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	<title>Aufnahmeverfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorübergehende Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht allein wegen Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen vertriebenenrechtlich unzumutbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/voruebergehende-rueckkehr-in-das-aussiedlungsgebiet-nicht-allein-wegen-eheschliessung-mit-einem-auslaendischen-staatsangehoerigen-vertriebenenrechtlich-unzumutbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Nov 2018 12:25:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebene]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2018 Der Zwang, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2018</p>
<p>Der Zwang, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, begründet für einen Aufnahmebewerber, der sich ohne Aufnahmebescheid auf der Grundlage eines von seinem ausländischen Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, nicht stets eine besondere Härte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die in Kiew geborene Klägerin hielt sich mit Unterbrechungen im Zeitraum von April 2010 bis September 2014 zu Studienzwecken erlaubt im Bundesgebiet auf. Nach ihrer Eheschließung im Oktober 2014 wurde ihr der Aufenthalt zur Herstellung bzw. Wahrung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem ukrainischen Ehemann erlaubt. Bereits im Juli 2012 hatte sie ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. Aufnahmeantrag, Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit Blick auf die Eheschließung und den Umstand, dass ihrem Ehemann nachfolgend zu Erwerbszwecken (wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, bewirke eine Verweisung der Klägerin auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland für die Dauer der Durchführung des Aufnahmeverfahrens eine besondere Härte. Denn sie stelle die Klägerin vor die Entscheidung, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Aussiedlerstatus zu verzichten oder aber auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen, um nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet von dort das Aufnahmeverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Die Rechtsprechung, die dies bei einer Ehe mit einem Ehepartner deutscher Staatsangehörigkeit anerkenne, sei auf die Ehe mit einem Ausländer, der über eine länger als ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, zu übertragen.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zur neuerlichen Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zurückverwiesen. Das Bestehen einer besonderen Härte beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der &#8211; wie die Klägerin &#8211; nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf einen volksdeutschen Aufnahmebewerber anzulegen sind, dessen Ehegatte Deutscher ist. Entscheidet sich jener, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf ausländerrechtlicher Grundlage zu nehmen, so sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung grundsätzlich zuzurechnen. Ob es im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG ausnahmsweise unzumutbar ist, den Aufnahmebewerber, der zunächst auf ausländerrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, darauf zu verweisen, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens entweder seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei sind neben dem Schutz öffentlicher Interessen u.a. die zu erwartende Dauer des Aufnahmeverfahrens, die Verfestigung des ausländerrechtlichen Status des Aufnahmebewerbers und seines Ehegatten, ein etwaiges besonderes Angewiesensein eines Ehegatten auf den zwingend im Bundesgebiet zu leistenden Beistand des anderen Ehegatten und die Personensorge für minderjährige Kinder zu berücksichtigen.</p>
<p>Urteil vom 20. November 2018 &#8211; BVerwG 1 C 5.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 1298/15 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2107 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 7 K 842/14 &#8211; Urteil vom 15. April 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Nov 2018 12:23:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederaufnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2018 Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-wiederaufgreifen-des-vertriebenenrechtlichen-aufnahmeverfahrens-nur-bei-aenderungen-zu-allen-ablehnungsgruenden/">Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2018</p>
<p>Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich zwar bestimmte rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, der bestandskräftige Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden ist, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 1978 in Kasachstan geborene Klägerin im Verfahren BVerwG 1 C 23.17 hatte 1997 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt. Diesen Antrag hatte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle nicht das Abstammungserfordernis, weil ihre Eltern weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige seien. Zudem sei angesichts ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz und die zwischenzeitliche Teilnahme an einem Deutschkurs, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, weil sich hinsichtlich des Abstammungserfordernisses für die Klägerin keine Besserstellung ergeben habe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weil das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals für eine neue Sachprüfung und -entscheidung ausreiche.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Allein die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt ihr keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn der ablehnende Bescheid war tragend auch auf das Nichtvorliegen der deutschen Abstammung gestützt; insoweit hat die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund zu ihren Gunsten geltend gemacht. Die 2008 erfolgte höchstrichterliche Klärung, dass für das Abstammungskriterium auch auf die Großeltern zurückgegriffen werden kann, begründet keinen Wiederaufnahmeanspruch. Da die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides somit in Bezug auf die verneinte deutsche Abstammung nicht durchbrochen worden ist, ist für eine neue Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG kein Raum, mag die Klägerin auch nach der aktuellen Rechtslage nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen. Ein daneben zulässiges Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.</p>
<p>In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.</p>
<p>BVerwG 1 C 23.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 2411/16 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 5972/15 &#8211; Urteil vom 11. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 24.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 2083/16 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 119/15 &#8211; Urteil vom 21. September 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 25.17 &#8211; Urteil vom 20. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 11 A 155/17 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 10 K 6856/15 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-wiederaufgreifen-des-vertriebenenrechtlichen-aufnahmeverfahrens-nur-bei-aenderungen-zu-allen-ablehnungsgruenden/">Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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