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	<title>Asylantrag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes jedenfalls bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2020 10:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[nachgeborene Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2>Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes jedenfalls bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs</h2>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2020</p>



<p>Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, geht jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland über, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>



<p>Die im Juni 2018 in Deutschland geborene Klägerin ist Kind somalischer Staatsangehöriger, denen in Italien internationaler Schutz gewährt worden war. Der nach der Einreise nach Deutschland gestellte (erneute) Asylantrag der Eltern wurde wegen der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Mit Bescheid vom November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auch den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. a) AsylG wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung sei die Situation des Kindes untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden, weshalb die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates falle, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung begründe weder in erweiternder Auslegung noch in analoger Anwendung eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Im Übrigen sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil Deutschland es versäumt habe, binnen drei Monaten nach der Antragstellung der Klägerin gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein Aufnahmegesuch an Italien zu richten.</p>



<p>Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nicht abschließend entschieden hat der Senat, ob bei Asylanträgen von im Bundesgebiet nachgeborenen Kindern von Drittstaatsangehörigen, denen zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Dublin III-Verordnung erweiternd auszulegen oder analog anzuwenden ist und somit der Mitgliedstaat, der den Eltern Schutz gewährt hat, auch für das Schutzgesuch des Kindes zuständig ist, sofern dies dessen Wohl dient. Diese in der Rechtsprechung umstrittene Frage von unionsrechtlicher Bedeutung war für die Entscheidung nicht zu klären, weil das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine hiernach etwa begründete Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin jedenfalls auf Deutschland übergegangen wäre (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung).</p>



<p>Das Bundesamt hat es versäumt, binnen drei Monaten nach der Asylantragstellung der Klägerin ein Aufnahmegesuch an Italien zu richten. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin III-VO, nach dem bei nachgeborenen Kindern für diese kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss, ist selbst bei entsprechender Anwendung der Zuständigkeitsregelung (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Dublin III-Verordnung) nicht analog anzuwenden, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für die Eltern bereits abgeschlossen und diesen durch einen anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist. Das nachgeborene Kind kann dann nicht (mehr) in ein Zuständigkeits- und Überstellungsverfahren seiner Eltern einbezogen werden. Bedarf es folglich für das Kind eines eigenständigen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Dublin III-VO, sind nicht zuletzt zur zwischenstaatlichen Klärung der internationalen Zuständigkeit auch die in Art. 21 ff. Dublin III-Verordnung geregelten Verfahren und Fristen zu beachten.</p>



<p>Eine Umdeutung des Bundesamtsbescheides in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der auch nicht entsprechend anzuwenden ist, scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. einer Regelungslücke.</p>



<p>BVerwG 1 C 37.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Schleswig, 1 LB 5/19 &#8211; Urteil vom 07. November 2019 &#8211;</p>



<p>VG Schleswig, 10 A 645/18 &#8211; Urteil vom 02. September 2019 &#8211;</p>
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		<title>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zweckvaterschaftsanerkennung-hindert-nicht-familiennachzug-der-auslaendischen-mutter-zu-ihrem-minderjaehrigen-deutschen-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2020 13:04:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckvaterschaftsanerkennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2020</p>
<p>Der Ausschluss des Familiennachzugs bei zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken begründetem Verwandtschaftsverhältnis (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) ist nicht auf den Nachzug der leiblichen ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen Kind anwendbar, dessen deutsche Staatsangehörigkeit aus der rechtlich wirksamen Anerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen folgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste im Mai 2005 in das Bundesgebiet ein. Nach der Rücknahme eines Asylantrages wurde ihr Aufenthalt zunächst geduldet. Im Mai 2006 erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für ihren seinerzeit noch ungeborenen Sohn an. In der Folgezeit wurde ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Im November 2009 beantragte die Klägerin nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Wegen des Verdachts einer Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen (Zweckvaterschaftsanerkennung) wurde der Antrag nicht beschieden. Ein behördlicher Vaterschaftsanfechtungsantrag wurde im Anschluss an die Feststellung der Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht zurückgenommen. Auf die beim Verwaltungsgericht erfolglose Untätigkeitsklage hin hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte zur auch rückwirkenden Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausschlussklausel des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG sei nicht auf den Nachzugsanspruch einer ausländischen Mutter zu ihrem deutschen Kind anzuwenden, das die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen erworben hat.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unanwendbarkeit der Ausschlussklausel bestätigt. Der Senat hat offengelassen, ob § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Vaterschaftsanerkennungen insgesamt nicht erfasst und den Familiennachzug nur bei Ehen, Lebenspartnerschaften und Adoptionen ausschließt, die allein der Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet dienen. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ist jedenfalls dann nicht auf eine Vaterschaftsanerkennung anzuwenden, wenn diese nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer (hier: der Mutter) und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied (hier: deren Sohn) begründet. Die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründet weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter noch zwischen dieser und ihrem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG.</p>
<p>BVerwG 1 C 12.19 &#8211; Urteil vom 26. Mai 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 19 BV 16.937 &#8211; Urteil vom 11. März 2019 &#8211;</p>
<p>VG Ansbach, 5 K 14.428 &#8211; Urteil vom 24. März 2016 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Folgerungen aus der „Gnandi“-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/folgerungen-aus-der-gnandi-entscheidung-des-eugh-fuer-die-verbindung-einer-asylablehnung-mit-einer-abschiebungsandrohung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 16:43:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsandrohung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2020 Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2020</p>
<p>Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies kann das Bundesamt in Fällen der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet bewirken, indem es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung in dem asylgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 36 Abs. 3 AsylG) aussetzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger der Ausgangsverfahren stammen aus Afghanistan, Ghana und Aserbaidschan. Ihre Asylanträge sind in den Jahren 2015 bis 2018 von dem Bundesamt zum Teil als (einfach) unbegründet, zum Teil als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Die Ablehnungsbescheide waren jeweils mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, welche den Klägern die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat androhte, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig ausreisten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte Mitte 2018 dahin entschieden, dass eine solche Verbindung von Asyl- und Rückkehrentscheidung nach dem Unionsrecht nur möglich ist, wenn es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrages gibt und während der Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfes und gegebenenfalls bis zur Entscheidung über diesen alle Wirkungen der Rückkehrentscheidungen ausgesetzt sind; der Ausländer ist über die ihm unionsrechtlich zu garantierenden Rechte zu informieren (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 &#8211; C 181/16, Gnandi). Daraufhin haben die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung u.a. auf eine Verletzung der Informationspflicht durch das Bundesamt und darauf gestützt, dass die vom EuGH aufgeführten Rechte während des Verfahrens in Deutschland nicht bzw. nicht hinreichend gewährleistet seien. In allen Verfahren hatte die Klage entweder kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung oder hatten das Bundesamt die Vollziehung im Laufe des Verfahrens ausgesetzt oder das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klagen blieben jeweils erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie das Verwaltungsgericht Minden haben jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts die vom Unionsrecht geforderten Garantien als hinreichend gewahrt gesehen; allein die Nichtbeachtung der Informationspflichten führe nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Gerichte haben jeweils die (Sprung-)Revision zugelassen, soweit mit der Klage die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung angefochten war. Die Revisionen der Kläger blieben erfolglos.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, dass die nach Unionsrecht mögliche und vom nationalen Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Verbindung der Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung nur dann mit Unionsrecht zu vereinbaren ist, wenn für die Dauer des maßgeblichen Rechtsschutzverfahrens die allen Schutzsuchenden unionsrechtlich gewährten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte gewährleistet bleiben. Soweit diese Rechte auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht oder nicht hinreichend gewährleistet sind, sind wegen der im nationalen Recht bestehenden Möglichkeit, vom gleichzeitigen Erlass einer Abschiebungsandrohung (vorläufig) abzusehen, einer unionsrechtskonformen Auslegung oder der Berufung auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf der Rechtsfolgenseite Grenzen gesetzt. Das Bundesamt kann die Unionsrechtskonformität aber regelmäßig gewährleisten, indem es bei einem gleichzeitigen Erlass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt, soweit dies unionsrechtlich erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet; die Aussetzung kann auch noch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies ist hier erfolgt, soweit dem jeweiligen Rechtsbehelf nicht anderweitig aufschiebende Wirkung zukam, so dass die Abschiebungsandrohungen insoweit nicht mehr zu beanstanden waren.</p>
<p>Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass allein die Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage oder &#8211; in den Fällen der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet &#8211; bis zur Entscheidung im Eilverfahren weiterhin zustehenden Rechte zu informieren, nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung führt. Ein solcher Verstoß gegen das objektive Recht betrifft nicht eine Tatbestandsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung, steht auch sonst mit dieser nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang und ist nicht geeignet, die Rechtsstellung eines Ausländers zu beeinträchtigen, der &#8211; wie hier &#8211; die mit seinem (vorläufig fortbestehenden) Bleiberecht verbundenen Rechte und Vorteile genießt.</p>
<p>BVerwG 1 C 1.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, A 11 S 1923/17 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, A 1 K 5589/16 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 19.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 3268/18.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 20.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 2632/17.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 21.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 610/19.A &#8211; Urteil vom 13. Mai 2019 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 10 K 4187/18.A &#8211; Urteil vom 09. Januar 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 22.19 &#8211; Urteil vom 20. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Minden, 10 K 3973/18.A &#8211; Urteil vom 16. April 2019 &#8211;</p>
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		<title>Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/trotz-abschiebungsschutzes-einzelner-mitglieder-der-kernfamilie-ist-bei-der-gefahrenprognose-fuer-die-uebrigen-mitglieder-von-einer-gemeinsamen-rueckkehr-auszugehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 19:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenprognose]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019 Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2019</p>
<p>Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt ablehnte. Die auf Schutzgewähr gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der allein wegen des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassenen Berufung gab das Oberverwaltungsgericht nur in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder statt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung läge für sie ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Der Kläger indes werde als (alleinstehender) gesunder, leistungsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch ohne soziales Netzwerk auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesamt verpflichtet, auch für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass Abschiebungsverbote für jeden Schutzsuchenden gesondert zu prüfen sind. Bei der Prognose, welche Gefahren oder Schwierigkeiten im Herkunftsland drohen, ist indes auf eine zwar hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehr im Familienverband angenommen hatte, wird aufgegeben. Nicht zu entscheiden war, ob dieser Grundsatz auch dann greift, wenn eine Familientrennung ausnahmsweise mit dem besonderen Familienschutz nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vereinbar wäre.</p>
<p>Den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 C 49.18 und 50.18 lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte und Erwägungen zugrunde.</p>
<p>BVerwG 1 C 45.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 215/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1907/16.A &#8211; Urteil vom 10. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 49.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 1236/17.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 1734/16.A &#8211; Urteil vom 17. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 50.18 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 210/18.A &#8211; Urteil vom 03. Juli 2018 &#8211;</p>
<p>VG Chemnitz, 5 K 2632/16.A &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 &#8211;</p>
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		<title>Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 21:28:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeitsentscheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019 Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211;&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019</p>
<p>Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; einen Asylantrag als unzulässig ab, weil dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, wird diese Entscheidung mit einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Gründen der Stattgabe kraft Gesetzes unwirksam. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, vom Bundesamt fortzuführen; dabei ist auch eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, erhielt im Oktober 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz. Anfang 2017 stellte er in Deutschland erneut einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an. Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag des Klägers statt. In der Hauptsache stellte es sodann fest, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung infolge des stattgebenden Eilbeschlusses nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden sind.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die an eine stattgebende Eilentscheidung anknüpfende gesetzliche Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt ausdrücklich auch für Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ernstliche Zweifel nicht an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst, sondern nur an der Abschiebungsandrohung angenommen hat. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der mit dem Integrationsgesetz 2016 angeordneten umfassenden Erstreckung der &#8211; vormals auf unbeachtliche Asylanträge beschränkten &#8211; Unwirksamkeitsfolge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt. Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG kann auch nicht seinem Zweck nach (teleologisch) begrenzt werden, weil weder die ausdrückliche Einbeziehung von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch der Umstand, dass sich die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG unabhängig von den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, stets auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung erstrecken, der inneren Teleologie (Zielsetzung) der Regelung widersprechen. Die Regelungen der §§ 35 ff. AsylG dienen der beschleunigten Aufenthaltsbeendigung bei anderweitiger Verfolgungssicherheit. Gibt das Verwaltungsgericht einem Eilantrag wegen ernstlicher Zweifel statt, steht dies einer zeitnahen Abschiebung regelmäßig entgegen. In diesem Fall soll nicht der Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern ist das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Dabei muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vor, ist erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Die Entscheidungsinstrumente, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, ermöglichen dem Bundesamt für diese Konstellation, eine „Endlosschleife“ im Verfahren zu vermeiden. So kann es eine rechtsgrundsätzliche Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es entweder ausnahmsweise vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 2 AsylG bis zu einer endgültigen gerichtlichen Überprüfung seiner erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren absieht oder eine Abschiebungsandrohung erlässt, deren Vollzug aber bis zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt. Objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz steht indes die Praxis des Bundesamtes, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.</p>
<p>Urteil vom 15. Januar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 15.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Gießen, 2 K 5228/17.GI.A &#8211; Urteil vom 15. Januar 2018 &#8211;</p>
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		<title>Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/asylbewerber-kann-bundesamt-auf-bescheidung-seines-asylantrages-verklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2018 15:21:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Untätigkeitsklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2018 Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2018</p>
<p>Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. Juli 2018 ohne mündliche Verhandlung entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt die Klägerin knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht zulässig, weil unmittelbar auf Schutzgewährung hätte geklagt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Klägerin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht sei nicht gehalten, selbst inhaltlich über einen Asylantrag zu befinden, soweit noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden habe. Dies folge insbesondere aus der besonderen Bedeutung, welche die Asylverfahrensrichtlinien der EU (2005/85/EG und 2013/32/EU) der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und daran anknüpfenden Verfahrensgarantien beimäßen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. Die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ist zulässig. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung über den Asylantrag liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylantragstellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigen es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bescheidungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, kann nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten; das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht entschieden, ob der Asylbewerber auf die Möglichkeit der Bescheidungsklage beschränkt ist oder er die Untätigkeitsklage auch mit dem Ziel erheben kann, das Bundesamt zur Gewährung internationalen Schutzes zu verpflichten.</p>
<p>Urteil vom 11. Juli 2018 &#8211; BVerwG 1 C 18.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 13a B 16.30951 &#8211; Urteil vom 23. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Augsburg, Au 3 K 16.31394 &#8211; Urteil vom 18. August 2016 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/generalpraevention-kann-ein-ausweisungsinteresse-begruenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2018 15:20:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Generalprävention]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018 Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018</p>
<p>Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse begründen, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag die Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt. Der Kläger lebt seit 2009 in Deutschland. Ein unter falscher Identität gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seitdem hält sich der Kläger auf der Grundlage von Duldungen in Deutschland auf. Wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen eine Aufenthaltsbeschränkung wurde er zweimal zu Geldstrafen verurteilt. Erst im Vorfeld der Geburt seines ersten deutschen Sohnes gab der Kläger im Januar 2013 seine wahre Identität bekannt und legte einen nigerianischen Pass vor. Im April 2013 lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Aufgrund der abgeurteilten Straftaten und der sich über mehrere Jahre erstreckenden Identitätstäuschung liege die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Nach seiner Auffassung stehen ausschließlich generalpräventive Ausweisungsgründe nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat – abweichend vom Verwaltungsgerichtshof &#8211; entschieden, dass auch nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage generalpräventive Gründe weiterhin ein Ausweisungsinteresse rechtfertigen können. Der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG ist insoweit offen, weil danach nicht vom Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern nur von „dessen Aufenthalt&#8220;. Damit ist der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers beachtlich, der weiterhin generalpräventiv begründete Ausweisungen ermöglichen wollte. Dies bestätigt die generalpräventive Ausrichtung des hier u.a. verwirklichten Ausweisungsinteresses der Identitätstäuschung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG). Allerdings muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein. Dies orientiert sich bei Ausweisungsinteressen mit Bezug zu Straftaten an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (§ 78 ff. StGB). Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz zudem eine absolute Obergrenze. Damit war die Identitätstäuschung hier noch zu berücksichtigen. Ist &#8211; wie hier &#8211; wegen einer Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 AufenthG) ein strikter Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel erforderlich, kann dem Kläger ohne eine vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt werden. Das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war daher aufzuheben.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof wird allerdings noch zu prüfen haben, ob dem Kläger, der mittlerweile zwei minderjährige deutsche Kinder hat, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bei ihrer Mutter lebenden Kindern und dem Kläger besteht, dass jene bei Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger faktisch zum Verlassen der Europäischen Union gezwungen wären. Zur Nachholung der hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 12. Juli 2018 &#8211; BVerwG 1 C 16.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 1967/16 &#8211; Urteil vom 19. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Sigmaringen, 3 K 496/14 &#8211; Urteil vom 17. März 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pflicht-zur-aufklaerung-der-gewaehrung-internationalen-schutzes-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 21:08:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin II-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Vorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Mitgliedstaat]]></category>
		<category><![CDATA[internationaler Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzsuchende]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3331</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017 Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017</p>
<p>Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.</p>
<p>Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor &#8211; durch entsprechende „EURODAC-Treffer&#8220; bestätigt &#8211; längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u.a. ab, das Bestehen „europarechtlicher Abschiebungsverbote&#8220; &#8211; also subsidiären Schutzes &#8211; zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.</p>
<p>BVerwG 1 C 39.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 15.30008 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 13.30382 &#8211; Urteil vom 20. September 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 40.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30212 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.30630 &#8211; Urteil vom 21. Januar 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 42.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30320 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.31042 &#8211; Urteil vom 29. August 2013 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/pflicht-zur-aufklaerung-der-gewaehrung-internationalen-schutzes-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/">Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland aufgrund von unzureichender Sachaufklärung im Einzelfall</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-abschiebung-nach-griechenland-aufgrund-von-unzureichender-sachaufklaerung-im-einzelfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 May 2017 20:27:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Eilrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2700</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-abschiebung-nach-griechenland-aufgrund-von-unzureichender-sachaufklaerung-im-einzelfall/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland aufgrund von unzureichender Sachaufklärung im Einzelfall</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland richtete. Die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Soweit entsprechende Informationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, Eilrechtsschutz zu gewähren.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der syrische Beschwerdeführer reiste im  Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Dezember 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen einer Anhörung gab er an, ein bereits in Griechenland gestellter Asylantrag sei dort positiv beschieden worden. Allerdings habe er in Griechenland auf der Straße gelebt und keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin den Asylantrag mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als unzulässig ab, woraufhin der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den zugänglichen Quellen lasse sich nicht entnehmen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland systematisch schlechter behandelt würden als Inländer. Zudem habe sich die Situation für Flüchtlinge in den letzten Monaten deutlich verbessert. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Rechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.</p>
<ol>
<li>Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Bürger einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung dieser Frage muss, jedenfalls wenn Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.</li>
<li>Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, die Situation des Beschwerdeführers als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland sei anders zu bewerten als jene von Asylbewerbern; der Umstand, dass sich anerkannt Schutzberechtigte auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten, genüge den unionsrechtlichen Vorgaben.</li>
</ol>
<p>Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen &#8211; nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Erkenntnissen &#8211; an einen bis zu zwanzigjährigen legalen Aufenthalt anknüpfen, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen sind. Zudem bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylbewerbern treffe die Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, dass es sich hierbei um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist. Es hätte daher im vorliegenden Einzelfall weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird. Eine Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, ist im vorliegenden Verfahren nicht abgegeben und von Bundesamt oder Bundesregierung &#8211; soweit ersichtlich &#8211; auch nicht angefordert worden. Vielmehr hat das Bundesamt in seinem Bescheid lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Griechenland die einschlägigen Regelungen des EU-Rechts einhalte.</p>
<ol start="3">
<li>Bei einer erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen und berücksichtigen haben, inwieweit seit der Einführung allgemeiner Sozialhilfeleistungen zum 1. Januar 2017 anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland in der Praxis Zugang zu diesen effektiv offen steht.</li>
</ol>
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		<title>EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zur-sekundaermigration-von-asylsuchenden-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Mar 2017 19:07:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylsuchende]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundärmigration]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren den&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Asylsuchenden betreffen. Insbesondere geht es um die Auslegung und zeitliche Anwendbarkeit der in der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) eröffneten Möglichkeit, einen Asylantrag schon dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind staatenlose Palästinenser aus Syrien. Sie hatten in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten, kamen 2013 von dort über Ungarn und Österreich nach Deutschland und stellten hier erneut Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte fest, dass ihnen wegen ihrer Einreise aus Bulgarien als einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnungen aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile im Übrigen bestätigt. Es hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass die Kläger keinen Schutz durch Deutschland beanspruchen könnten, weil sie aus einem sicheren Drittstaat &#8211; nämlich Österreich &#8211; eingereist seien. Dagegen richten sich die Revisionen der Kläger.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide darstellen kann. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind; die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.</p>
<p>Damit hängt der Erfolg der Revisionen davon ab, ob die Entscheidungen, keine Asylverfahren durchzuführen, in Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden können. Nach dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der 1. Revisionssenat sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F. der Anwendung dieser Vorschrift auf die hier anhängigen und vor dem in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie genannten Stichtag 20. Juli 2015 eingeleiteten Asylverfahren entgegensteht. Für den Fall der Anwendbarkeit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie sieht der Senat Klärungsbedarf auch hinsichtlich etwaiger unionsrechtlich begründeter Einschränkungen bei der Ablehnung eines auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Aufstockung) zielenden Asylantrags als unzulässig wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat sowie zu Fragen der internationalen Zuständigkeit.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof ersucht, über die Vorlagefragen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des EuGH zu entscheiden, weil sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl von derzeit bei dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten anhängigen Fällen stellen.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230317B1C20.16.0">BVerwG 1 C 20.16</a> &#8211; Beschluss vom 23. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 11083/14 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2016<br />
VG Trier 1 K 618/14.TR &#8211; Urteil vom 22. Juli 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230317B1C17.16.0">BVerwG 1 C 17.16</a> &#8211; Beschluss vom 23. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 11082/14 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2016<br />
VG Trier 1 K 487/14.TR &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230317B1C18.16.0">BVerwG 1 C 18.16</a> &#8211; Beschluss vom 23. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 11081/14 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2016<br />
VG Trier 1 K 483/14.TR &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p>Vorlagefragen:</p>
<p>1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?</p>
<p>Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?</p>
<p>2. Räumt Art. 33 RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ablehnen?</p>
<p>3. Falls Frage 2. bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn</p>
<p>a) der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder</p>
<p>b) die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,</p>
<p>&#8211; gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder</p>
<p>&#8211; den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?</p>
<p>4. Falls Frage 3 b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?</p>
<p>5. Falls Frage 2 zu verneinen ist:</p>
<p>a) Findet die Dublin III-VO in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?</p>
<p>b) Ist den Dublin-Regelungen ein &#8211; ungeschriebener &#8211; Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?</p>
</div>
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