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	<title>Aufnahmebescheid &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>„Verbleib“ im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem tatsächlichen Aufenthalt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verbleib-im-aussiedlungsgebiet-grundsaetzlich-nur-bei-durchgaengigem-tatsaechlichen-aufenthalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 21:26:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aussiedlungsgebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedler]]></category>
		<category><![CDATA[Verbleib]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2019 Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verbleib-im-aussiedlungsgebiet-grundsaetzlich-nur-bei-durchgaengigem-tatsaechlichen-aufenthalt/">„Verbleib“ im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem tatsächlichen Aufenthalt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2019</p>
<p>Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er durchgängig im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Dafür muss sich der Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1935 geborene Kläger begehrt die Einbeziehung seiner 1984 geborenen Enkelin in den ihm 1998 erteilten Aufnahmebescheid; beide stammen aus der Ukraine. Der Kläger reiste im November 1998 in das Bundesgebiet ein und erhielt im April 1999 eine Spätaussiedlungsbescheinigung. Im April 2014 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt unter anderem die nachträgliche Einbeziehung seiner Enkelin in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil die Enkelin des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei; seit 2008 habe sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Ukraine gehabt; sie habe berufsbedingt zunächst in Shanghai (China) und seit Februar 2014 in Singapur gelebt.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Enkelin des Klägers in den ihm erteilten Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Die Enkelin des Klägers sei ein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, weil sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Klägers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Sie habe einen Wohnsitz weder in China noch in Singapur begründet. In China sei der Aufenthalt von vornherein &#8211; ähnlich dem eines Studierenden &#8211; auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt gewesen. Der Aufenthalt in Singapur sei zwar angesichts der unbefristeten Anstellung nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch diene Singapur ihr ersichtlich nur als Stützpunkt für ihre mehr als zwölfmal jährlich stattfindenden &#8211; bisweilen über mehrere Wochen dauernden &#8211; Dienstreisen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles stehe fest, dass sie in subjektiver Hinsicht ihren Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgegeben habe.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid ist nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur möglich, wenn dieser seit der Übersiedlung des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Hierfür reicht ein durchgängiger Wohnsitz allein nicht aus. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Dies war bei der Enkelin des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Kürzere Besuchsaufenthalte im Aussiedlungsgebiet begründen einen Ausnahmefall auch dann nicht, wenn der Fortbestand eines Wohnsitzes dort sowie familiärer Bindungen dorthin unterstellt werden.</p>
<p>Urteil vom 15. Januar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 29.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 1373/17 &#8211; Urteil vom 14. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 5111/16 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
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			</item>
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		<title>Vorübergehende Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht allein wegen Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen vertriebenenrechtlich unzumutbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/voruebergehende-rueckkehr-in-das-aussiedlungsgebiet-nicht-allein-wegen-eheschliessung-mit-einem-auslaendischen-staatsangehoerigen-vertriebenenrechtlich-unzumutbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Nov 2018 12:25:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebene]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2018 Der Zwang, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/voruebergehende-rueckkehr-in-das-aussiedlungsgebiet-nicht-allein-wegen-eheschliessung-mit-einem-auslaendischen-staatsangehoerigen-vertriebenenrechtlich-unzumutbar/">Vorübergehende Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht allein wegen Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen vertriebenenrechtlich unzumutbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2018</p>
<p>Der Zwang, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, begründet für einen Aufnahmebewerber, der sich ohne Aufnahmebescheid auf der Grundlage eines von seinem ausländischen Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, nicht stets eine besondere Härte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die in Kiew geborene Klägerin hielt sich mit Unterbrechungen im Zeitraum von April 2010 bis September 2014 zu Studienzwecken erlaubt im Bundesgebiet auf. Nach ihrer Eheschließung im Oktober 2014 wurde ihr der Aufenthalt zur Herstellung bzw. Wahrung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem ukrainischen Ehemann erlaubt. Bereits im Juli 2012 hatte sie ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. Aufnahmeantrag, Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit Blick auf die Eheschließung und den Umstand, dass ihrem Ehemann nachfolgend zu Erwerbszwecken (wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, bewirke eine Verweisung der Klägerin auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland für die Dauer der Durchführung des Aufnahmeverfahrens eine besondere Härte. Denn sie stelle die Klägerin vor die Entscheidung, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Aussiedlerstatus zu verzichten oder aber auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen, um nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet von dort das Aufnahmeverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Die Rechtsprechung, die dies bei einer Ehe mit einem Ehepartner deutscher Staatsangehörigkeit anerkenne, sei auf die Ehe mit einem Ausländer, der über eine länger als ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, zu übertragen.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zur neuerlichen Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zurückverwiesen. Das Bestehen einer besonderen Härte beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der &#8211; wie die Klägerin &#8211; nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf einen volksdeutschen Aufnahmebewerber anzulegen sind, dessen Ehegatte Deutscher ist. Entscheidet sich jener, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf ausländerrechtlicher Grundlage zu nehmen, so sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung grundsätzlich zuzurechnen. Ob es im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG ausnahmsweise unzumutbar ist, den Aufnahmebewerber, der zunächst auf ausländerrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, darauf zu verweisen, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens entweder seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei sind neben dem Schutz öffentlicher Interessen u.a. die zu erwartende Dauer des Aufnahmeverfahrens, die Verfestigung des ausländerrechtlichen Status des Aufnahmebewerbers und seines Ehegatten, ein etwaiges besonderes Angewiesensein eines Ehegatten auf den zwingend im Bundesgebiet zu leistenden Beistand des anderen Ehegatten und die Personensorge für minderjährige Kinder zu berücksichtigen.</p>
<p>Urteil vom 20. November 2018 &#8211; BVerwG 1 C 5.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 1298/15 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2107 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 7 K 842/14 &#8211; Urteil vom 15. April 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-wiederaufgreifen-des-vertriebenenrechtlichen-aufnahmeverfahrens-nur-bei-aenderungen-zu-allen-ablehnungsgruenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Nov 2018 12:23:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederaufnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2018 Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-wiederaufgreifen-des-vertriebenenrechtlichen-aufnahmeverfahrens-nur-bei-aenderungen-zu-allen-ablehnungsgruenden/">Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2018</p>
<p>Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich zwar bestimmte rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, der bestandskräftige Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden ist, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 1978 in Kasachstan geborene Klägerin im Verfahren BVerwG 1 C 23.17 hatte 1997 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt. Diesen Antrag hatte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle nicht das Abstammungserfordernis, weil ihre Eltern weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige seien. Zudem sei angesichts ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz und die zwischenzeitliche Teilnahme an einem Deutschkurs, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, weil sich hinsichtlich des Abstammungserfordernisses für die Klägerin keine Besserstellung ergeben habe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weil das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals für eine neue Sachprüfung und -entscheidung ausreiche.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Allein die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt ihr keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn der ablehnende Bescheid war tragend auch auf das Nichtvorliegen der deutschen Abstammung gestützt; insoweit hat die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund zu ihren Gunsten geltend gemacht. Die 2008 erfolgte höchstrichterliche Klärung, dass für das Abstammungskriterium auch auf die Großeltern zurückgegriffen werden kann, begründet keinen Wiederaufnahmeanspruch. Da die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides somit in Bezug auf die verneinte deutsche Abstammung nicht durchbrochen worden ist, ist für eine neue Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG kein Raum, mag die Klägerin auch nach der aktuellen Rechtslage nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen. Ein daneben zulässiges Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.</p>
<p>In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.</p>
<p>BVerwG 1 C 23.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 2411/16 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 5972/15 &#8211; Urteil vom 11. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 24.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 2083/16 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 119/15 &#8211; Urteil vom 21. September 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 25.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 155/17 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 6856/15 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-wiederaufgreifen-des-vertriebenenrechtlichen-aufnahmeverfahrens-nur-bei-aenderungen-zu-allen-ablehnungsgruenden/">Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/familienangehoerige-koennen-nur-bei-kontinuierlichem-aufenthalt-im-aussiedlungsgebiet-nachtraeglich-in-den-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers-einbezogen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 14:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aussiedlungsgebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[kontinuierlicher Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedlerbescheinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2016 Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/familienangehoerige-koennen-nur-bei-kontinuierlichem-aufenthalt-im-aussiedlungsgebiet-nachtraeglich-in-den-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers-einbezogen-werden/">Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2016</p>
<p>Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin. Nachdem der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das für Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Sohn sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben; vielmehr sei er nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, und auf die im Entscheidungszeitpunkt (wieder) bestehende Trennung abgestellt.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht &#8211; wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt &#8211; „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Diese Voraussetzung legt bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der Familienangehörige im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein muss. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm ergeben sich jedenfalls keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt lassen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen im Jahr 2013 eine Möglichkeit schaffen wollen, aussiedlungsbedingte Familientrennungen in möglichst vielen Fällen zu beseitigen. Dieses allgemeine Ziel hat er jedoch nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Beibehaltung der allgemeinen vertriebenenrechtlichen Systematik verwirklicht. Dazu gehört der kontinuierliche Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet.</p>
<p>Aus denselben Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht den Revisionen des Bundesverwaltungsamts in zwei vergleichbaren Verfahren stattgegeben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C19.15.0">BVerwG 1 C 19.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1882/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 8156/13 &#8211; Urteil vom 03. September 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C20.15.0">BVerwG 1 C 20.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 626/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 3385/12 &#8211; Urteil vom 05. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C21.15.0">BVerwG 1 C 21.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1747/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 3558/13 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/familienangehoerige-koennen-nur-bei-kontinuierlichem-aufenthalt-im-aussiedlungsgebiet-nachtraeglich-in-den-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers-einbezogen-werden/">Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bei-nachtraeglicher-adoption-keine-einbeziehung-in-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 14:57:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aussiedlung des Spätaussiedlers]]></category>
		<category><![CDATA[nachträgliche Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedlerbescheinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2016 Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bei-nachtraeglicher-adoption-keine-einbeziehung-in-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers/">Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2016</p>
<p>Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im Mai 2012 beantragte er u.a. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Klägers erfolgt sei.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling&#8220; ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Der Enkelsohn des Klägers war im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers im Jahre 1997 zwar bereits geboren, aber erst im Jahre 2011 von dem Sohn des Klägers adoptiert worden und konnte damit vertriebenenrechtlich die Abkömmlingseigenschaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber nur solche dauerhaften Familientrennungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Die Vorschrift soll helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, der darin besteht, dass er entweder allein aussiedelt und dadurch die Familie zerstört oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt war, konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen; es fehlt dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C17.15.0">BVerwG 1 C 17.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1838/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 7 K 3449/13 &#8211; Urteil vom 15. Juli 2014</p>
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