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	<title>Arbeitslohn &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 14:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Paketzustelldienst]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwarnungsgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 50/2020 29. Oktober 2020 &#8211; Nummer 050/20&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 50/2020</p>



<p>29. Oktober 2020 &#8211; Nummer 050/20 &#8211; Urteil vom 13.08.2020<br>VI R 1/17</p>



<p>Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.</p>



<p>Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.</p>



<p>Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.</p>



<p>Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.</p>



<p>Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/uebernahme-von-steuerberatungskosten-bei-nettolohnvereinbarung-kein-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Aug 2019 10:19:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Nettolohnvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2019 Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2019</p>
<p>Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2019 – VI R 28/17 entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08) aufgegeben.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.</p>
<p>Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.</p>
<p>Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.</p>
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		<title>„Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sensibilisierungswoche-als-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Mar 2019 08:37:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[gesunder Lebensstil]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Sensibilisierungswoche]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2019 Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2019</p>
<p>Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. November 2018 VI R 10/17 zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.</p>
<p>Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung: Kein Zufluss von Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/uebernahme-einer-pensionszusage-gegen-abloesungszahlung-kein-zufluss-von-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2016 23:25:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Ablösungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionszusage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 70/2016 Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 70/2016</p>
<p>Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2016 (VI R 18/13) beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.</p>
<p>Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH), die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen.</p>
<p>Der BFH sah dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten werde der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn komme.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581) ab. Dort hatte er entschieden, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führe beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eigene-berufshaftpflichtversicherung-einer-rechtsanwalts-gbr-kein-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 16:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[angestellte Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Berufshaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalts-GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltssozietät]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 40/2016 Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eigene-berufshaftpflichtversicherung-einer-rechtsanwalts-gbr-kein-arbeitslohn/">Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 40/2016</p>
<p>Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten.</p>
<p>Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen.</p>
<p>Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.</p>
<p>Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.</p>
<p>Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein.</p>
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