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	<title>Ausbildungsvergütung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jan 2019 18:38:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildende]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildungsbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbseinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer  Auszubildenden hinsichtlich eines Verstoßes der Voraussetzungen für die  Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur  Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin beantragte bei der 
zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den 
§§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit 
der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der 
Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare 
Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare 
Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin 
berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.</p>



<p>§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das 
Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe 
nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder 
dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin war daher der Ansicht, dass 
der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet 
sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den 
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine 
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden 
ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu 
geringen Unterhaltsanspruch.</p>



<p>Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin hat die Regelung des § 68 
Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhalten Auszubildende
 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn 
die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die 
Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie
 die Beschwerdeführerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die 
Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist.
 Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet 
ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art.
 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die 
Beschwerdeführerin nicht dargelegt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/durch-insolvenzanfechtung-erzwungene-rueckzahlung-von-ausbildungsverguetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2017 19:21:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/2017 Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/2017</p>
<p>Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), können vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Diese Einordnung hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen, weshalb sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat. Zuletzt wurde die im Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (BT-Drs. 18/7054) vorgesehene Gesetzesänderung, nach der eine inkongruente Deckung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden war, nicht verwirklicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, solche Zahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.).</p>
<p>Der Kläger wurde von der späteren Schuldnerin von 2008 bis 2012 zum Metallbauer ausgebildet. Ihm stand zuletzt eine monatliche Ausbildungsvergütung von 495,20 Euro brutto zu. In einem nach Abschluss seiner Ausbildung eingeleiteten Rechtsstreit schloss er im Oktober 2012 vor dem Arbeitsgericht mit der Schuldnerin einen Vergleich, in dem sich diese verpflichtete, rückständige Ausbildungsvergütung von 2.800,00 Euro netto zu zahlen. Zahlungen erfolgten jedoch erst im Dezember 2012 und Januar 2013 unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Kläger eingeleitet hatte. Am 15. September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei Anträgen aus dem Jahr 2014 ausdrücklich auch einen bereits am 7. Oktober 2010 &#8211; und damit mehr als zwei Jahre vor der Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung &#8211; gestellten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt mit seiner Widerklage die Rückzahlung der vom Kläger erstrittenen Ausbildungsvergütung. Der Kläger hat geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren auch auf den Antrag vom 7. Oktober 2010 hin eröffnet worden sei. Zudem könne ihm durch die Anfechtung nicht die Ausbildungsvergütung entzogen werden, die auch sein Existenzminimum habe sichern sollen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Arbeitsgerichte waren als sog. Prozessgerichte im Anfechtungsstreit daran gebunden, dass das Amtsgericht als Insolvenzgericht im rechtskräftig gewordenen Eröffnungsbeschluss auch den Insolvenzantrag vom 7. Oktober 2010 als Eröffnungsgrundlage bestimmt hatte. Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei Druckzahlungen zu erwägen, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen kann. Daran hat der Senat auch für den Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung festgehalten.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 26. Oktober 2017 &#8211; 6 AZR 511/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm</em><br />
<em>Urteil vom 8. April 2016 &#8211; 16 Sa 944/15 &#8211;</em></p>
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