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	<title>Aufenthaltserlaubnis &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 22:46:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberechtsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienzusammenführung]]></category>
		<category><![CDATA[geduldete Ausländer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2019 Eine Reihe umstrittener Fragen zur Auslegung und Anwendung der am&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2019</p>
<p>Eine Reihe umstrittener Fragen zur Auslegung und Anwendung der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer, die sich in Deutschland nachhaltig integriert haben, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute geklärt.</p>
<p>Die Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Sie reiste im Juli 2003 zusammen mit ihrem 1994 geborenen Sohn im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Nach ihrer Scheidung im Jahr 2007 erhielt die Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG für ein Jahr, deren weitere Verlängerung letztlich daran scheiterte, dass es ihr nach Ablauf ihres chinesischen Reisepasses im Juni 2011 nicht gelang, einen neuen, gültigen Pass vorzulegen. Während mehrerer Jahre hielt sie sich auf der Grundlage von Fiktionsbescheinigungen und später Duldungen in Deutschland auf. Ihren Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ab. Seit Frühjahr 2017 verfügt die Klägerin erneut über einen gültigen Reisepass, wurde aber durch die Ausländerbehörde weiter wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG (erneut) zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine geduldete Ausländerin i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie habe sich auch seit acht Jahren im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest der Sache nach geduldet aufgehalten. Hinsichtlich einer „Duldungslücke&#8220; von wenigen Tagen habe die Beklagte analog § 85 AufenthG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob diese bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten außer Betracht bleiben könne. Die weiteren Voraussetzungen seien gegeben. Ein Ausweisungsinteresse sei nicht ersichtlich.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts eine „geduldete Ausländerin&#8220; und erfüllte die für die Annahme einer nachhaltigen Integration regelmäßig erforderlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Insbesondere hat sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt seit acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es hierzu keiner „Mindestduldungszeit&#8220;; vielmehr stehen die im Gesetz genannten Rechtsgrundlagen des Voraufenthalts gleichberechtigt nebeneinander. Zu berücksichtigen sind alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte. Geringfügige Lücken in den (namentlich) geduldeten Zeiten können bereits im Rahmen der nach § 25b AufenthG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder &#8211; bei wie hier lediglich wenigen Tagen &#8211; auch sonst unschädlich sein.</p>
<p>Bundesrecht verletzt indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausweisungsinteresse sei nicht ersichtlich. Sie beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses) findet auch auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Angesichts einer aktenkundigen „Passverfügung&#8220; hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin dadurch wirksam begründete Mitwirkungspflichten verletzt hat (Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG) und welche Rechtsfolgen sich hieraus für den Einzelfall ergeben.</p>
<p>BVerwG 1 C 34.18 &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 1810/16 &#8211; Urteil vom 18. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 9 K 1831/15 &#8211; Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211;</p>
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		<title>Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem Schengen-Visum eines anderen Mitgliedstaates</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-fiktionswirkung-bei-aufenthaltserlaubnisantrag-nach-einreise-mit-einem-schengen-visum-eines-anderen-mitgliedstaates/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 21:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreise]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen-Visum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019 Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019</p>
<p>Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat erteilten Schengen-Visum rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, rechtzeitig die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt das Visum weder fiktiv fort noch gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1984 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, der im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Kläger reiste im November 2015 mit einem von der spanischen Botschaft in Kabul (Afghanistan) erteilten, gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte vor dessen Ablauf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, über deren Erteilung die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden hat. Seine Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG auszustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle das dem Kläger von der spanischen Botschaft in Kabul erteilte Schengen-Visum keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dar, habe jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet begründet.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Das von einem anderen Staat erteilte Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthaltene Ausschluss der fiktiven Fortgeltung eines Aufenthaltstitels erfasst mithin auch das dem Kläger von einer spanischen Stelle erteilte Schengen-Visum. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs allein auf von deutschen Behörden erteilte Schengen-Visa lässt sich mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen und der europarechtlichen Konstruktion des Schengen-Visums nicht vereinbaren. Schengen-Visa werden nach Maßgabe des Visakodex nach dem einheitlichen, in allen Schengen-Staaten gleich anwendbarem Regime des Schengen-Rechts erteilt. Wegen der alternativen Anwendungsbereiche von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kommt dann auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.</p>
<p>BVerwG 1 C 22.18 &#8211; Urteil vom 19. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 2583/17 &#8211; Urteil vom 06. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 9 K 6090/15 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2017 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/besondere-privilegierung-nachgezogener-kinder-bei-der-aufenthaltsverfestigung-endet-mit-volljaehrigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:29:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverfestigung]]></category>
		<category><![CDATA[nachgezogene Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Privilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2019 Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2019</p>
<p>Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1995 in Deutschland geborene Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 1999 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die nach Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht letztmalig bis August 2015 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte der Beklagte eine weitere Verlängerung ab, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Verlängerungsantrag neu zu entscheiden. Auch bei einem volljährigen Ausländer, der wie der Kläger bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug gewesen sei, richte sich die Verlängerung so lange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG, bis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt werde oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen sei. Weil mangels Unterhaltssicherung kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis bestehe, müsse der Beklagte eine Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen, auf die die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung finde.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das angefochtene Urteil aufgehoben. Nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder können eine Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der Volljährigkeit nur noch unter den &#8211; gegenüber Absatz 1 Satz 1 strengeren &#8211; Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Nach Wortlaut und Systematik richtet sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Sätze des § 35 Abs. 1 AufenthG nach dem Alter des Kindes. Hinreichende Gründe, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen dem Wortlaut (&#8222;Einem minderjährigen Ausländer … ist … zu erteilen&#8220;) dauerhaft auf inzwischen volljährig gewordene Ausländer zu erstrecken, soweit sie bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind nicht ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere der abweichend formulierten Vorgängernorm des § 26 AuslG (Ausländergesetz), und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.</p>
<p>Liegen aber wegen Eintritts der Volljährigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (u.a.) über eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der volljährig gewordene Ausländer ist dann für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die allgemeine Ermessensregelung des § 34 Abs. 3 AufenthG verwiesen; hier gelten alle Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, die u.a. regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts erfordern. Hiervon ist nur in atypischen Fällen abzusehen. Wegen der sich bei Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG stellenden Fragen (u.a. Vorliegen der Voraussetzungen eines atypischen Falles mit Blick auf Art. 8 EMRK/Art. 7 EU-Grundrechte-Charta) hat der Senat das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 15. August 2019 &#8211; BVerwG 1 C 23.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 11.17 &#8211; Urteil vom 22. März 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 11 K 224.16 &#8211; Urteil vom 05. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/besondere-privilegierung-nachgezogener-kinder-bei-der-aufenthaltsverfestigung-endet-mit-volljaehrigkeit/">Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschaeftigungsrechtliche-privilegierung-des-wechsels-vom-familiaeren-aufenthalt-zum-aufenthalt-zur-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 18:56:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt zur Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsverordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2018 Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschaeftigungsrechtliche-privilegierung-des-wechsels-vom-familiaeren-aufenthalt-zum-aufenthalt-zur-beschaeftigung/">Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2018</p>
<p>Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung &#8211; mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit &#8211; ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 C 22.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 21.16 &#8211; Urteil vom 05. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 24 K 4.14 &#8211; Urteil vom 31. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/generalpraevention-kann-ein-ausweisungsinteresse-begruenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2018 15:20:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Generalprävention]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018 Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/generalpraevention-kann-ein-ausweisungsinteresse-begruenden/">Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018</p>
<p>Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse begründen, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag die Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt. Der Kläger lebt seit 2009 in Deutschland. Ein unter falscher Identität gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seitdem hält sich der Kläger auf der Grundlage von Duldungen in Deutschland auf. Wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen eine Aufenthaltsbeschränkung wurde er zweimal zu Geldstrafen verurteilt. Erst im Vorfeld der Geburt seines ersten deutschen Sohnes gab der Kläger im Januar 2013 seine wahre Identität bekannt und legte einen nigerianischen Pass vor. Im April 2013 lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Aufgrund der abgeurteilten Straftaten und der sich über mehrere Jahre erstreckenden Identitätstäuschung liege die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Nach seiner Auffassung stehen ausschließlich generalpräventive Ausweisungsgründe nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat – abweichend vom Verwaltungsgerichtshof &#8211; entschieden, dass auch nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage generalpräventive Gründe weiterhin ein Ausweisungsinteresse rechtfertigen können. Der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG ist insoweit offen, weil danach nicht vom Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern nur von „dessen Aufenthalt&#8220;. Damit ist der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers beachtlich, der weiterhin generalpräventiv begründete Ausweisungen ermöglichen wollte. Dies bestätigt die generalpräventive Ausrichtung des hier u.a. verwirklichten Ausweisungsinteresses der Identitätstäuschung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG). Allerdings muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein. Dies orientiert sich bei Ausweisungsinteressen mit Bezug zu Straftaten an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (§ 78 ff. StGB). Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz zudem eine absolute Obergrenze. Damit war die Identitätstäuschung hier noch zu berücksichtigen. Ist &#8211; wie hier &#8211; wegen einer Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 AufenthG) ein strikter Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel erforderlich, kann dem Kläger ohne eine vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt werden. Das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war daher aufzuheben.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof wird allerdings noch zu prüfen haben, ob dem Kläger, der mittlerweile zwei minderjährige deutsche Kinder hat, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bei ihrer Mutter lebenden Kindern und dem Kläger besteht, dass jene bei Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger faktisch zum Verlassen der Europäischen Union gezwungen wären. Zur Nachholung der hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 12. Juli 2018 &#8211; BVerwG 1 C 16.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 1967/16 &#8211; Urteil vom 19. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Sigmaringen, 3 K 496/14 &#8211; Urteil vom 17. März 2016 &#8211;</p>
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		<title>Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerkriegsflüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensunterhaltskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017 Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017</p>
<p>Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich ein Dritter verpflichtet hat, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen (§ 68 Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG). Wird eine solche Verpflichtungserklärung zur Ermöglichung der Einreise syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck abgegeben, führt die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichtet weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die Begünstigte in der Folgezeit bezogen haben. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind die Erben eines in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Unterzeichnung formularmäßiger Erklärungen verpflichtet hatte, für den Lebensunterhalt seiner Nichte, ihres Ehemannes und deren Kindes &#8222;bis zur Beendigung des Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck&#8220; aufzukommen. Dies sollte deren Einreise ermöglichen. Die Verwandten reisten im Juni 2014 mit einem Visum aus Syrien in das Bundesgebiet ein und erhielten Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen betreffend syrische Bürgerkriegsflüchtlinge. Im Dezember 2014 erkannte ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die von ihnen gestellten Asylanträge die Flüchtlingseigenschaft zu. Das beklagte Jobcenter forderte mit Leistungsbescheid vom 3. September 2015 von dem Verpflichtungsgeber die Erstattung von 8.832,75 Euro, die es für seine drei Verwandten im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis 31. August 2015 nach dem SGB II aufgewendet hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Erstattungsbescheid abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat stützt seine Entscheidung darauf, dass die nach der Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu einem „anderen Aufenthaltszweck“ erteilt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Denn diese Vorschrift ist auf den Streitfall noch nicht anwendbar. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist indes in einem weiteren Sinne zu verstehen und nicht notwendig auf den jeweiligen „Aufenthaltstitel“ beschränkt. Die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG hat mit dem Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien ebenso humanitären Schutzzwecken gedient wie die der Gewährung internationalen Schutzes durch Flüchtlingsanerkennung nachfolgende Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Verpflichtungserklärung ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels II des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung umfasst daher jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie &#8211; unter dieser Überschrift &#8211; vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Die Unterschiede der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern hier qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in der Erklärung ein hiervon abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Unionsrecht steht der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nicht grundsätzlich entgegen. Die Erstattungsforderung ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260117U1C10.16.0">BVerwG 1 C 10.16</a> &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Düsseldorf 22 K 7814/15 &#8211; Urteil vom 01. März 2016</p>
</div>
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		<title>EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-unionsrechtskonformitaet-des-visumerfordernisses-beim-ehegattennachzug-zu-tuerkischen-staatsangehoerigen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2017 20:43:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
		<category><![CDATA[Visumerfordernis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 1/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen zur Reichweite des „Verschlechterungsverbots“ (Stillhalteklausel) im Assoziationsrecht EU/Türkei angerufen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihr Ehemann, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, lebt und arbeitet seit vielen Jahren in Deutschland. Mit einem Schengen-Visum reiste sie 2013 über die Niederlande nach Deutschland und beantragte im Mai 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Sie leide an einer chronischen Anämie, schlecht eingestelltem Diabetes mellitus (Typ 2) und sei außerdem Analphabetin, weshalb sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nachgewiesen habe, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, und weil sie ohne das erforderliche nationale Visum nach Deutschland eingereist sei. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es war der Auffassung, beide Versagungsgründe könnten der Klägerin wegen der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 nicht entgegengehalten werden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat sieht Klärungsbedarf, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 vereinbar ist. Er hat hierzu dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen vorgelegt, u.a. auch zur Fortgeltung dieser Stillhalteklausel für Rechtsveränderungen, die &#8211; wie hier die Einführung der Visumpflicht für nachziehende Ehepartner &#8211; kurz vor Inkrafttreten der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 in Kraft getreten sind.</p>
<p>Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Unionsrecht sieht der Senat wegen der während des Klageverfahrens in Kraft getretenen Härteklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen Klärungsbedarf mehr. Nach dieser vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Regelung ist vom Spracherfordernis abzusehen, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Dies wird nach der Beantwortung der Vorlagefragen vom Tatsachengericht zu klären sein.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260117B1C1.16.0">BVerwG 1 C 1.16</a> &#8211; Beschluss vom 26. Januar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Stuttgart 11 K 3155/15 &#8211; Urteil vom 13. November 2015</p>
<p>Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p>1. Ist die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 durch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vollständig ersetzt worden oder ist die Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses 2/76 und der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 eingeführt worden sind, weiterhin nach Art. 7 ARB 2/76 zu beurteilen?</p>
<p>2. Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass Art. 7 ARB 2/76 nicht vollständig abgelöst worden ist: Ist die zu Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in vollem Umfange auch auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 mit der Folge zu übertragen, dass Art. 7 ARB 2/76 dem Grunde nach auch eine mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführte nationale Regelung erfasst, mit der der Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird?</p>
<p>3. Ist die Einführung einer solchen nationalen Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird?</p>
</div>
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		<title>Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-auch-aufgrund-von-studienzeiten-des-vaters-in-deutschland-erwerben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2016 19:59:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[deutsche Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kind ausländischer Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2016 Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2016</p>
<p>Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren hier rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Eltern der im Mai 2013 im Bundesgebiet geborenen Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater kam 1999 zu Studienzwecken nach Deutschland. Nach Heirat einer Deutschen erhielt er 2004 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, 2006 nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau eine Aufenthaltser­laubnis zu Studienzwecken und 2010 nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Seit September 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte stellte 2013 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben habe, weil der Aufenthalt ihres Vaters zeitweilig nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der am Ver­fahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Nach dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankerten Geburtsortprinzip (ius soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil hier über einen verfestigten Aufenthalt verfügt. Dies setzt u.a. voraus, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Ausländer sich im Inland nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit aufhält. Die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass diese nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wird. Denn seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 können auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken in einen Daueraufenthalt münden. Damit genügen sie den an die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts zu stellenden Anforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht, wenn sie dem Ausländer einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet haben.</p>
<p>Vorliegend hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen war. Der gewöhnliche Aufenthalt war in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahre 2008 rechtmäßig. Diese auf einer verspäteten Antragstellung beruhende Unterbrechung ist nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260416U1C9.15.0">BVerwG 1 C 9.15</a> &#8211; Urteil vom 26. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 5 B 14.2090 &#8211; Urteil vom 11. Februar 2015<br />
VG Ansbach AN 4 K 13.01916 &#8211; Urteil vom 07. Mai 2014</p>
<p>§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG:</p>
<p>Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil</p>
<p>1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und</p>
<p>2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht … besitzt.</p>
<p>§ 12b Abs. 3 StAG</p>
<p>Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-auch-aufgrund-von-studienzeiten-des-vaters-in-deutschland-erwerben/">Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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