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	<title>Arbeitszeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 May 2018 19:11:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichstage]]></category>
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		<category><![CDATA[Höchstarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubstage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Urlaubs- und&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.</p>
<p>Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.</p>
<p>Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.</p>
<p><strong>Urteil vom 09. Mai 2018 &#8211; BVerwG 8 C 13.17 &#8211;</strong></p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 4 A 2803/12 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 1 K 4015/11 &#8211; Urteil vom 22. November 2012 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 20:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schichtdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018 Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.</p>
<p>Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative &#8211; hier: der Dienstplangestaltung &#8211; sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat &#8211; etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.</p>
<p>Die Verfahren sind auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht &#8211; wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen &#8211; pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.</p>
<p>BVerwG 2 C 36.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 336/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1408/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 40.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 294/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1374/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsratstätigkeit &#8211; Arbeitszeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 21:16:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratstätigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachtschicht]]></category>
		<category><![CDATA[Teilnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1/2017 Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit/">Betriebsratstätigkeit &#8211; Arbeitszeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1/2017</p>
<p>Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.</p>
<div align="justify">Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht &#8211; Erfolg.</p>
<p>Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.</p>
<p>Über eine weitere Klageforderung konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 18. Januar 2017 &#8211; 7 AZR 224/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm<br />
Urteil vom 20. Februar 2015 &#8211; 13 Sa 1386/14 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit/">Betriebsratstätigkeit &#8211; Arbeitszeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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