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	<title>Aufenthaltsgesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 19:06:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-schleswig-holsteinische-abschiebungsanordnung-gegen-einen-tuerkischen-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgewiesen.</p>
<p>Das Ministerium hatte im Oktober 2017 die Abschiebung des 1989 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er Ende Januar 2018 in die Türkei abgeschoben. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.</p>
<p>Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung &#8222;Islamischer Staat&#8220; und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Islamisten. Auf seinen Smartphones war eine Vielzahl von Mediendateien mit gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden Inhalten gespeichert. Mit eigenen Beiträgen in sozialen Medien hat er aktiv zur Radikalisierung anderer Nutzer beigetragen. Ein weiterer Hinweis auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft war darin zu sehen, dass der Kläger immer wieder Waffen verschiedenster Art mit sich führte und zu Hause aufbewahrte.</p>
<p>Abschiebungsverbote standen der Abschiebung nicht entgegen. Der Senat hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Türkei im Zeitpunkt der Abschiebung insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat. Es war nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in der Türkei wegen der in Deutschland gegen ihn &#8211; auch in einem Strafverfahren &#8211; erhobenen Vorwürfe inhaftiert werden würde. Auch war nicht davon auszugehen, dass ihm eine Bestrafung wegen beabsichtigter, in der Türkei nicht vorgesehener Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen drohen würde. Die Absicht einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen war unter den vorgenannten Umständen schon nicht glaubhaft.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 A 16.17 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auslaenderbehoerden-sind-fuer-die-aufhebung-eines-vom-bundesamt-angeordneten-einreise-und-aufenthaltsverbots-zustaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:27:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines albanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag im April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Gleichzeitig hatte das Bundesamt ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab dem Tag der Ausreise angeordnet. Nachdem der Kläger mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er sowohl beim Bundesamt als auch bei der Ausländerbehörde die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Beide Behörden lehnten eine Entscheidung wegen Unzuständigkeit ab. Eine vom Kläger gegen das Land Berlin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde müsse über die Aufhebung entscheiden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und das Land Berlin verpflichtet, nach § 11 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 4 AufenthG über den Aufhebungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Das Urteil schafft über den entschiedenen Fall hinaus dahingehend Rechtsklarheit, dass Aufhebungs- und Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausschließlich an die Ausländerbehörden zu richten sind. Deren sachliche Zuständigkeit folgt maßgeblich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG und den Gesetzesmaterialien zu der im Jahr 2015 geschaffenen Norm. Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 1 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 11 K 462.16 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-aussetzung-der-abschiebung-von-zwei-islamistischen-gefaehrdern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 19:35:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[islamistische Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut die Gewährung von vorläufigem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-aussetzung-der-abschiebung-von-zwei-islamistischen-gefaehrdern/">Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern abgelehnt. Die Betroffenen, ein Tunesier und ein Türke, wurden im Februar bzw. März 2017 verhaftet. Im Juni 2017 ordnete das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Abschiebung des türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Mit Verfügung vom August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Abschiebung des tunesischen Staatsangehörigen an. Beide Ministerien haben ihre Anordnungen damit begründet, dass die Ausländer als „Gefährder“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie identifizierten sich mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und bei ihnen bestehe das Risiko der Begehung einer terroristischen Tat, das sich jederzeit realisieren könne.</p>
<p>Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig jetzt zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose der beiden Ministerien als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Im Fall des tunesischen Staatsangehörigen macht das Gericht die Abschiebung allerdings von der Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abhängig, dass dem Betroffenen im Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird. Im Fall des  türkischen Staatsangehörigen wird die Zusicherung verlangt, dass im Fall seiner Verhaftung in der Türkei die dortigen Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und er Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland erhalten darf.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=190917B1VR7.17.0">BVerwG 1 VR 7.17</a> &#8211; Beschluss vom 19. September 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=190917B1VR8.17.0">BVerwG 1 VR 8.17</a> &#8211; Beschluss vom 19. September 2017</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-aussetzung-der-abschiebung-von-zwei-islamistischen-gefaehrdern/">Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-abschiebungsanordnungen-gegen-zwei-islamistische-gefaehrder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2017 20:59:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[islamistische Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[salafistische Gefährder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-abschiebungsanordnungen-gegen-zwei-islamistische-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Innenministerium) abgewiesen. Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.</p>
<p>Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnungen heute als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Sie waren insbesondere beide seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.</p>
<p>In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220817U1A2.17.0">BVerwG 1 A 2.17</a> &#8211; Urteil vom 22. August 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220817U1A3.17.0">BVerwG 1 A 3.17</a> &#8211; Urteil vom 22. August 2017</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-abschiebungsanordnungen-gegen-zwei-islamistische-gefaehrder/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-sogenannten-gefaehrders-gegen-die-abschiebungsanordnung-gemaess-%c2%a7-58a-aufenthaltsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jul 2017 13:41:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[terroristischer Anschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2017 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-sogenannten-gefaehrders-gegen-die-abschiebungsanordnung-gemaess-%c2%a7-58a-aufenthaltsgesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2017</p>
<p>58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung gemäß § 58a AufenthG nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein. Im März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 58a AufenthG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien an, verbunden mit einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte er an, vom Beschwerdeführer gehe die Gefahr eines terroristischen Anschlags aus.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Abschiebungsanordnung mit der Maßgabe ab, dass er erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle, dass ihm in Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht drohe, abgeschoben werden dürfe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des § 58a AufenthG. Insbesondere habe der Vermittlungsausschuss diese Norm in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, ohne dass sie zuvor Gegenstand parlamentarischer Beratung gewesen sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>a) § 58a AufenthG ist in formeller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses beschränkt sich darauf, mit dem Beschlussvorschlag eine Brücke zwischen Regelungsalternativen zu schlagen, die bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden sind. Der Vermittlungsausschuss darf mit seinem Vorschlag weder ein ihm nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht beanspruchen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren verkürzen und der öffentlichen Aufmerksamkeit entziehen. Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren.</li>
<li>b) Nach diesen Maßstäben hat der Vermittlungsausschuss die Grenzen seines Vermittlungsauftrages bei Einführung des § 58a AufenthG nicht überschritten. Denn im parlamentarischen Verfahren kam die Forderung nach einer effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten unter anderem durch den Vorschlag lebenslanger Einreisesperren, die Erweiterung der Ausweisungstatbestände sowie die Reduzierung von gesetzlichen Abschiebungsverboten zum Ausdruck. Gemeinsamer Ausgangspunkt dieser Änderungsanträge war es, entsprechende Regelungen bereits für den Fall des Terrorismusverdachts vorzusehen. Dass entsprechende Änderungsanträge bereits im Innenausschuss abgelehnt und im (ersten) Gesetzesbeschluss des Bundestages unberücksichtigt geblieben sind, ist unschädlich.</li>
<li>a) § 58a AufenthG ist auch mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. Danach muss eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Die von der Norm Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.</li>
<li>b) Gemessen hieran bestehen gegen § 58a AufenthG keine Bedenken. Denn die Vorschrift normiert mit der Anknüpfung an eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. an eine terroristische Gefahr Tatbestandsmerkmale, die jedenfalls hinreichend bestimmbar sind. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert und herausgearbeitet, worin die Unterschiede zwischen § 58a AufenthG und den allgemeinen Ausweisungstatbeständen liegen. Es hat dabei insbesondere in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die besonderen von terroristischen Straftaten ausgehenden Gefahren abgestellt, die sich jederzeit und ohne großen Vorbereitungsaufwand realisieren können.</li>
<li>Auch die Handhabung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ausgehende terroristische Gefahr nicht allein aus seiner ideologischen Überzeugung abgeleitet, sondern seine Überzeugung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen Baustein eines besonderen Gefährdungspotentials bewertet. Ferner ist die Bejahung einer in relevantem Umfang erhöhten Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine religiös motivierten Ziele durch gewaltsame oder terroristische Methoden zu erreichen, auf der Grundlage der ausgewerteten umfangreichen Erkenntnismittel nicht zu beanstanden.</li>
<li>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die Abschiebung des Beschwerdeführers von einer von den algerischen Behörden zuvor einzuholenden Zusicherung abhängig macht. Welche konkreten Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ist es von Verfassungs wegen erforderlich, dass die Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden ist, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt. Zudem muss der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung Gelegenheit haben, die Zusicherung zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-sogenannten-gefaehrders-gegen-die-abschiebungsanordnung-gemaess-%c2%a7-58a-aufenthaltsgesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-aussetzung-der-abschiebung-von-zwei-goettinger-salafisten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Mar 2017 19:03:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Salafisten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Gewährung von vorläufigem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-aussetzung-der-abschiebung-von-zwei-goettinger-salafisten/">Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten abgelehnt. Die Betroffenen, ein Algerier und ein Nigerianer, wurden Anfang Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ihre Abschiebung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Das Innenministerium hat seine Anordnungen damit begründet, dass die beiden Ausländer als „Gefährder (Funktionstyp Akteur)“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig jetzt zurückgewiesen. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers macht das Gericht die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210317B1VR1.17.0">BVerwG 1 VR 1.17</a> &#8211; Beschluss vom 21. März 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210317B1VR2.17.0">BVerwG 1 VR 2.17</a> &#8211; Beschluss vom 21. März 2017</p>
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		<title>Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerkriegsflüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensunterhaltskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017 Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017</p>
<p>Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich ein Dritter verpflichtet hat, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen (§ 68 Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG). Wird eine solche Verpflichtungserklärung zur Ermöglichung der Einreise syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck abgegeben, führt die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichtet weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die Begünstigte in der Folgezeit bezogen haben. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind die Erben eines in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Unterzeichnung formularmäßiger Erklärungen verpflichtet hatte, für den Lebensunterhalt seiner Nichte, ihres Ehemannes und deren Kindes &#8222;bis zur Beendigung des Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck&#8220; aufzukommen. Dies sollte deren Einreise ermöglichen. Die Verwandten reisten im Juni 2014 mit einem Visum aus Syrien in das Bundesgebiet ein und erhielten Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen betreffend syrische Bürgerkriegsflüchtlinge. Im Dezember 2014 erkannte ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die von ihnen gestellten Asylanträge die Flüchtlingseigenschaft zu. Das beklagte Jobcenter forderte mit Leistungsbescheid vom 3. September 2015 von dem Verpflichtungsgeber die Erstattung von 8.832,75 Euro, die es für seine drei Verwandten im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis 31. August 2015 nach dem SGB II aufgewendet hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Erstattungsbescheid abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat stützt seine Entscheidung darauf, dass die nach der Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu einem „anderen Aufenthaltszweck“ erteilt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Denn diese Vorschrift ist auf den Streitfall noch nicht anwendbar. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist indes in einem weiteren Sinne zu verstehen und nicht notwendig auf den jeweiligen „Aufenthaltstitel“ beschränkt. Die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG hat mit dem Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien ebenso humanitären Schutzzwecken gedient wie die der Gewährung internationalen Schutzes durch Flüchtlingsanerkennung nachfolgende Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Verpflichtungserklärung ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels II des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung umfasst daher jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie &#8211; unter dieser Überschrift &#8211; vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Die Unterschiede der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern hier qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in der Erklärung ein hiervon abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Unionsrecht steht der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nicht grundsätzlich entgegen. Die Erstattungsforderung ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260117U1C10.16.0">BVerwG 1 C 10.16</a> &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Düsseldorf 22 K 7814/15 &#8211; Urteil vom 01. März 2016</p>
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		<title>Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte des Ausländers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-zustimmung-der-staatsanwaltschaft-zur-abschiebung-verletzt-keine-rechte-des-auslaenders/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 17:18:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[ausreisepflichtiger Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Ausländers]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 103/2016 Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-zustimmung-der-staatsanwaltschaft-zur-abschiebung-verletzt-keine-rechte-des-auslaenders/">Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte des Ausländers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 103/2016</p>
<p>Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und noch nicht abgeschlossen, verletzt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine eigenen Rechte des Ausländers. Das Zustimmungserfordernis dient vielmehr ausschließlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft steht daher der Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung nicht entgegen. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Entscheidung lag der Fall einer peruanischen Staatsangehörigen zugrunde, die im Juni 2010 in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen wurde. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet und Abschiebungshaft angeordnet. Am 1. Juli 2010 wies die Stadt Hamburg die Klägerin aus und ordnete ihre Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde im Jahr 2011 bestandskräftig. Am 22. Juli 2010 wurde die Klägerin in ihr Heimatland abgeschoben. Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war, weil das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hierzu nicht vorlag. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom April 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Flugkosten i.H.v. 1 734 € als Kosten der Abschiebung auf. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, nicht der Wahrung eigener Rechte der Klägerin, soweit die Abschiebung betroffen ist. Das Fehlen der Zustimmung begründet daher insoweit keine eigene Rechtsverletzung der Klägerin. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Abschiebungshaft das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zu einer Verletzung des Ausländers in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) führt, bezieht sich nur auf die Rechtsverletzung durch diese besonders intensive Eingriffsmaßnahme, nicht hingegen auf die Abschiebung selbst. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden staatlichen Zwangsmaßnahmen liegt darin, dass die Abschiebungshaft in den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 GG eingreift, der für bloße Eingriffe in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wie im Fall einer Abschiebung nicht gilt. Dessen ungeachtet stand einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung entgegen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=141216U1C11.15.0">BVerwG 1 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Hamburg 5 Bf 1/13 &#8211; Urteil vom 26. März 2015<br />
VG Hamburg 9 K 2708/11 &#8211; Urteil vom 22. Oktober 2012</p>
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<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-zustimmung-der-staatsanwaltschaft-zur-abschiebung-verletzt-keine-rechte-des-auslaenders/">Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte des Ausländers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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