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	<title>Ausbildungskosten &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 16:49:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fachausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsdienstverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Entlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020 Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020</p>
<p>Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200 000 € anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74 000 € revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200 000 € pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.</p>
<p>Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i.H.v. jeweils rund 130 000 € unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74 000 € für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:</p>
<p>§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)</p>
<p>(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. … Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
<p>§ 46 Abs. 3 SG 1995</p>
<p>(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.</p>
<p>BVerwG 2 C 37.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.299 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 21 K 14.1066 &#8211; Urteil vom 27. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 38.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.300 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RN 1 K 14.890 &#8211; Urteil vom 16. September 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundeswehraerzte-die-ihren-dienst-vorzeitig-quittieren-muessen-dem-bund-die-ausbildungskosten-erstatten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehrarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
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		<category><![CDATA[Hochschulstudium]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Dienstquittierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017 Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundeswehraerzte-die-ihren-dienst-vorzeitig-quittieren-muessen-dem-bund-die-ausbildungskosten-erstatten/">Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017</p>
<p>Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.</p>
<p>Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.</p>
<p>Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.</p>
<p>In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.</p>
<p>Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C16.16.0">BVerwG 2 C 16.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 156/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Braunschweig 7 A 144/13 &#8211; Urteil vom 24. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C5.16.0">BVerwG 2 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 10/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 6900/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C8.16.0">BVerwG 2 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 9.14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 4155/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C14.16.0">BVerwG 2 C 14.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 154/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Göttingen 1 A 142/13 &#8211; Urteil vom 11. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C15.16.0">BVerwG 2 C 15.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 61/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Hannover 2 A 3282/13 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C4.16.0">BVerwG 2 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 335/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 5420/13 &#8211; Urteil vom 30. Dezember 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C23.16.0">BVerwG 2 C 23.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 2237/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Stuttgart 6 K 3626/14 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C24.16.0">BVerwG 2 C 24.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 1492/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Sigmaringen 7 K 1974/13 &#8211; Urteil vom 31. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C29.16.0">BVerwG 2 C 29.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10935/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2105<br />
VG Koblenz 1 K 381/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C47.16.0">BVerwG 2 C 47.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10933/14 &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 629/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C48.16.0">BVerwG 2 C 48.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10931/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 1166/12.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C3.17.0">BVerwG 2 C 3.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 2 LB 13/15 &#8211; Urteil vom 10. März 2017<br />
VG Schleswig 12 A 26/13 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C1.17.0">BVerwG 2 C 1.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 795/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9026/12 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C2.17.0">BVerwG 2 C 2.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 797/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9101/12 &#8211; Urteil vom 04. März 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C9.17.0">BVerwG 2 C 9.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 829/14 &#8211; Urteil vom 09. November 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 3411/13 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p>§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:</p>
<p>Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er</p>
<p>1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,</p>
<p>2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder</p>
<p>3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.</p>
<p>Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-vorzeitiger-entlassung-aus-der-bundeswehr-nach-kriegsdienstverweigerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2015 21:39:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsdienstverweigerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2015 Bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2015</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, es sei denn dies würde für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten. Diese Kosten sind nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr &#8211; hier: für eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Der in Anspruch genommene Kläger, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, war nach Abschluss seiner Fachausbildung (2004-2006) im Jahr 2008 antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden.</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Der Dienstherr forderte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf. Dabei berücksichtigte er, dass der Kläger noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienquote).</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Seine dagegen gerichtete Klage hat vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Erstattungsbetrag in dem Umfang &#8211; hier auf null &#8211; gekürzt, wie der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte.</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung des im dualen System Auszubildenden könnte allenfalls der Sold des Soldaten sein. Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zu Gute gekommene Fachausbildung. Denn diese Fachausbildung sei für den ehemaligen Soldaten auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft.</p>
<p class=" Hyphenator141css3hyphenate"><a class=" Hyphenator141css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=281015U2C40.13.0">BVerwG 2 C 40.13</a> &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 2278/11 &#8211; Urteil vom 22. August 2013<br />
VG Düsseldorf 10 K 3864/10 &#8211; Urteil vom 15. August 2011</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-vorzeitiger-entlassung-aus-der-bundeswehr-nach-kriegsdienstverweigerung/">Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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