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	<title>Anerkennung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins besteht, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einholen-einer-vorabentscheidung-des-gerichtshofs-der-europaeischen-union-zur-frage-ob-eine-verpflichtung-zur-anerkennung-eines-auslaendischen-eu-fuehrerscheins-besteht-der-von-einem-anderen-eu-mitg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Oct 2019 18:29:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisentziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 71/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 71/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Reichweite der Verpflichtung ein, ausländische EU-Führerscheine der Klassen A und B anzuerkennen.</p>
<p>Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. 1990 wurde ihm in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. 1992 erwarb er in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Weil er im Dezember 2008 in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille geführt hatte, wurde er hier rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; zugleich wurde ihm vom Strafgericht das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung festgelegt. Den eingezogenen spanischen Führerschein erhielt der Kläger von den spanischen Behörden, an die er übersandt worden war, ohne weiteres zurück. Danach wurden ihm in Spanien mehrfach neue Führerscheine der Klassen A und B unter Verlängerung der Gültigkeitsdauer ausgestellt; zuletzt am 6. September 2016 ein Führerschein mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021.</p>
<p>Den Antrag des Klägers, diese spanische Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt Karlsruhe ab. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom Dezember 2008 müsse der Kläger zuvor durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim ohne Erfolg geblieben. Der in Spanien erneuerte Führerschein des Klägers müsse auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes nicht anerkannt werden. Mit der Erneuerung des spanischen Führerscheins nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, habe der Kläger nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung eines Führerscheins in Spanien werde dort zwar vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht, nicht aber von einer Überprüfung der Mindestvoraussetzungen für das Ausstellen eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein und damit auch nicht von einer umfassenden Überprüfung der Fahreignung.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union &#8211; AEUV &#8211; wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage eingeholt, ob der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins der Klassen A und B verpflichtet, der dem Betroffenen nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, in dem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung (=Verlängerung der Gültigkeitsdauer) nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen A und B von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge abhängig machen; sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lautet wie folgt:</p>
<p>„Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen nach der Aberkennung im zweitgenannten Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde?&#8220;</p>
<p>BVerwG 3 C 20.17 &#8211; Beschluss vom 10. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 1716/15 &#8211; Urteil vom 27. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 2337/14 &#8211; Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211;</p>
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		<title>BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-versagt-gestaltungsmodell-in-der-landwirtschaft-die-anerkennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 May 2018 19:49:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschallandwirt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verpachtung von Grundbesitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2018 Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2018</p>
<p>Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 35/17 gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.</p>
<p>Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.</p>
<p>Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.</p>
<p>Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie &#8211;ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen&#8211; der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.</p>
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		<title>Keine Anerkennung eines „Indigenen Volkes Germaniten“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-anerkennung-eines-indigenen-volkes-germaniten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 May 2017 20:34:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Germaniten]]></category>
		<category><![CDATA[indigenes Volk]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein „Indigenes Volk Germaniten“ nicht&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein „Indigenes Volk Germaniten“ nicht anerkannt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute klargestellt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Personen, die sich selbst als Angehörige eines vermeintlich existierenden „indigenen Volkes Germaniten“ bezeichnen, versenden ein mit Dienstsiegel versehenes Anschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an Behörden und Gerichte. Sie sehen in der Adressierung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Anerkennung der rechtlichen Existenz eines derartigen „Volkes“ und seines Sonderstatus. Dies ist ein Rechtsirrtum. Das Anschreiben nutzt die von dieser Gruppierung und ihren Angehörigen gewählte Selbstbezeichnung allein zum Zwecke der Übersendung. Hierin liegt keine Anerkennung der rechtlichen Existenz oder Rechtsfähigkeit einer Vereinigung mit dieser Bezeichnung, eines wie auch immer ausgestalteten (völker-)rechtlichen Rechtsstatus als „indigenes Volk“ oder sonstiger (Sonder-)Rechte neben oder außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gegenteil ist richtig. Schon der mit dem Anschreiben übermittelte Beschluss ist ergangen in einem Verfahren „des nach eigenen Angaben bestehenden Indigenen Volkes Germaniten“ und lässt selbst die Beteiligtenfähigkeit ungeprüft.</p>
<p>Die Inanspruchnahme von Sonderrechten für diese Gruppierung und ihre Angehörigen nach internationalem oder nationalem Recht, Resolutionen der UN-Generalversammlung, völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen Rechtsquellen oder deren „Anerkennung“ als Träger von Schutzrechten, die das Völkerrecht für indigene Völker vorsieht, ist rechtlich offenkundig ausgeschlossen. Erst recht kann aus den von den Angehörigen dieser Gruppierung herangezogenen Rechtsquellen keine Staatsangehörigkeit neben oder anstelle der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine „Staatlichkeit“ neben oder anstelle der auf ihrem Territorium allein legitimen Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden.</p>
</div>
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