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	<title>Arzt &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jul 2019 19:43:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützung von Selbsttötung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2019 Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.</p>
<p align="justify"><b>Hamburger Verfahren </b></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freiverantwortlichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine nach Einnahme der Medikamente eingetretene Änderung des Willens der beiden Frauen konnte das Landgericht nicht feststellen.</p>
<p align="justify"><b>Berliner Verfahren </b></p>
<p align="justify">Gemäß den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten – nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte – um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Denn die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Verstorbenen habe eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs </b></p>
<p align="justify">Der 5. (&#8222;Leipziger&#8220;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die beiden freisprechenden Urteile bestätigt.</p>
<p align="justify">Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden &#8222;Lebensmüdigkeit&#8220; und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.</p>
<p align="justify">Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.</p>
<p align="justify">Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.</p>
<p align="justify">Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war das Verhalten der Angeklagten wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht zu messen, da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war.</p>
<p align="justify">Dass die Angeklagten mit der jeweiligen Leistung von Hilfe zur Selbsttötung möglicherweise ärztliche Berufspflichten verletzt haben, ist für die Strafbarkeit ihres Verhaltens im Ergebnis nicht von Relevanz.</p>
<p align="justify">Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18 </b></p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: Landgericht Hamburg &#8211; Urteil vom 8. November 2017 – 619 KLs 7/16 </b></p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18 </b></p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 8. März 2018 – (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17) </b></p>
<p align="justify"><b>Karlsruhe, den 3. Juli 2019 </b></p>
<p align="justify"><b>Vorschriften: §§ 212, 216, 323c, 13, 22, 23, 25 StGB </b></p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 216 Tötung auf Verlangen </b></p>
<p align="justify">(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.</p>
<p align="justify">(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p align="justify"><b>§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen </b></p>
<p align="justify">(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.</p>
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		<item>
		<title>Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betrieb-einer-gewebebank-kann-fuer-aerzte-nur-erlaubnisfrei-sein-wenn-sie-alle-wesentlichen-taetigkeiten-selbst-durchfuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jan 2019 21:39:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzteprivileg]]></category>
		<category><![CDATA[Gewebebank]]></category>
		<category><![CDATA[Knochenbank]]></category>
		<category><![CDATA[menschliches Gewebe]]></category>
		<category><![CDATA[Transplantationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9/2019 Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9/2019</p>
<p>Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der das Gewebe bei seinen Patienten anwendende Arzt alle anfallenden Tätigkeiten in der Hand behält und nicht auf externe Stellen überträgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Chefarzt für Orthopädische Chirurgie in einem Kreiskrankenhaus. Er leitete dort eine Knochenbank, in der bei Operationen anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial zur Verwendung an anderen Patienten aufbereitet und vorgehalten wurden. Teile der hierfür notwendigen Labortests sowie die Keimüberprüfung fanden in externen, hierfür zugelassenen Einrichtungen statt. Nachdem die zuständige Überwachungsbehörde den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Knochenbank ohne entsprechende Erlaubnis nur fortgeführt werden dürfe, wenn der verantwortliche Arzt alle Tätigkeiten selbst ausübe, zeigte der Kläger den Betrieb einer von ihm persönlich verantworteten Knochenbank an. Der Beklagte untersagte den Betrieb der Knochenbank, weil die unmittelbare fachliche Verantwortung des Klägers durch die Weitergabe von Tätigkeiten an externe Labore nicht sichergestellt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im Berufungsverfahren erfolglos.</p>
<p>Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das in § 20d des Arzneimittelgesetzes enthaltene Ärzteprivileg ist vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst worden. Es setzt voraus, dass der Arzt alle für die Anwendung des Gewebes bei seinen Patienten erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fachlich verantwortet. Die Vergabe von solchen Laborleistungen an eine externe Stelle ist damit nicht vereinbar. Angesichts der spezifischen Besonderheiten und Risiken bei der Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe begegnet die gesetzgeberische Entscheidung für einen umfassenden Erlaubnisvorbehalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen eine großzügigere Handhabung der Ausnahmeregelung spricht auch das Recht der Europäischen Union, das im Anwendungsbereich der maßgeblichen Richtlinie 2004/23/EG ein Ärzteprivileg nicht vorsieht.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 20b AMG Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen</p>
<p>(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. …</p>
<p>§ 20c AMG Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen</p>
<p>(1) Eine Einrichtung, die Gewebe- oder Gewebezubereitungen …be- oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern oder in den Verkehr bringen will, bedarf abweichend von § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den folgenden Vorschriften. …</p>
<p>§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen</p>
<p>Einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 und § 20c Abs.1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. …</p>
<p>Urteil vom 24. Januar 2019 &#8211; BVerwG 3 C 5.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 BV 15.21 &#8211; Urteil vom 19. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RO 5 K 14.1029 &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befristung &#8211; Arzt in der Weiterbildung &#8211; inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/befristung-arzt-in-der-weiterbildung-inhaltlich-und-zeitlich-strukturierte-weiterbildung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jun 2017 15:49:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[befristeter Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Facharzt]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbildung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 26/2017 Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 26/2017</div>
<div align="justify">
<p>Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund ua. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Dazu ist anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.</p>
<p>Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastro-enterologie“. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2014 geltend gemacht.</p>
<p>Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht &#8211; Erfolg. Nach dem Vorbringen der Beklagten war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 14. Juni 2017 &#8211; 7 AZR 597/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />
Urteil vom 11. September 2015 &#8211; 1 Sa 5/15 &#8211;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundeswehraerzte-die-ihren-dienst-vorzeitig-quittieren-muessen-dem-bund-die-ausbildungskosten-erstatten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
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		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulstudium]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Dienstquittierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017 Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017</p>
<p>Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.</p>
<p>Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.</p>
<p>Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.</p>
<p>In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.</p>
<p>Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C16.16.0">BVerwG 2 C 16.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 156/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Braunschweig 7 A 144/13 &#8211; Urteil vom 24. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C5.16.0">BVerwG 2 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 10/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 6900/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C8.16.0">BVerwG 2 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 9.14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 4155/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C14.16.0">BVerwG 2 C 14.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 154/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Göttingen 1 A 142/13 &#8211; Urteil vom 11. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C15.16.0">BVerwG 2 C 15.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 61/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Hannover 2 A 3282/13 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C4.16.0">BVerwG 2 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 335/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 5420/13 &#8211; Urteil vom 30. Dezember 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C23.16.0">BVerwG 2 C 23.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 2237/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Stuttgart 6 K 3626/14 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C24.16.0">BVerwG 2 C 24.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 1492/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Sigmaringen 7 K 1974/13 &#8211; Urteil vom 31. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C29.16.0">BVerwG 2 C 29.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10935/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2105<br />
VG Koblenz 1 K 381/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C47.16.0">BVerwG 2 C 47.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10933/14 &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 629/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C48.16.0">BVerwG 2 C 48.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10931/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 1166/12.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C3.17.0">BVerwG 2 C 3.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 2 LB 13/15 &#8211; Urteil vom 10. März 2017<br />
VG Schleswig 12 A 26/13 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C1.17.0">BVerwG 2 C 1.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 795/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9026/12 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C2.17.0">BVerwG 2 C 2.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 797/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9101/12 &#8211; Urteil vom 04. März 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C9.17.0">BVerwG 2 C 9.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 829/14 &#8211; Urteil vom 09. November 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 3411/13 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p>§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:</p>
<p>Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er</p>
<p>1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,</p>
<p>2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder</p>
<p>3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.</p>
<p>Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
</div>
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