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	<title>Altersabstandsklausel &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 19:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018 Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018  </p>



<p>Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung  eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn  Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH  gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des  Alters.</p>



<p>Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren 
im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 
geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem 
Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der
 Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene 
Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für 
jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um
 5 vH gekürzt. </p>



<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat  entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte  unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der  Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein  legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu  begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und  erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der  legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von  der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab  dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der  Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines  Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen  des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem  Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen  Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen  vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des  Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise  Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei  einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211; 3 AZR 400/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 &#8211; 7 Sa 444/16 &#8211; </em></p>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 20:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018</p>
<p>Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.</p>
<p>Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Al-tersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ge-rechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 43/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 31. August 2016 &#8211; 11 Sa 81/16 &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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