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	<title>Altersdiskriminierung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 19:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018 Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018  </p>



<p>Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung  eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn  Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH  gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des  Alters.</p>



<p>Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren 
im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 
geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem 
Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der
 Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene 
Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für 
jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um
 5 vH gekürzt. </p>



<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat  entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte  unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der  Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein  legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu  begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und  erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der  legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von  der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab  dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der  Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines  Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen  des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem  Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen  Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen  vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des  Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise  Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei  einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211; 3 AZR 400/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 &#8211; 7 Sa 444/16 &#8211; </em></p>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 20:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018</p>
<p>Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.</p>
<p>Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Al-tersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ge-rechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 43/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 31. August 2016 &#8211; 11 Sa 81/16 &#8211;</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch von 100 €/Monat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierende-besoldung-von-beamten-begruendet-weiterhin-zahlungsanspruch-von-100-emonat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Apr 2017 20:57:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[altersdiskriminierende Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbesoldungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2017 Ein Beamter kann auch nach der Verkündung des Urteils des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierende-besoldung-von-beamten-begruendet-weiterhin-zahlungsanspruch-von-100-emonat/">Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch von 100 €/Monat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2017</p>
<p>Ein Beamter kann auch nach der Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache „Hennigs und Mai“ vom 8. September 2011 vom Dienstherrn eine Zahlung von 100 €/Monat verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben. Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig und ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind Beamte des Landes Hessen. Bis Ende Februar 2014 richtete sich die Bemessung ihrer Bezüge nach §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F. Diese Vorschriften waren wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung in die Besoldungstabelle an das Lebensalter mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ unvereinbar. Denn sie benachteiligten jüngere Beamter allein wegen ihres Lebensalters (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 u.a., Specht). Im Dezember 2012 rügten die Kläger die unionsrechtswidrige Bemessung ihrer Dienstbezüge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Land verurteilt, den Klägern für den Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2014 jeweils 100 €/Monat (insgesamt 2 600 €) zu zahlen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch bestehe wegen der Geltendmachung im Dezember 2012 für das gesamte Kalenderjahr 2012. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehe wegen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab Oktober 2012.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen diese Urteile zurückgewiesen. Auf die Revisionen des Landes hat es die Verpflichtungen zur Zahlung von 100 €/Monat auf den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014 reduziert. Die Geltendmachung der unionsrechtswidrigen Besoldung im Dezember 2012 begründet den unionsrechtlichen Haftungsanspruch lediglich für den Zeitraum ab Januar 2013, weil die Dienstbezüge für Dezember 2012 bereits im November zugegangen waren. Die Geltendmachung hat keine Rückwirkung etwa für das gesamte Kalenderjahr. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht erst für den Zeitraum ab November 2012. Im Hinblick auf den Zugang der Oktoberbezüge 2012 bereits am letzten Bankarbeitstag des Septembers 2012 war die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG zum Zeitpunkt des Widerspruchs der Kläger am 17. Dezember 2012 bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlung bleibt es bei dem bereits in den Urteilen vom 30. Oktober 2014 (z.B. BVerwG <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=2+C+6.13">2 C 6.13</a>) in Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG als angemessen angesehenen Betrag von 100 €/Monat. Dieser unabhängig von der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten festgesetzte Betrag ist nicht entsprechend der Dauer der Geltung der altersdiskriminierenden Besoldungsbestimmungen zu steigern oder im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung eines Beamten zu reduzieren.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U2C11.16.0">BVerwG 2 C 11.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 1 A 1926/15 &#8211; Urteil vom 11. Mai 2016<br />
VG Gießen 5 K 3851/14.GI &#8211; Urteil vom 21. April 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U2C12.16.0">BVerwG 2 C 12.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 1 A 1927/15 &#8211; Urteil vom 11. Mai 2016<br />
VG Gießen 5 K 1242/13.GI &#8211; Urteil vom 21. April 2015</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersdiskriminierung durch das Konzept „60+“ für Führungskräfte?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-durch-das-konzept-60-fuer-fuehrungskraefte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 20:38:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Führungskräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Konzept „60+“]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/2016 Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-durch-das-konzept-60-fuer-fuehrungskraefte/">Altersdiskriminierung durch das Konzept „60+“ für Führungskräfte?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/2016</p>
<p>Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an. Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag iHv. 123.120,00 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 hat der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen. Der Kläger sieht sich ua. sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.</p>
<div align="justify">
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 17. März 2016 &#8211; 8 AZR 677/14 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />
Urteil vom 24. Juni 2014- 15 Sa 46/13 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-durch-das-konzept-60-fuer-fuehrungskraefte/">Altersdiskriminierung durch das Konzept „60+“ für Führungskräfte?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2016 21:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherungszulage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1402</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016 Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/">Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016</p>
<p>Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. bereits BAG 15. November 2012 &#8211; 6 AZR 359/11 -).</p>
<div align="justify">
<p>Die am 3. August 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2007 hat sie einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. Die demnach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringert sich jedoch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) TV UmBw bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Demgegenüber unterbleibt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a) TV UmBw bei Vollendung des 55. Lebensjahrs eine solche Verringerung. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Sie verlangt daher für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Differenzvergütung eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Bezüglich der Folgezeit bis zum 31. August 2013 begehrt sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Teil Erfolg. Die Leistungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zwar sind die einschlägigen Tarifregelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit. Damit wäre im Fall der Klägerin eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages berechtigt gewesen. Für die allein streitgegenständliche Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine sog. Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die unverringert gezahlte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 18. Februar 2016 &#8211; 6 AZR 700/14 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
Urteil vom 23. April 2014 &#8211; 3 Sa 50/13 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/">Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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