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	<title>Arbeitszeitgesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 07:23:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchen]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntagsarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensbeteiligung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2020 Die Evangelisch-Lutherische&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2020</p>
<p>Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Nachdem der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern auf der Grundlage solcher Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden, beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen ihre Beteiligung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte diesen Antrag ab.</p>
<p>Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Dem Ausgang der Bewilligungsverfahren kommt der Klägerin gegenüber rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, sind gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Diese können sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) konkretisiert wird. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der darin liegende verfassungsrechtliche Schutzauftrag richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern ist auch von den Behörden bei der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen zu beachten. Solche Entscheidungen hat der Beklagte der Klägerin bekanntzugeben.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:</p>
<p>Art. 4</p>
<p>(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.</p>
<p>(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.</p>
<p>Art. 140</p>
<p>Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</p>
<p>Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919</p>
<p>Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</p>
<p>Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz</p>
<p>§ 13 Beteiligte</p>
<p>(…)</p>
<p>(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.</p>
<p>BVerwG 8 C 5.19 &#8211; Urteil vom 06. Mai 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 3 A 505/17 &#8211; Urteil vom 11. April 2019 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 4 K 1278/16 &#8211; Urteil vom 12. April 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitszeitgesetz-auf-erzieher-in-wohngruppen-mit-alternierender-betreuung-anwendbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 May 2019 20:20:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Erzieher]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngruppen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2019 Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2019</p>
<p>Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sogenannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell) wohnt jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst; der dritte Erzieher hat frei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das beklagte Land der Klägerin auf, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auszugestalten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift setzt unter anderem voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Dazu ist ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2003/88/EG. Gemessen daran stellt das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft dar.</p>
<p>Der angefochtene, auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützte Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil allerdings nur im Ergebnis als richtig, denn der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist &#8211; anders als von den Vorinstanzen angenommen &#8211; nicht im Sinne eines „intendierten Ermessens“ dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.</p>
<p>Urteil vom 08. Mai 2019 &#8211; BVerwG 8 C 3.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 19.15 &#8211; Urteil vom 29. November 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 14 K 184.14 &#8211; Urteil vom 24. März 2015 &#8211;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-durch-urlaubs-und-feiertage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 May 2018 19:11:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Höchstarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubstage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Urlaubs- und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-durch-urlaubs-und-feiertage/">Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.</p>
<p>Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.</p>
<p>Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.</p>
<p><strong>Urteil vom 09. Mai 2018 &#8211; BVerwG 8 C 13.17 &#8211;</strong></p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 4 A 2803/12 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 1 K 4015/11 &#8211; Urteil vom 22. November 2012 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-durch-urlaubs-und-feiertage/">Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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