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	<title>Ausbau &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2020 18:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsabschnitt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 60/2020</p>



<p>Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (Planfeststellungsabschnitt 1) ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die im betreffenden Abschnitt durch das Stadtgebiet von Oldenburg verlaufende, bereits im 19. Jahrhundert errichtete zweigleisige Eisenbahnstrecke wird insbesondere elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen. Das Vorhaben dient der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven.</p>



<p>Die beim erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V., der Stadt Oldenburg und mehrerer Anwohner blieben erfolglos. Entgegen der Auffassung der Kläger weist die dem Vorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose keine methodischen Mängel auf. Auch das Lärmschutzkonzept und die Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungsbelastungen in der Bau- und Betriebsphase sowie das Brand- und Katastrophenschutzkonzept sind nicht zu beanstanden. Die Abwägung mit planerischen Alternativen zum Ausbau der Bestandstrasse war ebenfalls fehlerfrei; das Ausscheiden einer &#8211; neu zu errichtenden &#8211; Umgehungstrasse im Rahmen der durchgeführten Grobprüfung genügt den rechtlichen Anforderungen.</p>



<p>BVerwG 7 A 9.19 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2020</p>



<p>BVerwG 7 A 10.19 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2020</p>
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		<item>
		<title>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/teilweise-erfolgreiche-antraege-auf-erlass-einstweiliger-anordnungen-wegen-protestcamps-gegen-den-ausbau-der-a49/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 10:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A49]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Protestcamp]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49 Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2020</p>



<p>Beschlüsse vom 21. September 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200921_1bvr214620.html">1 BvR 2146/20</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200921_1bvr215220.html">1 BvR 2152/20</a></p>



<p>Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der geplanten Durchführung von Protestcamps gegen Waldrodungen zum Zwecke des Ausbaus der Autobahn A49 die aufschiebende Wirkung der Klagen des Anmelders der Protestcamps gegen Verbots- und Auflagenbescheide des Regierungspräsidiums Gießen teilweise wiederhergestellt. Im Übrigen blieben die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erfolglos.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Diese fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren stehen im Zusammenhang mit von dem Beschwerdeführer erhobenen Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen betreffend drei von dem Beschwerdeführer jeweils als Versammlungen angemeldete, vom 1. September 2020 bis zum 1. März 2021 geplante Protestcamps gegen den Ausbau der Autobahn A49.</p>



<p>Unter Ziffer&nbsp;1 der dem Verfahren 1 BvR 2146/20 zugrunde liegenden Verfügung stellte das Regierungspräsidium fest, das Protestcamp auf dem Festplatz Schweinsberg unterfalle nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, soweit es den Aufbau und das Bewohnen von Zelten zum Übernachten von Teilnehmern sowie auf eine gewisse Dauer angelegte Versorgungseinrichtungen für die Teilnehmer umfasse. Ziffer 2 der Verfügung stellt fest, dass, soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeiträge und Workshops umfasse, diese und die hierfür notwendigen mobilen Verpflegungsstationen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst seien, sofern diese Aktivitäten einen friedlichen Verlauf nähmen und der öffentlichen Meinungskundgabe dienten. Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde „die Durchführung der versammlungsrechtlich geschützten Veranstaltungen unter Ziffer 2“ von der Einhaltung einer Reihe von Auflagen abhängig gemacht. Beauflagt wurden unter anderem eine Beschränkung der Versammlung auf den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 20. Oktober 2021 jeweils in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr (Auflage a)) und eine Untersagung des Aufstellens von Zelten zum Zweck „der dauerhaften Unterbringung (z.B. Schlafmöglichkeiten) oder der Regeneration“ sowie des Aufstellens und Betreibens „auf gewisse Dauer angelegte[r] Versorgungseinrichtungen“ (Auflage d)). Das Regierungspräsidium ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.</p>



<p>Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde hiergegen teilweise statt. Er stellte die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wieder her. Im Übrigen lehnte er den Eilantrag ab.</p>



<p>Dem Verfahren 1&nbsp;BvR 2152/20 liegt eine andere Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen betreffend zwei weitere von dem Beschwerdeführer angemeldete Protestcamps zugrunde. Als Standort des „Protestcamps Nord“ hat der Beschwerdeführer Wiesenflächen im geplanten Trassenverlauf der A&nbsp;49 vorgesehen. Die Flächen stehen im Eigentum des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke und befinden sich in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets, in der unter anderem das Zelten und Lagern verboten sind. Das „Protestcamp Ost“ soll auf dem Sportplatz in Lehrbach eingerichtet werden. Das Regierungspräsidium verbot beide Protestcamps an den vorgesehenen Standorten, das „Protestcamp Nord“ unter anderem aus Gründen des Gewässerschutzes, das „Protestcamp Ost“, weil der Sportplatz in Lehrbach ab sofort als Bereitstellungsplatz für den Einsatz von Rettungskräften der Feuerwehr freigehalten werden müsse und überdies zeitlich noch vor der Anmeldung des Protestcamps ab dem 1. Oktober 2020 an die Polizei zur Nutzung als Hubschrauberlandeplatz vermietet worden sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind teilweise begründet.</p>



<p>1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 1&nbsp;BvR 2146/20 ist offensichtlich begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (auch) hinsichtlich der Auflagen unter Ziffer 3 Buchstaben a) und d) des Bescheides vom 31.&nbsp;August 2020 abgelehnt hat.</p>



<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers in dem Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Weise interpretiert. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass er das insbesondere auch gegen eine Vollziehbarkeit der Auflagen unter Ziffer&nbsp;3 a) und d) gerichtete Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in zutreffender, den erkennbaren Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragender Weise erfasst und darüber entschieden hat. Möglicherweise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass infolge seines Beschlusses das Regierungspräsidium noch einmal über die Versammlung entscheiden und dabei sein Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut ausüben werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es hierzu kommen wird, weil für das Regierungspräsidium kein Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht, nachdem die strittigen Auflagen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin sofort vollziehbar sind. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens würde das von dem Beschwerdeführer verfolgte Begehren nach effektivem – rechtzeitigem – verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen die eine Durchführung des Protestcamps beschränkenden Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge Zeitablaufs vereiteln. Unter diesen Umständen läge in der Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.</p>



<p>Die Kammer trifft diese Anordnung mit Wirkung erst ab dem 24.&nbsp;September 2020. Das Regierungspräsidium Gießen erhält hierdurch Gelegenheit, auf die Entscheidung zu reagieren und ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen (erneut) zu treffen.</p>



<p>2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 2152/20 kommt nicht in Betracht, soweit der Beschwerdeführer die Ermöglichung des „Protestcamps Nord“ an dem von ihm gewünschten Standort begehrt. Die gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen ausgesprochenen Verbots des Protestcamps an diesem Standort aus, weil dort von einem Zeltlager der hier in Rede stehenden Dauer und Größenordnung die Gefahr von Trinkwasserverunreinigungen ausgeht.</p>



<p>Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot des „Protestcamps Ost“ auf dem Sportplatz Lehrbach wendet, ist der Antrag teilweise begründet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederherzustellen, soweit es eine Durchführung des Protestcamps im Zeitraum vom 24.&nbsp;bis 30.&nbsp;September 2020 betrifft. Für den Zeitraum ab dem 1.&nbsp;Oktober 2020 fällt die gebotene Folgenabwägung hingegen zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen auch insoweit ausgesprochenen standortbezogenen Verbots aus, weil nach den insoweit tragfähigen fachgerichtlichen Feststellungen der Sportplatz ab dem 1.&nbsp;Oktober 2020 bereits durch Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr genutzt werden wird, insbesondere als Hubschrauberlandeplatz. Für die Zeit bis zum 30.&nbsp;September 2020 fehlt es hingegen an entsprechenden – tragfähigen – Feststellungen.</p>



<p>Auch insoweit stellt die Kammer die aufschiebende Wirkung erst ab dem 24. September 2020 wieder her, um dem Regierungspräsidium Gießen Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung zu reagieren und, gestützt auf eine tragfähige Begründung, ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen zu treffen.</p>
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		<item>
		<title>Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entscheidungen-ueber-die-vergabe-von-frequenzen-fuer-5-g-im-wege-der-versteigerung-sind-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 11:38:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[5 G]]></category>
		<category><![CDATA[5 G-Infrastrukturen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilfunknetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe von Frequenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Versteigerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 38/2020</p>
<p>Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5 G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig. Die Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Regulierungsbehörde vom 14. Mai 2018, der diese Entscheidungen für die genannten Frequenzen umfasst, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgewiesen.</p>
<p>Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden, muss die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10 sowie § 61 Abs. 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch ihre hierfür zuständige Präsidentenkammer vier Entscheidungen treffen: Die Anordnung eines Vergabeverfahrens (Entscheidung I), die Auswahl des Versteigerungsverfahrens oder des Ausschreibungsverfahrens als Verfahrensart (Entscheidung II), die Ausgestaltung der Vergabebedingungen (Entscheidung III) sowie die Ausgestaltung der Versteigerungs- bzw. Ausschreibungsregeln (Entscheidung IV). Der Beschluss vom 14. Mai 2018 enthält die Entscheidungen I und II für das 2 GHz-Band und das 3,6 GHz-Band.</p>
<p>Die Knappheit von Frequenzen, die nach § 55 Abs. 10 TKG Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens ist, kann sich daraus ergeben, dass die Bundesnetzagentur auf der Grundlage eines von ihr festgestellten Bedarfs an bestimmten Frequenzen einen zukünftigen Überhang von Zuteilungsanträgen prognostiziert. Die Knappheitsfeststellung setzt regelmäßig eine regulatorische Entscheidung darüber voraus, welche Frequenzen zu gegebener Zeit für einen näher konkretisierten Nutzungszweck bereitgestellt werden. Diese Bereitstellungsentscheidung kann sich auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG stützen und hängt deshalb von der Vereinbarkeit der Nutzung mit den Regelungszielen des § 2 Abs. 2 TKG ab. Der Bundesnetzagentur steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der durch eine Abwägung auszufüllen ist.</p>
<p>Als Vorfrage ihrer Vergabeanordnung hat die Präsidentenkammer entschieden, dass die Frequenzen des 2 GHz-Bandes und aus dem 3,6 GHz-Band die Frequenzen im Bereich von 3400 bis 3700 MHz für den drahtlosen Netzzugang im Wege bundesweiter Zuteilungen bereitgestellt werden. Demgegenüber hat die Präsidentenkammer den Bereich von 3700 bis 3800 MHz regionalen und lokalen Zuteilungen vorbehalten. Die Bereitstellungsentscheidung ist nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, weil sie im Bereich von 2 GHz neben den bereits Ende 2020 freiwerdenden Frequenzen auch diejenigen Frequenzen einbezieht, die noch bis Ende 2025 mit Nutzungsrechten &#8211; unter anderem solchen der Klägerin &#8211; belegt sind. Auch die Aufteilung des 3,6 GHz-Bandes leidet nicht an einem Abwägungsfehler. Die Anordnung des Vergabeverfahrens für die für bundesweite Zuteilungen bereitgestellten Frequenzen ist rechtmäßig, weil insoweit nach der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Bedarfsabfrage und der auf deren Grundlage angestellten Prognose eine Frequenzknappheit besteht.</p>
<p>Die Wahl des Versteigerungsverfahren als Vergabeverfahren ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Versteigerungsverfahren ist das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren für die Vergabe knapper Frequenzen.</p>
<p>Nicht zum Streitstoff des von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens gehörten die Entscheidungen über die Ausgestaltung der Vergabebedingungen und der Versteigerungsregeln (Entscheidungen III und IV). Diese hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 18. November 2018 getroffen. Die hiergegen gerichteten Klagen sind noch nicht rechtskräftig entschieden.</p>
<p>BVerwG 6 C 3.19 &#8211; Urteil vom 24. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Köln, 9 K 4396/18 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2019 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-a-46-in-wuppertal-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Apr 2019 08:36:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn A 46]]></category>
		<category><![CDATA[Wuppertal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-a-46-in-wuppertal-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/">Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Ausbau der Bundesautobahn A 46 im Stadtgebiet von Wuppertal betrafen.</p>
<p>Der rund 2,8 km lange, im Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesene Abschnitt schließt den 6-streifigen Ausbau der A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal (Sonnborner Kreuz) ab. Der Plan sieht die Erweiterung um je einen durchgehenden Fahrstreifen in beide Richtungen sowie zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere höhere Lärmschutzwände, vor. Geklagt hatten die Stadt Wuppertal sowie die Eigentümergemeinschaft eines mehrgeschossigen Wohnhauses, das sich neben der Autobahn befindet. Beide Kläger hatten einen weitergehenden Immissionsschutz verlangt. Die Klagen blieben ohne Erfolg.</p>
<p>Schutzwürdige Belange der Stadt Wuppertal werden durch die Planung nicht verletzt, zumal sich die bestehende Lärmsituation dank der vorgesehenen Schutzmaßnahmen insgesamt merklich bessert. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden eingehalten. Das Wohngebäude der klagenden Eigentümergemeinschaft ließe sich wegen seiner exponierten Lage oberhalb der Autobahn nur durch einen Lärmschutztunnel wirksam abschirmen. Die dafür erforderlichen Mehrkosten durften, auch aufgrund der bestehenden Vorbelastung, als unverhältnismäßig abgelehnt werden.</p>
<p>BVerwG 9 A 22.18 &#8211; Urteil vom 10. April 2019</p>
<p>BVerwG 9 A 24.18 &#8211; Urteil vom 10. April 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen &#8211; Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-bahnstrecke-oberhausen-emmerich-bundesverwaltungsgericht-weist-klage-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:13:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Oberhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-bahnstrecke-oberhausen-emmerich-bundesverwaltungsgericht-weist-klage-ab/">Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen &#8211; Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt 
Oberhausen gegen den Planfeststellungsbeschluss des 
Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „ABS 46/2 &#8211; Dreigleisiger Ausbau 
und Bahnübergangsbeseitigungen der Strecke 2270 Oberhausen &#8211; Emmerich&#8220;, 
Planfeststellungsabschnitt 1.1 abgewiesen.<br></p>



<p>Die 
Ausbaustrecke 46/2 Grenze Deutschland / Niederlande &#8211; Emmerich &#8211; 
Oberhausen ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors Rotterdam &#8211;
 Genua. Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof 
Oberhausen und endet in Höhe des Bahnübergangs Rosastraße. Im für die 
Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße
 und der Emscher soll die dort drei- bis viergleisige Bestandsstrecke 
auf der östlichen Seite ab dem Bahn-km 1,3 um mindestens ein weiteres 
Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden. Im Osten grenzen der 
Kaisergarten, eine innerstädtische Parkanlage, und der Sportpark auf der
 Emscherinsel an die Ausbaustrecke.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen hat mit ihrer Klage ursprünglich die Aufhebung des 
Planfeststellungsbeschlusses begehrt, weil die Strecke für den Transport
 von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise seine Ergänzung 
um Maßnahmen zum Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm 
und Erschütterungen. Zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts haben
 die Stadt Oberhausen und die beigeladene DB Netz AG einen Vergleich 
geschlossen. Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch 
über die begehrte Planergänzung zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen.<br></p>



<p>Ergänzende
 Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des 
Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm kann die Stadt Oberhausen 
nicht verlangen, und zwar weder für ihre Wohnungen im Kaisergarten und 
den Wohnmobil-Stellplatz noch für die Nutzung des Kaisergartens und der 
Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport. Soweit die maßgebenden 
Immissionsgrenzwerte überschritten werden und die Objekte schutzwürdig 
sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss den erforderlichen und 
verhältnismäßigen Schutz vor. Die Beurteilungspegel sind auf der 
Grundlage der hier noch anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung 1990 
und damit unter Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus 
fehlerfrei berechnet worden. Für die Wohnungen im Kaisergarten, der 
baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, sind die 
Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 dB tags / 54 dB nachts) 
anzusetzen. An der Wohnung in der Stadtgärtnerei werden diese Werte 
nicht überschritten. Die als „Wohnung des Heimwartes“ genehmigte Wohnung
 im ehemaligen Freizeitheim der Gewerkschaftsjugend muss nicht geschützt
 werden; das Wohnen im nunmehr für Büros genutzten Gebäude ist 
baurechtlich nicht zulässig. Für die dritte Wohnung ist passiver 
Schallschutz vorgesehen. Die Kosten einer Schallschutzwand stünden außer
 Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz der Wohnung. Am 
Wohnmobil-Stellplatz überschreiten die Beurteilungspegel nachts mit 54 
bis 59 dB zwar den Immissionsgrenzwert eines Mischgebietes; der 
Stellplatz ist durch die südlich verlaufende Bahnstrecke jedoch in etwa 
so stark belastet wie durch die Ausbaustrecke. Diese Vorbelastung 
mindert die Schutzwürdigkeit des Platzes auch gegenüber der 
Ausbaustrecke. Ob das Eisenbahn-Bundesamt die Nutzung des Kaisergartens 
und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport zu Recht als nicht
 schutzwürdig angesehen hat, weil die Nutzer sich dort nicht regelmäßig 
und nur vorübergehend aufhalten, bedarf keiner abschließenden 
Entscheidung. Die Flächen müssen jedenfalls nicht stärker geschützt 
werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten 
Außenwohnbereichen. Der insoweit maßgebende Immissionsgrenzwert für den 
Tag wird nur in einem schmalen Streifen entlang der Bahnstrecke 
überschritten. Schutzwürdige Nutzungen finden in diesem Streifen nicht 
statt. Nachts könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten 
schutzbedürftig sein; dort wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht 
nicht überschritten.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen kann auch keinen weitergehenden Schutz vor 
Erschütterungen verlangen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im 
Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über Schutzmaßnahmen 
vorbehalten. Durch den in der mündlichen Verhandlung präzisierten 
Entscheidungsvorbehalt ist sichergestellt, dass die Stadt Oberhausen den
 gebotenen Schutz erhält.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 3 A 17.15 &#8211;</strong></p>
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		<title>VDE 8.1 Nürnberg &#8211; Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im Abschnitt zwischen Hallstadt und Zapfendorf abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vde-8-1-nuernberg-ebensfeld-klagen-gegen-den-ausbau-der-bahnstrecke-im-abschnitt-zwischen-hallstadt-und-zapfendorf-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 17:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn-Bundesamt]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen abgewiesen, die gegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen abgewiesen, die gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg &#8211; Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt &#8211; Zapfendorf“ gerichtet waren. Kläger waren die Gemeinde Breitengüßbach und die Marktgemeinden Rattelsdorf und Zapfendorf.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen Hallstadt und Zapfendorf vorhandene zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Die Ortslagen in Breitengüßbach und Zapfendorf sollen durch Schallschutzwände geschützt werden. Darüber hinaus ist zur Schallminderung für den gesamten Abschnitt die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis&#8220; angeordnet.</p>
<p>Die Klagen, mit denen sich die Gemeinden gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen wehren, blieben ohne Erfolg. Ihre Einwendungen gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Berechnung der Beurteilungspegel sind unbegründet. Insbesondere durfte die Schalltechnische Untersuchung mangels einer belastbaren Prognose der Güterzuglängen auf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung von 1990 (16. BImSchV) eine durchschnittliche Güterzuglänge von 500 m ansetzen.</p>
<p>Danach sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf den der Gemeinde Breitengüßbach gehörenden Grundstücken im Ortsteil Unteroberndorf nicht überschritten. Ebenso wenig ist ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Soweit sie beanstandet, im Gebiet ihres Bebauungsplans „Am Sandweg&#8220; seien drei Grundstücke einer falschen Gebietsart zugeordnet und im Gebiet des Bebauungsplans „Im Klingen&#8220; sei für ein Grundstück zu Unrecht kein passiver Schallschutz vorgesehen, geht es um private Belange einzelner Bürger; diese kann die Gemeinde nicht geltend machen. Für eine nachhaltige Störung ihrer Planungen ist nichts ersichtlich.</p>
<p>Die Marktgemeinde Rattelsdorf hat sich mit der Klage gegen die Lärmbeeinträchtigung ihres Campingplatzes am Ebinger See gewandt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dem Campingplatz die Schutzwürdigkeit eines Misch- oder Dorfgebiets, nicht aber eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Das ist nach den örtlichen Verhältnissen des Campingplatzes und insbesondere angesichts der Vorbelastungen durch die Bestandsstrecke sowie die Autobahn nicht zu beanstanden. Die danach zu beachtenden Immissionsgrenzwerte werden deutlich unterschritten.</p>
<p>Entgegen dem Vortrag der Marktgemeinde Zapfendorf verstößt der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Gebot, die Eisenbahnplanung dem Flächennutzungsplan anzupassen (§ 7 BauGB). Ihr Flächennutzungsplan stellt für die Bahn eine Verkehrsfläche und in deren Nähe eine Wohnbaufläche dar. Die Bahnstrecke ist auf der Verkehrsfläche geplant. Dass der Vorhabenträger über die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Schallschutz auch für eine Fläche vorsehen muss, die weder bebaut noch verbindlich durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt ist, ergibt sich aus der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht. Auch im Rahmen der Abwägung bestand im Verhältnis zur Gemeinde kein Anlass, Schallschutz für die Wohnbaufläche in Erwägung zu ziehen. Eine alternative Streckenführung, mit der dem Interesse der Gemeinde an einem Schutz ihrer Planungen vor Lärm hätte Rechnung getragen werden können, kommt nicht in Betracht. Soweit die Gemeinde die Wohnbaufläche nicht durch eine verbindliche Festsetzung von Wohngebieten konkretisiert hatte, war ein Grund für Schallschutzwände nicht ersichtlich. Durch den Bebauungsplan Zapfendorf Süd II hatte sie zwar einen Teil der Wohnbaufläche zu einem Wohngebiet entwickelt. Dort werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aber selbst unter Berücksichtigung der von der verlegten Staatsstraße 2197 (Kreisverkehr) ausgehenden Straßenverkehrsgeräusche nur auf wenigen Grundstücken und nur in der Nacht in geringem Maß überschritten. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planung ist damit nicht verbunden.</p>
<p>BVerwG 3 A 11.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
<p>BVerwG 3 A 14.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
<p>BVerwG 3 A 15.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
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		<title>Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rheintalbahn-klagen-gegen-den-ausbau-zwischen-muellheim-und-auggen-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2018 08:05:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn-Bundesamt]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rheintalbahn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute drei Klagen abgewiesen, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rheintalbahn-klagen-gegen-den-ausbau-zwischen-muellheim-und-auggen-abgewiesen/">Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute drei Klagen abgewiesen, die gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe &#8211; Basel, Planfeststellungsabschnitt 9.0b, Müllheim &#8211; Auggen“ gerichtet waren. Kläger waren die Gemeinde Auggen, die Stadt Müllheim und eine Privatperson.</p>
<p>Die bislang zweigleisige Strecke Karlsruhe &#8211; Basel soll insbesondere für den Güterverkehr um zwei weitere Gleise erweitert, also insgesamt viergleisig werden. Im etwa 6 km langen Abschnitt Müllheim &#8211; Auggen soll die Neubaustrecke in Bündelung mit der vorhandenen Trasse gebaut werden. Die DB Netz AG hatte ursprünglich die Planfeststellung für einen etwa 12 km langen Abschnitt Buggingen &#8211; Auggen beantragt. Im März 2012 sprach sich ein aus Vertretern des Bundes, des Landes Baden-Württemberg, der DB Netz AG, der Region und von Bürgerinitiativen gebildeter Projektbeirat für die so genannte Bürgertrasse (Tieflage von Mengen bis Hügelheim mit Umfahrung Buggingen) aus. Da die für diese Trasse erforderlichen Umplanungen im nördlichen Bereich des ursprünglichen Abschnitts nicht kurzfristig erledigt werden konnten, beantragte die DB Netz AG, die Planfeststellung auf den südlichen Abschnitt 9.0b Müllheim &#8211; Auggen zu beschränken. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte den geänderten Plan fest. Die Anwohner sollen u.a. durch bis zu 5,5 m hohe Lärmschutzwände vor Schienenlärm geschützt werden.</p>
<p>Die Klagen blieben ohne Erfolg. Die Klage der Privatperson war bereits unzulässig. Dass sie durch den Schienenlärm mehr als geringfügig betroffen werde, hat sie selbst nicht geltend gemacht; ihr Grundstück liegt etwa 2,5 km von der Trasse entfernt. Auf die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung &#8211; die Trasse verläuft innerhalb der weiteren Schutzzone zweier Wasserschutzgebiete &#8211; kann sie sich nicht berufen. Die Festsetzung der Wasserschutzgebiete dient allein dem Wohl der Allgemeinheit. Der Umstand, dass sie ihr Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der die geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, führt nicht zu einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit, auf die bei der Zulassung des Vorhabens Rücksicht zu nehmen sein könnte.</p>
<p>Die Klagen der Gemeinde Auggen und der Stadt Müllheim waren zulässig, aber nicht begründet. Eine weitere Erörterung ihrer Einwendungen konnten die Klägerinnen nicht verlangen. Das Regierungspräsidium Freiburg hatte im Februar 2008 Einwendungen gegen die Trassenwahl erörtert. Eine für Juli 2009 anberaumte Erörterung der Antragstrasse hatte es abgesagt, weil Mitglieder einer Bürgerinitiative die Halle blockiert hatten; es hat den Termin auch nicht nachgeholt. Bei Eisenbahnvorhaben kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten. Das Regierungspräsidium Freiburg hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Welche ihrer Einwendungen nach der Erörterung im Februar 2008 noch offen waren und der Erläuterung in einem weiteren Erörterungstermin bedurft hätten, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt. Sie hätten auch nicht nach Beschränkung des Antrags auf den Abschnitt Müllheim &#8211; Auggen ergänzend angehört werden müssen. In der Gemeinde Auggen hat die Überarbeitung des Schallschutzkonzepts zwar in einzelnen Abschnitten zu höheren und längeren Lärmschutzwänden geführt, jedoch nur in gewerblich geprägten Teilen des Gemeindegebiets; für das Ortsbild hatten diese Änderungen allenfalls eine geringfügige Bedeutung. Der Vorwurf, die neue Abschnittsbildung schließe bereits jetzt eine Tieflage auch für den Ortsteil Hügelheim der Stadt Müllheim im nördlich anschließenden Abschnitt aus, ist nicht berechtigt. Eine Tieflage von Mengen bis Hügelheim ist weiterhin möglich; eine Tieflage über Hügelheim hinaus wird nicht durch die Abschnittsbildung, sondern durch die Feststellung der oberirdischen Trasse im Planfeststellungsabschnitt Müllheim &#8211; Auggen ausgeschlossen.</p>
<p>Die Planungshoheit der Gemeinde Auggen und der Stadt Müllheim wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Eine vorhabenbedingte Zunahme des Schienenlärms ist wegen der geplanten Lärmschutzwände und des so genannten besonders überwachten Gleises trotz der prognostizierten Zunahme des Verkehrs nicht zu erwarten. Dass die neue Eisenbahnüberführung über den Klemmbach in der Stadt Müllheim nachteilige Auswirkungen im Fall eines Hochwassers hat, kann ausgeschlossen werden, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt die Regelung zu den Abmessungen des Durchlasses in der mündlichen Verhandlung präzisiert und den Planfeststellungsbeschluss um Vorkehrungen gegen eine Verklausung des Durchlasses ergänzt hat. Eine Tieflage der Strecke hat das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerfrei verworfen; sie drängt sich nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Da die Probleme der oberirdischen Streckenführung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gelöst werden, durften die deutlich höheren Kosten einer Tieflage trotz ihrer geringeren Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild den Ausschlag zugunsten der planfestgestellten oberirdischen Streckenführung geben. Dass der Projektbeirat die DB bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgefordert hat, die Trasse nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren mit zusätzlichem Lärmschutz auszustatten, entzieht der Planung nicht ihre Rechtfertigung. Die Entscheidung der DB für eine oberirdische Trassenführung im Abschnitt Müllheim &#8211; Auggen wird dadurch nicht berührt. Zudem stand die Aufforderung unter dem Vorbehalt, dass die parlamentarischen Gremien die erforderlichen Haushaltsmittel für die zusätzlichen Kosten bereitstellen.</p>
<p>BVerwG 3 A 10.15 &#8211; Urteil vom 12. April 2018</p>
<p>BVerwG 3 A 16.15 &#8211; Urteil vom 12. April 2018</p>
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		<title>Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-ausbau-der-dresdner-bahn-in-berlin-lichtenrade-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jun 2017 12:42:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin Südkreuz]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin-Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin-Lichtenrade]]></category>
		<category><![CDATA[Blankenfelde]]></category>
		<category><![CDATA[Dresdner Bahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. November 2015 für den Abschnitt 2 des Vorhabens „Ausbau Knoten Berlin, Berlin Südkreuz &#8211; Blankenfelde“ Bestand hat.</p>
<p>Gegenstand des Vorhabens ist der Ausbau der Dresdner Bahn, d.h. des Abschnitts der Strecke Berlin-Dresden zwischen der Abzweigung der Anhalter Bahn südlich des Bahnhofs Berlin-Südkreuz und dem S- und Regionalbahnhof Blankenfelde am Berliner Außenring. Die Dresdner Bahn soll eine zweigleisige Fernbahnstrecke und Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitseisenbahnsystems werden. Auch der Flughafen-Express zwischen dem Berliner Hauptbahnhof und dem Flughafen Berlin Brandenburg soll auf dieser Strecke verkehren. Das Gesamtvorhaben ist in drei Abschnitte gegliedert. Der planfestgestellte mittlere, etwa 2,5 km lange Abschnitt 2 führt durch den dichtbesiedelten Ortsteil Lichtenrade des Berliner Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Gegenwärtig ist die Strecke dort bis zum S-Bahnhof Lichtenrade zweigleisig, südlich davon eingleisig. Es verkehren ausschließlich S-Bahnen. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt den Bau von zwei zusätzlichen elektrifizierten Gleisen für den Fern-, Regional- und Güterverkehr. Die bestehenden beschrankten Bahnübergänge sollen an der Bahnhofstraße durch eine Bahnüberführung mit S-Bahn-Halt und eine Straßenunterführung, an der Goltzstraße durch eine bloße Geh- und Radwegunterführung ersetzt werden. Im gesamten Abschnitt sind auf der West- und auf der Ostseite der Trasse sowie mittig zwischen Fern- und S-Bahn-Gleisen Lärmschutzwände mit Höhen von 2 m bis 5 m über Schienenoberkante vorgesehen. Überlegungen, die Fernbahn- und möglicherweise auch die S-Bahn-Gleise im Bereich von Lichtenrade insgesamt oder in einem Teilabschnitt in Troglage oder einen Tunnel zu legen, sind in dem 18 Jahre dauernden Planungsprozess wiederholt geprüft, letztlich aber verworfen worden.</p>
<p>Ein anerkannter Umweltverband und drei Eigentümer von trassennahen Wohnhäusern haben die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, hilfsweise die ergänzende Festsetzung von Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Lärm und Erschütterungen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es sei nicht geboten gewesen, die Unterlagen zu den nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen des Plans erneut öffentlich auszulegen. Die Planänderungen ließen gegenüber der ausgelegten Planung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten. Die der Planfeststellung zugrunde gelegten Prognosen über den voraussichtlichen Zugverkehr seien ebenso wenig zu beanstanden wie die Berechnungen der danach zu erwartenden Geräusche und Erschütterungen. Die Berechnungsvorschrift Schall03 in der Fassung von 1990, die hier nach einer Übergangsvorschrift noch anzuwenden war, sei entgegen der Auffassung der Kläger mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere hätten sowohl das Verfahren „besonders überwachtes Gleis“ als auch der sog. Schienenbonus berücksichtigt werden dürfen. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Anwohner vor Schienenverkehrslärm sei gewahrt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Erschütterungen sei die Anhebung der für Neubauvorhaben einschlägigen Anhaltswerte im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Anhebung rechtfertige sich dem Grunde und der Höhe nach aus der weiter zu berücksichtigenden Vorbelastung des Ortsteils durch den Mischverkehr der seit 1875 bestehenden, auch kriegs- oder teilungsbedingt nicht entwidmeten Eisenbahnhauptstrecke. Die Verlegung der Strecke in einen Tunnel habe das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerfrei verworfen; sie dränge sich nicht als vorzugswürdige Lösung auf. Da die Probleme der oberirdischen Streckenführung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gelöst würden, insbesondere der Anwohnerschutz gewährleistet sei, dürften die deutlich höheren Kosten einer Trog- oder Tunnellösung trotz ihrer geringeren Auswirkungen auf die Umwelt und das Orts- und Landschaftsbild den Ausschlag zugunsten der planfestgestellten oberirdischen Variante geben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=290617U3A1.16.0">BVerwG 3 A 1.16</a> &#8211; Urteil vom 29. Juni 2017</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-ausbau-der-dresdner-bahn-in-berlin-lichtenrade-erfolglos/">Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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