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	<title>Altersgrenze &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Altersgrenze &#8211; Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersgrenze-hinausschieben-des-beendigungszeitpunkts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 19:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigungszeitpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Regelaltersgrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69/2018 Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69/2018  </p>



<p>Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien  ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des  Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den  Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses  hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht  vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine  Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der  Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der  übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.</p>



<p>Der im Juli 1949 
geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer 
berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden
 beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung 
in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder 
(TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der 
Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten 
die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 
2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin 
zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli
 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte 
Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen 
hatte. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde sodann die vertraglich 
vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 
25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die
 Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der 
vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.</p>



<p>Die  Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte  vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die  Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Die Regelung in § 41 Satz 3  SGB VI genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der  Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar  2018 (- C-46/17 &#8211; [John]) mit Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum  31. Juli 2015 ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerecht-fertigt. Es kam nicht  darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der  Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der  übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20.  Januar 2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die  vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen  später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das  Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 &#8211; 7 AZR 70/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. November 2016 &#8211; 10 Sa 218/16 &#8211; </em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrente &#8211; versicherungsmathematische Abschläge &#8211; Benachteiligung wegen der Behinderung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-versicherungsmathematische-abschlaege-benachteiligung-wegen-der-behinderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2016 20:34:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungsmathematische Abschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/2016 Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/2016</p>
<p>Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<div align="justify">Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1996 beruht. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente.</p>
<p>Darin liegt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen. Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Liegen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vor, müssen diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Denn es kann keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.</p>
<p>Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz war dennoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211; 3 AZR 439/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 8. Juli 2015 &#8211; 6 Sa 257/14 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2016 19:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsaltersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Laufbahnverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016 Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016</p>
<p>Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bis zum Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des beklagten Landes im Verfahren des Klägers für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 21. April 2015 &#8211; 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 &#8211; BVerfGE 139, 19). Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen.</p>
<p>Das beklagte Land hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen. Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden. Es hat die Revision des Klägers (erneut) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Sie stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.</p>
<p>Im Falle des Klägers musste der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermöglicht, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse hat, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht.</p>
<p>Schließlich bestand für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=111016U2C11.15.0">BVerwG 2 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 11. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09 &#8211; Urteil vom 10. November 2011</p>
<p><strong class="hervor"> Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz &#8211; LBG NRW) vom 14. Juni 2016 </strong></p>
<p>§ 14</p>
<p>Einstellung</p>
<p>[…]</p>
<p>(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p>[…]</p>
<p>(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar</p>
<p>1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder</p>
<p>2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.</p>
<p>Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.</p>
<p>(11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten</p>
<p>1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,</p>
<p>[…]</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/">Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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