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	<title>Altersversorgung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebliche-altersversorgung-auslegung-einer-versorgungsordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 12:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020</p>



<p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.</p>



<p>Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des &#8211; zunächst &#8211; befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.</p>



<p>Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen. </p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2020 &#8211; 3 AZR 433/19 &#8211;</p>



<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2019 &#8211; 4 Sa 5/19 B &#8211; </p>



<p><em>Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall die Revision der Beklagten aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückgewiesen.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entgeltumwandlung &#8211; Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entgeltumwandlung-kuendigung-einer-direktversicherung-im-bestehenden-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2018 21:32:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Direktversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21/2018 Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21/2018</div>
<div align="justify">
<p>Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.</p>
<p>Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.</p>
<p>Der Dritte Senat hat &#8211; wie die Vorinstanzen &#8211; die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 26. April 2018 &#8211; 3 AZR 586/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 8. Juli 2016 &#8211; 9 Sa 14/16 &#8211;</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Übergangszuschuss &#8211; Leistung der betrieblichen Altersversorgung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/uebergangszuschuss-leistung-der-betrieblichen-altersversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 12:06:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Übergangszuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2018 Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2018</div>
<div align="justify">
<p>Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Renten-bezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Über-gangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersver-sorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.</p>
<p>Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Be-triebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.</p>
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat &#8211; ebenso wie das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss &#8211; auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird &#8211; Versorgungscharakter.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. März 2018 &#8211; 3 AZR 277/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 26. November 2015 &#8211; 7 Sa 534/15 &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/uebergangszuschuss-leistung-der-betrieblichen-altersversorgung/">Übergangszuschuss &#8211; Leistung der betrieblichen Altersversorgung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-ausschlussregelung-wegen-der-beteiligung-eines-bundesverfassungsrichters-an-der-sache-ist-eng-auszulegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 20:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussregelung]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017 Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017</p>
<p>Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Kammerverfahren ausgeschlossen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde auch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, die zwar inhaltlich vergleichbare Probleme, aber ganz andere Beschwerdeführer betrafen und an denen Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier beteiligt waren.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung. Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen. So kann verhindert werden, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um damit eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind damit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht gehindert. Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen.</p>
<p>In der Sache wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-ausschlussregelung-wegen-der-beteiligung-eines-bundesverfassungsrichters-an-der-sache-ist-eng-auszulegen/">Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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