BVerwG 7 C 2.15</a> &#8211; Urteil vom 17. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 50.09 &#8211; Urteil vom 16. Januar 2014<br />
VG Berlin 2 A 20.08 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2009</p>
</div>
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