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	<title>Arbeitgeberverband &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen Arbeitgeberverband</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 12:00:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberverband]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tariftreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe öffentlicher Aufträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2019 Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2019</p>
<p>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der klagende Arbeitgeberverband wendet sich gegen die Tariftreueregelung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach müssen Arbeitgeber, die Mitglied des Klägers sind, bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wenigstens das Entgelt zahlen, das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem durch Verordnung für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Tarifverträge des Klägers sind durch die Repräsentative Tarifverträge Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 nicht für repräsentativ erklärt worden. Die Klage auf Feststellung, dass diese Verordnung das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, haben die beiden Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen.</p>
<p>Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ist er staatlich beherrscht und kann deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat hat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und kann sich nicht selbst auf sie berufen. Das gilt unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse. Der klagende Arbeitgeberverband kann sich auf keine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen, nach denen ein staatlicher Rechtsträger grundrechtsberechtigt sein kann. Er dient weder der Verwirklichung von Grundrechten privater Individuen, noch geriete er ohne Grundrechtsschutz in eine Rechtsschutzlücke. Für die Koalitionsfreiheit gelten keine Besonderheiten, die den Grundrechtsschutz auf öffentlich beherrschte Arbeitgebervereinigungen erweiterten.</p>
<p>BVerwG 8 C 8.19 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 13 A 1328/15 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 6 K 2894/13 &#8211; Urteil vom 30. April 2015 &#8211;</p>
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		<title>Handwerksinnungen dürfen keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/handwerksinnungen-duerfen-keine-mitgliedschaft-ohne-tarifbindung-einfuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2016 20:12:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberverband]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerksinnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedschaft ohne Tarifbindung]]></category>
		<category><![CDATA[OT-Mitgliedschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Handwerksinnung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen darf.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator340css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator340css3hyphenate">Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.</p>
<p class=" Hyphenator340css3hyphenate">Die Revision der Handwerkskammer hatte Erfolg. Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerksordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.</p>
<p class=" Hyphenator340css3hyphenate"><a class=" Hyphenator340css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230316U10C23.14.0">BVerwG 10 C 23.14</a> &#8211; Urteil vom 23. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 8 LC 23/14 &#8211; Urteil vom 25. September 2014<br />
VG Braunschweig 1 A 58/13 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2013</p>
</div>
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