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	<title>Aufhebung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 20:08:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchungsbeschlusses]]></category>
		<category><![CDATA[Pfandzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Sachpfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 81/2019 Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 81/2019</p>
<p>Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2019 &#8211; VII R 6/18 entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Schuldner.</p>
<p>Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho. Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht (LG) den Durchsuchungsbeschluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.</p>
<p>Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.</p>
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		<title>Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen: Begründung der Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 3. Januar 2019</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 23:47:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandanschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Nauen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die Beschwerde des Angeklagten Maik S. gegen den Haftbefehl im Verfahren wegen des Brandanschlags auf eine Sporthalle in Nauen im Jahr 2014 bekanntgegeben.</p>
<p>In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Zwar sei der Angeklagte weiterhin des dem Haftbefehl in der Fassung vom 17. Dezember 2018 zugrunde liegenden Vorwurfs der Brandstiftung, Sachbeschädigung und Nötigung dringend verdächtig. Auch seien unverändert die Haftgründe der Fluchtgefahr wegen der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Verdunkelungsgefahr gegeben.</p>
<p>Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweise sich aber als unverhältnismäßig infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in der Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Bei der Anordnung und Überprüfung der Untersuchungshaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig zu prüfen, ob die Beschränkung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Rechts auf persönliche Freiheit wegen des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gerechtfertigt sei.</p>
<p>In der Abwägung beider Belange setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößere sich gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung könnten bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang dauernden Untersuchungshaft dienen.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam und die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Potsdam seien zwar stringent und zügig geführt worden. Gleiches gelte auch für die am 10. Oktober 2018 begonnene Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam. Es sei aber nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zu erheblichen Verfahrensverzögerungen beim Landgericht Potsdam und beim Bundesgerichtshof gekommen, die sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten addierten und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Nach der Urteilsverkündung der 1. Strafkammer am 9. Februar 2017 sei das mit Gründen versehene schriftliche Urteil fristgerecht am 12. April 2017 zur Akte gelangt; die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls sei aber erst am 7. Juli 2017 erfolgt. Die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls müsse wegen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen im unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur schriftlichen Absetzung der Urteilsgründe erfolgen. Für die Fertigstellung des Protokolls habe hier unter Berücksichtigung seines nicht außergewöhnlichen Umfangs bis zum 12. April 2017 ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden. Die Verzögerung der Unterzeichnung bis zum 7. Juli 2017, also um nahezu drei Monate, sei sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar gewesen.</p>
<p>Eine weitere Verzögerung des Verfahrens sei dadurch eingetreten, dass der Vorsitzende der Kammer am 10. Juli 2017 die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls verfügt habe, bis zur Ausführung der Verfügung am 4. August 2017 aber der übliche und angemessene Bearbeitungszeitraum von drei Tagen um drei Wochen überschritten worden sei.</p>
<p>Vermeidbar sei zudem eine Verfahrensverzögerung von weiteren drei Wochen gewesen, die nach Fertigung der Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 5. Oktober 2017 bis zur Übersendung der Akten von dort an den Bundesgerichtshof am 1. November 2017 eingetreten sei.</p>
<p>Schließlich sieht der Senat eine vermeidbare Verfahrensverzögerung darin, dass nach Beratung über die Revision in dem zuständigen Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 6. März 2018 der Zeitraum bis zur Schlussverfügung am 1. Juni 2018 knapp drei Monate betragen habe. Dies begründe unter Berücksichtigung des notwendigen Bearbeitungszeitraumes für die Abfassung und Unterzeichnung des Beschlusses eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten. Bis zur Versendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Potsdam sei zudem eine nicht gerechtfertigte weitere Verzögerung von einer Woche eingetreten.</p>
<p>Az.: 1 Ws 203/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auslaenderbehoerden-sind-fuer-die-aufhebung-eines-vom-bundesamt-angeordneten-einreise-und-aufenthaltsverbots-zustaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:27:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines albanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag im April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Gleichzeitig hatte das Bundesamt ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab dem Tag der Ausreise angeordnet. Nachdem der Kläger mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er sowohl beim Bundesamt als auch bei der Ausländerbehörde die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Beide Behörden lehnten eine Entscheidung wegen Unzuständigkeit ab. Eine vom Kläger gegen das Land Berlin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde müsse über die Aufhebung entscheiden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und das Land Berlin verpflichtet, nach § 11 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 4 AufenthG über den Aufhebungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Das Urteil schafft über den entschiedenen Fall hinaus dahingehend Rechtsklarheit, dass Aufhebungs- und Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausschließlich an die Ausländerbehörden zu richten sind. Deren sachliche Zuständigkeit folgt maßgeblich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG und den Gesetzesmaterialien zu der im Jahr 2015 geschaffenen Norm. Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 1 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 11 K 462.16 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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