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	<title>Ausbildungsförderung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 21:44:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelorabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelorstudiengang]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Diplomstudiengang]]></category>
		<category><![CDATA[Quereinstieg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2018 Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2018</p>
<p>Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute mit zwei Urteilen entschieden.</p>
<p>Im ersten Fall erwarb der Kläger im September 2012 an einer Universität in Berlin den Bachelorabschluss im Studiengang Architektur und arbeitete anschließend rund eineinhalb Jahre in einem Architekturbüro, bevor er zum Sommersemester 2014 an der Technischen Universität Dresden den Diplomstudiengang Architektur im 8. Semester aufnahm. Im zweiten Fall schloss der Kläger im Juli 2011 an einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Universität den Bachelorstudiengang Physik erfolgreich ab und begann zum Wintersemester 2011/2012 an der Technischen Universität Dresden im 7. Semester mit dem Diplomstudiengang Physik. Die bisher erbrachten Studienleistungen wurden den Klägern für den jeweiligen Diplomstudiengang voll angerechnet. Das beklagte Studentenwerk lehnte ihre Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Diplomstudium mit der Begründung ab, sie hätten ihren Anspruch auf Förderung einer ersten beruflichen Ausbildung jeweils mit dem Erwerb des Bachelorgrades ausgeschöpft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung lägen nicht vor. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen der Kläger hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Förderungsanspruch ergebe sich in beiden Fällen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung für die auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbauenden Masterstudiengänge nach dem Bologna-Modell (§ 7 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz &#8211; BAföG), die als Teil der beruflichen Erstausbildung gefördert würden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zwar nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des so genannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades erstrecken wollte. Das Diplomstudium der Kläger ist aber aus Gründen der Gleichbehandlung und damit wegen besonderer Einzelfallumstände (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) als weitere Ausbildung förderungsfähig. Durch die Vorenthaltung von Leistungen der Ausbildungsförderung an Auszubildende wie die Kläger würden diese ansonsten vor allem gegenüber Auszubildenden benachteiligt, deren Zweitausbildung gefördert wird, wenn sie nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung aufnehmen, die in derselben Richtung fachlich weiterführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Hierfür fehlt ein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich hier der Bachelorstudiengang wegen der Anrechnung der in ihm erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des Diplomstudiums darstellt und die Kläger nicht länger gefördert werden, als wenn sie gleich diesen Studiengang ergriffen hätten.</p>
<p>BVerwG 5 C 10.17 &#8211; Urteil vom 29. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 904/16 &#8211; Urteil vom 11. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 5 K 3916/14 &#8211; Urteil vom 24. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 5 C 12.17 &#8211; Urteil vom 29. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 116/16 &#8211; Urteil vom 30. August 2017 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 5 K 974/12 &#8211; Urteil vom 22. Dezember 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umfang-der-ausbildungsfoerderung-fuer-mit-einem-elternteil-zusammenwohnende-auszubildende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 20:55:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildende]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[bei den Eltern wohnen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftsbedarf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes „bei den Eltern wohnen“ und ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.</p>
<p>Die Klägerin, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 € monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Demgegenüber belief sich die monatliche Unterkunftspauschale für einen Auszubildenden, der „bei seinen Eltern wohnt“ im damaligen Zeitraum auf lediglich 49 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Nachdem der Mutter der Klägerin die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte der Beklagte die der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung und billigte dieser ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung lediglich den geringeren Unterhaltsbedarf für bei den Eltern wohnende Auszubildende zu. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht der Klägerin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zwar trifft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu und entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt. Die damit verbundene gesetzliche Typisierung dient dem Bestreben des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung auch im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen verwaltungspraktikabel auszugestalten. Sie beruht auf der Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist und er darüber hinaus durch das gemeinsame Wohnen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung durch die Eltern oder den Elternteil erlangt. Es ist jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Elternteil von grundsätzlich nur das Existenzminimum abdeckenden Sozialleistungen (wie Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt. In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis in gewichtiger Weise dafür, dass nicht der Auszubildende „bei dem Elternteil“ wohnt, sondern der Elternteil „bei dem Auszubildenden“. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale typisierend rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.</p>
<p>Urteil vom 08. November 2017 &#8211; BVerwG 5 C 11.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 4 Bf 112/12 &#8211; Urteil vom 24. September 2015 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 2 K 1801/11 &#8211; Urteil vom 13. April 2012 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzpflicht-eines-vaters-bei-bafoeg-leistungen-aufgrund-unvollstaendiger-angaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2016 17:20:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unvollständige Angaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2016 Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzpflicht-eines-vaters-bei-bafoeg-leistungen-aufgrund-unvollstaendiger-angaben/">Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2016</p>
<p>Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten bewilligte dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also im Jahr 2008, an. Weil der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen so genannten Aktualisierungsantrag mit dem Ziel, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Klägers im Jahr 2010 zugrunde zu legen. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Angaben des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung statt und gewährte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung i.H.v. etwa 5 400 €. In dem Antragsformular hatte der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung i.H.v. etwa 58 000 € zugesagt worden war, die auch geleistet wurde. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für das Jahr 2010 geleisteten Förderung auf. Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1 400 € gefordert werde. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung i.H.v. etwa 4 000 € habe er nicht zu ersetzen, weil in diesem Umfang auch dann hätte gefördert  werden müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht sie abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben. Dieser hat die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und ist deshalb nach § 47a BAföG verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Deshalb ist der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist. Nach den zivilrechtlichen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre. Hinsichtlich dieses Betrages ist dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag besteht also &#8211; wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist &#8211; in der Differenz dieses Förderungsbetrages und der tatsächlich erbrachten Leistung.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=271016U5C55.15.0">BVerwG 5 C 55.15</a> &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 7 A 11090/14 &#8211; Urteil vom 04. September 2015<br />
VG Koblenz 3 K 74/14 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzpflicht-eines-vaters-bei-bafoeg-leistungen-aufgrund-unvollstaendiger-angaben/">Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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