<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Anspruch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/anspruch/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 19 Oct 2018 20:01:48 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-arbeitnehmers-auf-zahlung-von-pauschalen-nach-%c2%a7-288-abs-5-bgb-bei-verzug-des-arbeitgebers-mit-der-entgeltzahlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2018 11:26:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung von Pauschalen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4096</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2018 Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-arbeitnehmers-auf-zahlung-von-pauschalen-nach-%c2%a7-288-abs-5-bgb-bei-verzug-des-arbeitgebers-mit-der-entgeltzahlung/">Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2018</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">
<p>Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.</p>
<p>Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.</p>
</div>
<div align="justify"></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 &#8211; 8 AZR 26/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 &#8211; 8 Sa 284/17 &#8211;</i></p>
<p>&nbsp;</p>
<div align="justify">*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden<br />
&#8230;<br />
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht<br />
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. &#8230;</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-arbeitnehmers-auf-zahlung-von-pauschalen-nach-%c2%a7-288-abs-5-bgb-bei-verzug-des-arbeitgebers-mit-der-entgeltzahlung/">Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kommunalverfassungsbeschwerde-gegen-die-verlagerung-der-verpflichtung-zur-erfuellung-des-anspruchs-auf-kinderbetreuung-im-wesentlichen-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 20:17:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalverfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Sachsen-Anhalt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3315</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2017 Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kommunalverfassungsbeschwerde-gegen-die-verlagerung-der-verpflichtung-zur-erfuellung-des-anspruchs-auf-kinderbetreuung-im-wesentlichen-erfolglos/">Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2017</p>
<p>Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahre 2013 Landkreise und kreisfreie Städte statt der zuvor zuständigen Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt hat. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden. Ein mit der Änderung möglicherweise verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedenfalls gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verbleiben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung.</p>
<p>Soweit das Schutzniveau der kommunalen Selbstveraltungsgarantie nach dem Landesverfassungsrecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbleibt, gilt die Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht für das Land Sachsen-Anhalt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber das Kinderbetreuungsrecht in Sachsen-Anhalt neu geordnet. Die Neuregelung im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) betraf im Wesentlichen die Verlagerung der seit 2003 die Gemeinden treffenden Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Anlass für die Änderung war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den Gemeinden, der sich daraus ergeben sollte, dass die Gemeinden sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten, so dass sich Gemeinden und freie Träger als Wettbewerber gegenüber standen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen sind acht kreisangehörige Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, die nach alter Rechtslage Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung waren. Sie sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. 2014 hatten sie zusammen mit über 50 anderen Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt erhoben, mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angegriffen und eine Verletzung der durch die Landesverfassung gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gerügt hatten. Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen, da es bereits an einem Eingriff in ein durch die Landesverfassung gewährleistetes Recht der Gemeinden fehle.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die gegen die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig und bleibt in der Sache nur auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ohne Erfolg.</p>
<ol>
<li>Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entgegen.</li>
</ol>
<p>Die in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Garantie kommunaler Selbstverwaltung enthält alle staatliche Gewalt bindende Vorgaben. Zu diesen gehört unter anderem ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden, das auch und gerade gegenüber den Landkreisen Anwendung findet.</p>
<p>Das Landesrecht darf keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Soweit das Landesverfassungsrecht keinen vergleichbaren Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung enthält, weil die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt, greift das Subsidiaritätserfordernis der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht.</p>
<ol start="2">
<li>Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde.</li>
</ol>
<p>Die Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe genügt unter Anlegung dieses Maßstabs nur dann den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG, wenn das Recht der Gemeinden unberührt bleibt, sich aufgrund ihrer Allzuständigkeit der örtlichen Aufgabe der Kinderbetreuung und insbesondere der damit zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben für ihr Gemeindegebiet anzunehmen.</p>
<ol>
<li>a) Die von den Gemeinden bis zur Neuregelung im Jahr 2013 wahrgenommenen Aufgaben betreffen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fallen somit in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG. Im Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber einen Teilbereich der von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe wahrzunehmenden Aufgaben in zulässiger Weise auf die Gemeinden übertragen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die nunmehr vorgenommene Auswechslung des Leistungsverpflichteten und die damit verbundene Übertragung der mit der Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und damit einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt. Den Gemeinden wurde nicht nur die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung entzogen, sondern auch die damit zusammenhängende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen oder aus Bedarfsgründen zusätzlich erforderlichen Kindertagesstätten.</li>
<li>b) Der Eingriff wäre aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und &#8211; bei verfassungskonformer Auslegung &#8211; auch verhältnismäßig.</li>
<li>aa) Die gesetzliche Regelung wird durch hinreichende sachliche Gründe getragen. Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der Stärkung der staatlichen Jugendämter, einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und damit legitimen Zwecken dienen.</li>
<li>bb) Bei verfassungskonformer Auslegung genügt die angegriffene Regelung auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie lässt den Gemeinden das Recht zur Mikroplanung und bezieht sie darüber hinaus auch in Zukunft in die Bedarfsplanung ein.</li>
</ol>
<p>(1) Die Allzuständigkeit erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen, solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der staatlichen Jugendämter gehören. Ausgehend davon sind die kreisangehörigen Gemeinden nach der KiFöG-Reform des Jahres 2013 weiterhin für eine Reihe von Aufgaben im Rahmen der Kinderbetreuung zuständig. So können sie mit entsprechender Betriebserlaubnis Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben. Den Gemeinden steht ferner das Recht zu, für ihr Gemeindegebiet den Betreuungsbedarf zu planen und zu koordinieren, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Ihnen steht es deshalb insbesondere offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im Gemeindegebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ebenso steht den Gemeinden ein Recht zur Kooperation mit Nachbargemeinden zu, um einen möglicherweise bestehenden gemeindeübergreifenden Betreuungsbedarf festzustellen und freiwillig abzudecken. Innerhalb ihres Gemeindegebiets ist es den Kommunen zudem möglich, die örtlich ansässigen freien Träger zu unterstützen. Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die Gemeinden hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet. Den Gemeinden steht es ferner frei, für ihr Gebiet statistische Erhebungen durchzuführen, soweit diese für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen und die konzeptionelle Planung des Betreuungsangebots erforderlich sind.</p>
<p>(2) Soweit Aufgabenbereiche auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, bleiben die Interessen der Gemeinden zudem weitgehend gewahrt. Dies betrifft insbesondere die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, die zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen geschlossen werden. Für deren Zustandekommen ist ein Einvernehmen der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erforderlich. Damit ist gesetzlich gesichert, dass ohne Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden keine neuen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet betrieben werden können. Dies sichert die aus der Allzuständigkeit fließende Befugnis der Kommunen, in ihrem Gemeindegebiet eigene Kindertagesstätten zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren. Ferner ist im Hinblick auf die überörtliche Kinderbetreuungsplanung, die keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, sondern deren „Mikroplanung“ lediglich beeinflusst, eine Beteiligung der Gemeinden über das Benehmenserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiFöG LSA 2013 gesichert. Dieses ermöglicht den Gemeinden, ihren Standpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kommunalverfassungsbeschwerde-gegen-die-verlagerung-der-verpflichtung-zur-erfuellung-des-anspruchs-auf-kinderbetreuung-im-wesentlichen-erfolglos/">Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten Bewerbers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zu-den-anspruechen-eines-bei-der-stipendienvergabe-nicht-beruecksichtigten-bewerbers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 20:19:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschule]]></category>
		<category><![CDATA[Master-Studiengang]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftungsleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Stipendienvergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Stipendium]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2331</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 227/2016 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Klage&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zu-den-anspruechen-eines-bei-der-stipendienvergabe-nicht-beruecksichtigten-bewerbers/">Bundesgerichtshof zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten Bewerbers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 227/2016</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Klage eines nicht berücksichtigten Bewerbers um ein Stipendium entschieden.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist eine durch das Saarland gegründete gemeinnützige Stiftung, die Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen vergibt. Sie schrieb im Jahr 2010 ein Stipendium für die Teilnahme an einem zweisprachigen Master-Studiengang des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes mit einer zwölfmonatigen Förderung, beginnend im Oktober 2010, aus. Zugelassen waren Bewerber aus aller Welt mit juristischem oder vergleichbarem Studium mit sehr gutem Studienabschluss und sehr guten englischen oder deutschen Sprachkenntnissen. Die Bewerber sollten ein aussagekräftiges Motivationsschreiben einreichen. Die Vergabe des Stipendiums sollte in einem schriftlichen Auswahlverfahren erfolgen. Der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote &#8222;sehr gut&#8220; abgelegt hatte, bewarb sich vergeblich um das Stipendium. Er absolvierte den Master-Studiengang ohne das Stipendium.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat mit seiner im März 2011 erhobenen Klage zunächst von der Beklagten Auskunft über die Gründe seiner unterbliebenen Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe verlangt. Im Februar 2012 hat er die Klage dahingehend umgestellt, dass er nunmehr in erster Linie eine neue Entscheidung der Beklagten über seine Bewerbung beansprucht. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung abzulehnen.</p>
<p align="justify">Diese Ansprüche hat das Landgericht sowohl in einem ersten Berufungsurteil als auch &#8211; nach dessen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes &#8211; in einem zweiten Berufungsurteil verneint. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat als Bewerber für ein Stipendium keinen direkten Anspruch auf Stiftungsleistungen, weil die Stiftungssatzung den Kreis der Empfänger nicht festlegt, sondern die Auswahl der zu fördernden Stipendiaten dem Vorstand überlässt. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die beklagte Stiftung erneut über seine Bewerbung entscheidet. Da die Beklagte das Stipendium bereits einem anderen Bewerber gewährt und der Kläger den geförderten Studiengang ohne das Stipendium absolviert hat und weil der Förderzeitraum abgelaufen ist, ist die Klage auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers im Ergebnis auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Der mit dem Stipendium verfolgte Förderzweck kann nicht mehr erreicht werden.</p>
<p align="justify">Soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung um das Stipendium rechtswidrig war, besteht für eine solche Klage grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat bessere Rechtsschutzmöglichkeiten, weil er Schadensersatz in Form der entgangenen Stipendienleistungen oder der vergeblichen Bewerbungskosten geltend machen kann. Schadensersatzansprüche hat der Kläger jedoch nicht verfolgt.</p>
<p align="justify">Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung gerichtete Klage ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insbesondere besteht auf Seiten des Klägers kein Rehabilitierungsinteresse, aus dem ein Interesse an einer Feststellung abgeleitet werden könnte. Nach ihren unwiderlegten Angaben hat die Beklagte die Studienabschlüsse der Bewerber, deren Motivationsschreiben, Besonderheiten in deren Lebenslauf (Doppelstudium, Auslandsstudium, Berufserfahrung) und soziale und wirtschaftliche Aspekte bei der Stipendienvergabe berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger bei der Stipendienvergabe wegen seiner Parteizugehörigkeit benachteiligt wurde. Dass der Kläger sich durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten diskriminiert gefühlt hat, begründet ein Feststellungsinteresse ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger für einen Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen müsste, dass er bei ordnungsgemäßer Vergabe das Stipendium hätte erhalten müssen und dass eine solche Beweisführung wegen des weiten Entscheidungsspielraums der Beklagten schwierig ist.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Ottweiler &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2011 &#8211; 16 C 147/11 (77)</p>
<p align="justify">LG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 22. März 2013 &#8211; 5 S 67/12</p>
<p align="justify">SaarlVerfGH &#8211; Urteil vom 8. Juli 2014 &#8211; Lv 6/13, NVwZ-RR 2014, 865</p>
<p align="justify">LG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 6. März 2015 &#8211; 10 S 125/14, BeckRS 2015, 07835</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Dezember 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zu-den-anspruechen-eines-bei-der-stipendienvergabe-nicht-beruecksichtigten-bewerbers/">Bundesgerichtshof zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten Bewerbers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
