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	<title>Asylbewerber &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 20:25:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantragsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019 Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat.</p>
<p>Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er ist vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag ist grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags ist daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran fehlte es hier. Über die Wirksamkeit der Rücknahme ist für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.</p>
<p>Urteil vom 26. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 30.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 1 Bf 50/15.A &#8211; Urteil vom 30. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 10 A 5341/14 &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/das-organstreitverfahren-eroeffnet-nicht-die-moeglichkeit-einer-objektiven-beanstandungsklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 20:56:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Beanstandungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Grenze]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreitverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der 
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts drei Anträge der 
AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren einstimmig als unzulässig
 verworfen (§ 24 Satz 1 BVerfGG). Die Anträge waren gegen die 
Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Grenze 
insbesondere im Jahr 2015 gerichtet. Die Antragstellerin hat nicht 
hinreichend dargelegt, dass entsprechende Entscheidungen der 
Bundesregierung sie in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet
 hätten. Ihre Anträge zielten vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts
 und die Verpflichtung zu einer Handlung &#8211; der Zurückweisung von 
Asylbewerbern an den Grenzen. Beides ist nach stetiger Rechtsprechung im
 Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der 
Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten; ein großer Teil 
gelangte über die sogenannte Balkanroute aus Österreich kommend nach 
Deutschland. Daraufhin wurden an den deutschen Grenzen, schwerpunktmäßig
 an der deutsch-österreichischen Grenze, vorübergehend wieder 
Grenzkontrollen eingeführt. Im Zusammenhang damit wurde innerhalb der 
Bundesregierung (Antragsgegnerin) die Entscheidung getroffen, 
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an
 der Grenze zurückzuweisen. Die AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin)
 gehört seit 2017 erstmals dem Deutschen Bundestag an. In ihrer 
Antragsschrift vom 12. April 2018 begehrt sie mit ihrem Antrag zu 1. im 
Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die 
Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Eröffnung und 
Durchführung von Asylverfahren in bestimmten Fällen die Mitwirkungs- und
 Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den 
Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes 
verletzt habe. Der Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass
 die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf
 der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden 
„Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre. Mit dem Antrag zu 3. 
soll festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter 
Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Die Anträge sind unzulässig.</p>



<p>1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 
64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, 
dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder 
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz 
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet 
ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische 
Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der
 Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem 
Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven
 Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des 
Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung
 von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer
 objektiven Beanstandungsklage. Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen
 Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage 
gestützt werden könnte.</p>



<p>2. Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin formulierten Anträge nicht gerecht.</p>



<p>a) Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin
 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der 
Einreise bestimmter Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland die 
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages verletzt 
habe, soweit dadurch zugleich politische Grundentscheidungen betroffen 
seien. Alle wesentlichen Fragen der Migration sind ihrer Ansicht nach 
von dem Parlament in einem „Migrationsverantwortungsgesetz“ zu 
normieren. In der den Antrag konkretisierenden Antragsbegründung heißt 
es sodann allerdings, die Antragstellerin selbst sei „am allerwenigsten“
 bereit, entsprechende Gesetze zur Legalisierung des Handelns der 
Bundesregierung im Bundestag zu initiieren. Die Antragstellerin hält 
mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf den Grundsatz 
der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen 
Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht 
es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag 
zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines 
bestimmten Regierungshandelns. Die Antragstellerin erstrebt damit keine 
Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer 
gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten 
Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren
 Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet 
werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege die Beachtung von 
(Verfassungs-)Recht erzwungen werden.</p>



<p>b) Auch die beiden weiteren Sachanträge genügen 
nicht den Anforderungen des § 64 BVerfGG. Der in der Antragsschrift 
formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die 
Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig wäre aufgrund 
eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen 
Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete Rechtsverletzung 
durch die Antragsgegnerin behauptet; er zielt vielmehr – im Ergebnis 
ebenso wie der Antrag zu 1. – auf die Wahrung objektiven Rechts in einer
 von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung. Dies ist im 
Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p>c) Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige 
Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die 
Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den
 Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags ist der 
Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren 
unzulässiges Rechtsschutzziel.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/asylbewerber-kann-bundesamt-auf-bescheidung-seines-asylantrages-verklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2018 15:21:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Untätigkeitsklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2018 Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 49/2018</p>
<p>Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. Juli 2018 ohne mündliche Verhandlung entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt die Klägerin knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht zulässig, weil unmittelbar auf Schutzgewährung hätte geklagt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Klägerin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht sei nicht gehalten, selbst inhaltlich über einen Asylantrag zu befinden, soweit noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden habe. Dies folge insbesondere aus der besonderen Bedeutung, welche die Asylverfahrensrichtlinien der EU (2005/85/EG und 2013/32/EU) der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und daran anknüpfenden Verfahrensgarantien beimäßen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. Die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ist zulässig. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung über den Asylantrag liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylantragstellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigen es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bescheidungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, kann nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten; das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht entschieden, ob der Asylbewerber auf die Möglichkeit der Bescheidungsklage beschränkt ist oder er die Untätigkeitsklage auch mit dem Ziel erheben kann, das Bundesamt zur Gewährung internationalen Schutzes zu verpflichten.</p>
<p>Urteil vom 11. Juli 2018 &#8211; BVerwG 1 C 18.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 13a B 16.30951 &#8211; Urteil vom 23. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Augsburg, Au 3 K 16.31394 &#8211; Urteil vom 18. August 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/asylbewerber-kann-bundesamt-auf-bescheidung-seines-asylantrages-verklagen/">Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 20:04:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Wiedereinreise]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/">EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylbegehrens im Streit steht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung).</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, hatte Anfang September 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt. Mitte September 2014 wurde er in Deutschland aufgegriffen, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einer Treffermeldung im Eurodac-System ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte es den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht am 12. März 2015 ab und wies auch die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 wieder illegal in die Bundesrepublik Deutschland zurück.</p>
<p>Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Nach dessen Auffassung war Italien originär für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig. Die Zuständigkeit sei aber mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Überstellung des Klägers nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Denn bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Fristberechnung nicht gefolgt, weil mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden ist. Damit stellen sich unionsrechtliche Zweifelsfragen zu den Folgen der illegalen Rückkehr des Klägers nach Deutschland. Daher hat der 1. Revisionssenat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. So ist insbesondere zu klären, ob sich die gerichtliche Überprüfung sowohl der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung richtet, wenn mit dieser die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO abgeschlossen ist. Sollten jedoch auch danach eintretende Umstände als zuständigkeitsrelevant zu berücksichtigen sein, ist weiter zu klären, nach welchen Bestimmungen der Dublin III-VO sich dann die gerichtliche Prüfung einer vollzogenen Überstellungsentscheidung beurteilt.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270416B1C22.15.0">BVerwG 1 C 22.15</a> &#8211; Beschluss vom 27. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 10805/15 &#8211; Urteil vom 03. November 2015<br />
VG Trier 1 K 473/15.TR &#8211; Urteil vom 30. Juni 2015</p>
<p>Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:</p>
<p>1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:</p>
<p>a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände &#8211; z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung &#8211; zu berücksichtigen?</p>
<p>b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?</p>
<p>2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechts­behelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:</p>
<p>a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder</p>
<p>b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder</p>
<p>c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?</p>
<p>3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet &#8211; unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?</p>
<p>4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):</p>
<p>a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
<p>c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?</p>
<p>d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
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<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/">EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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