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	<title>Asylrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 08:41:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufstockerklagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Unzulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019 Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach §&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1998 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er lebte bis Ende August 2014 in Syrien im Flüchtlingslager Nairab des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA). Im September 2014 begab er sich nach eigenen Angaben in die Türkei und hielt sich dort etwa ein Jahr lang auf. Im November 2015 reiste er nach Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt subsidiären Schutz zu. Seine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger als palästinensischer Volkszugehöriger sog. ipso facto-Flüchtling (§ 3 Abs. 3 AsylG), weil der Schutz, den er durch UNRWA erhalten habe, nicht länger gewährt werde.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Mit Blick auf den mindestens einjährigen Zwischenaufenthalt des Klägers in der Türkei hätte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen, ohne zuvor zu klären, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift, die das „Konzept des ersten Asylstaats&#8220; der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach dieser Regelung ist, dass der in Betracht gezogene Staat vom Herkunftsland des Betroffenen (das ist bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) verschieden ist, dass er bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, und dass er diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Türkei im Fall des Klägers erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bei einer etwa erforderlichen neuerlichen Sachentscheidung zum ipso facto-Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 AsylG wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, dass der aus einem Wegfall des Schutzes bzw. Beistandes durch UNRWA resultierende ipso facto-Flüchtlingsschutz zugunsten eines bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensers, der einen Asylantrag in der EU gestellt hat, jedenfalls dann nicht mehr eingreift, wenn dieser zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Tätigkeitsbereichs der UNRWA begründet hatte. Von einem (vom Willen des Betroffenen unabhängigen) Wegfall des Beistands bzw. Schutzes durch UNRWA ist ungeachtet einer fortdauernden Tätigkeit dieser Organisation auch dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen &#8211; etwa bürgerkriegsbedingt &#8211; nicht möglich ist, sich in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen in dem maßgeblichen UNRWA-Gebiet aufzuhalten.</p>
<p>Urteil vom 25. April 2019 &#8211; BVerwG 1 C 28.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 679/17 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 3 K 1543/16 &#8211; Urteil vom 29. November 2016 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 21:28:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeitsentscheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019 Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/">Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019</p>
<p>Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; einen Asylantrag als unzulässig ab, weil dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, wird diese Entscheidung mit einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Gründen der Stattgabe kraft Gesetzes unwirksam. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, vom Bundesamt fortzuführen; dabei ist auch eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, erhielt im Oktober 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz. Anfang 2017 stellte er in Deutschland erneut einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an. Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag des Klägers statt. In der Hauptsache stellte es sodann fest, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung infolge des stattgebenden Eilbeschlusses nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden sind.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die an eine stattgebende Eilentscheidung anknüpfende gesetzliche Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt ausdrücklich auch für Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ernstliche Zweifel nicht an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst, sondern nur an der Abschiebungsandrohung angenommen hat. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der mit dem Integrationsgesetz 2016 angeordneten umfassenden Erstreckung der &#8211; vormals auf unbeachtliche Asylanträge beschränkten &#8211; Unwirksamkeitsfolge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt. Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG kann auch nicht seinem Zweck nach (teleologisch) begrenzt werden, weil weder die ausdrückliche Einbeziehung von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch der Umstand, dass sich die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG unabhängig von den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, stets auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung erstrecken, der inneren Teleologie (Zielsetzung) der Regelung widersprechen. Die Regelungen der §§ 35 ff. AsylG dienen der beschleunigten Aufenthaltsbeendigung bei anderweitiger Verfolgungssicherheit. Gibt das Verwaltungsgericht einem Eilantrag wegen ernstlicher Zweifel statt, steht dies einer zeitnahen Abschiebung regelmäßig entgegen. In diesem Fall soll nicht der Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern ist das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Dabei muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vor, ist erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Die Entscheidungsinstrumente, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, ermöglichen dem Bundesamt für diese Konstellation, eine „Endlosschleife“ im Verfahren zu vermeiden. So kann es eine rechtsgrundsätzliche Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es entweder ausnahmsweise vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 2 AsylG bis zu einer endgültigen gerichtlichen Überprüfung seiner erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren absieht oder eine Abschiebungsandrohung erlässt, deren Vollzug aber bis zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt. Objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz steht indes die Praxis des Bundesamtes, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.</p>
<p>Urteil vom 15. Januar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 15.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Gießen, 2 K 5228/17.GI.A &#8211; Urteil vom 15. Januar 2018 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-unionsrechtskonformitaet-des-visumerfordernisses-beim-ehegattennachzug-zu-tuerkischen-staatsangehoerigen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2017 20:43:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
		<category><![CDATA[Visumerfordernis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-unionsrechtskonformitaet-des-visumerfordernisses-beim-ehegattennachzug-zu-tuerkischen-staatsangehoerigen-klaeren/">EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen zur Reichweite des „Verschlechterungsverbots“ (Stillhalteklausel) im Assoziationsrecht EU/Türkei angerufen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihr Ehemann, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, lebt und arbeitet seit vielen Jahren in Deutschland. Mit einem Schengen-Visum reiste sie 2013 über die Niederlande nach Deutschland und beantragte im Mai 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Sie leide an einer chronischen Anämie, schlecht eingestelltem Diabetes mellitus (Typ 2) und sei außerdem Analphabetin, weshalb sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nachgewiesen habe, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, und weil sie ohne das erforderliche nationale Visum nach Deutschland eingereist sei. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es war der Auffassung, beide Versagungsgründe könnten der Klägerin wegen der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 nicht entgegengehalten werden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat sieht Klärungsbedarf, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 vereinbar ist. Er hat hierzu dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen vorgelegt, u.a. auch zur Fortgeltung dieser Stillhalteklausel für Rechtsveränderungen, die &#8211; wie hier die Einführung der Visumpflicht für nachziehende Ehepartner &#8211; kurz vor Inkrafttreten der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 in Kraft getreten sind.</p>
<p>Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Unionsrecht sieht der Senat wegen der während des Klageverfahrens in Kraft getretenen Härteklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen Klärungsbedarf mehr. Nach dieser vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Regelung ist vom Spracherfordernis abzusehen, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Dies wird nach der Beantwortung der Vorlagefragen vom Tatsachengericht zu klären sein.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260117B1C1.16.0">BVerwG 1 C 1.16</a> &#8211; Beschluss vom 26. Januar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Stuttgart 11 K 3155/15 &#8211; Urteil vom 13. November 2015</p>
<p>Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p>1. Ist die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 durch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vollständig ersetzt worden oder ist die Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses 2/76 und der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 eingeführt worden sind, weiterhin nach Art. 7 ARB 2/76 zu beurteilen?</p>
<p>2. Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass Art. 7 ARB 2/76 nicht vollständig abgelöst worden ist: Ist die zu Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in vollem Umfange auch auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 mit der Folge zu übertragen, dass Art. 7 ARB 2/76 dem Grunde nach auch eine mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführte nationale Regelung erfasst, mit der der Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird?</p>
<p>3. Ist die Einführung einer solchen nationalen Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird?</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-pruefungseinschraenkung-bei-asylantraegen-im-fall-nicht-abgeschlossener-verfahren-im-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 17:20:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nicht abgeschlossene Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungseinschränkung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 104/2016 Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 104/2016</p>
<p>Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wiederaufgenommen werden kann und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger, eine Familie afghanischer Staatsangehörigkeit, reisten im Juli 2012 nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zuvor hatten sie bereits in Ungarn Asylanträge gestellt, deren Bearbeitung nach Fortzug der Kläger eingestellt worden war. Ungarn stimmte einem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu, doch wurden die Kläger innerhalb der Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung nicht dorthin überstellt. Das Bundesamt lehnte die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, weil es sich bei den Asylanträgen nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn um Zweitanträge handele und die Kläger keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens &#8211; insbesondere keine nachträglich veränderte Sachlage &#8211; geltend gemacht hätten. Die Anfechtungsklage der Kläger hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er geht in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Es besteht in diesen Fällen keine gerichtliche Pflicht zum &#8222;Durchentscheiden&#8220; über den Asylantrag; vielmehr hat das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ein Asylverfahren durchzuführen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt ist rechtswidrig, weil es sich hier nicht um Zweitanträge im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Die Behandlung als Zweitantrag setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dessen Rechtsordnung in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. So lag der Fall hier: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Kläger in Ungarn nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage die Möglichkeit, das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterzubetreiben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=141216U1C4.16.0">BVerwG 1 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 13a B 15.50069 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2015<br />
VG München M 24 K 14.30795 &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-pruefungseinschraenkung-bei-asylantraegen-im-fall-nicht-abgeschlossener-verfahren-im-ausland/">Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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