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	<title>Ausgleichsansprüche &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 22:53:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abfertigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafenterminal]]></category>
		<category><![CDATA[Systemausfall]]></category>
		<category><![CDATA[verspätete Flüge]]></category>
		<category><![CDATA[verzögerte Abfertigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2019 In beiden Fällen beanspruchen die Klägerinnen Ausgleichszahlungen in Höhe von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2019</p>
<p align="justify">In beiden Fällen beanspruchen die Klägerinnen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt:</b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf:</b></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Nach seinen Feststellungen wurde die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen konnte der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilen des für das Personenbeförderungsrecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehören, obliegt dem Flughafenbetreiber. Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.</p>
<p align="justify">Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der manuell und über Mitarbeiter in Washington telefonisch durchgeführten Abfertigung der Fluggäste alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den durch den Systemausfall bedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Beklagte, wie die Revisionen rügen, durch ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals die Verspätung hätte verhindern können, ist weder festgestellt noch vorgetragen.</p>
<p align="justify">Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie die Revisionen ferner meinen, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, kommt es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London nicht hätte verhindert werden können.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen:</b></p>
<p align="justify">AG Nürtingen – Urteil vom 27. April 2017 – 12 C 2028/16</p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 5 S 142/17</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">AG Nürtingen – Urteil vom 25. April 2017 – 16 C 2592/16</p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 28. Februar 2018 – 5 S 125/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</b></p>
<p align="justify"><b>Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechteverordnung </b></p>
<p align="justify">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">c)600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung</b></p>
<p align="justify">Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Januar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jul 2017 21:38:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehrbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuvielarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017 Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/">Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017</p>
<p>Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn &#8211; den beklagten Städten &#8211; Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von kommunalen Feuerwehrbeamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der beklagten Städte die auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützten Klagen der Feuerwehrbeamten für die Zeiträume abgewiesen, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Zuvielarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.</p>
<p>Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Grunde nach ist ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch der Kläger gegen ihre Dienstherren zu bejahen. Die unionsrechtlich fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung („Opt-Out“) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts &#8211; hier: von Rechtsverordnungen über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2007 und 2009 &#8211; ist aber den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten. Denn damit haben sie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht beachtet. Die Rechtsverordnungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hat der brandenburgische Gesetzgeber erst in einer 2014 in Kraft getretenen Rechtsverordnung über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten normiert.</p>
<p>Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich &#8211; anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche &#8211; nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit &#8211; etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne &#8211; vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden.</p>
<p>Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, kompensiert er die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit Freizeitausgleich, diese Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dabei nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C31.16.0">BVerwG 2 C 31.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 31.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1376/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C32.16.0">BVerwG 2 C 32.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 19.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2562/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C33.16.0">BVerwG 2 C 33.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 20.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1372/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C34.16.0">BVerwG 2 C 34.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 23.15 &#8211; Beschluss vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2814/13 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C35.16.0">BVerwG 2 C 35.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 22.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1956/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C36.16.0">BVerwG 2 C 36.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 32.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Cottbus 5 K 914/11 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C37.16.0">BVerwG 2 C 37.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 21.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 838/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C38.16.0">BVerwG 2 C 38.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 26.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1241/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C39.16.0">BVerwG 2 C 39.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 29.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1292/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C40.16.0">BVerwG 2 C 40.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 30.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1367/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C41.16.0">BVerwG 2 C 41.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 28.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1267/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C42.16.0">BVerwG 2 C 42.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 24.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1357/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C43.16.0">BVerwG 2 C 43.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 25.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1286/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C44.16.0">BVerwG 2 C 44.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 27.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1399/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zu-ausgleichsanspruechen-wegen-flugverspaetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 19:51:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastrechteverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverspätung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016 Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) vorgelegt.</p>
<p align="justify">Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen eines verspäteten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung. Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12.40 Uhr starten und um 16.30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17.30 Uhr mit einer anderen Fluggesellschaft weiter nach Fuerteventura fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger kam der Zubringerflug in Las Palmas mit einer Verspätung von etwa 20 Minuten an; die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung &#8211; eine Verspätung am Zielort von drei Stunden oder mehr &#8211; verneint. Der erste Flug sei nur geringfügig verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation noch nicht hinreichend geklärt sind. Deshalb hat er den für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht.</p>
<p align="justify">Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923 &#8211; Sturgeon; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11, NJW RR 2013, 1065). Endziel ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen ist der Zielort des letzten Fluges maßgebend. Nicht hinreichend geklärt ist die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bisher nur mit der zuerst genannten Fallkonstellation befasst (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, NJW 2013, 1291 – Folkerts). Der Bundesgerichtshof neigt dazu, einen Ausgleichsanspruch auch in der zweiten Konstellation zu bejahen. Da sich dieses Ergebnis aus dem maßgeblichen europäischen Recht aber nicht hinreichend sicher ableiten lässt, hat er dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV** folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p align="justify">Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2015 – 320 S 41/15</p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 12. Februar 2015 – 22a C 285/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2016</p>
<p align="justify"><b>*Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung<br />
(Verordnung (EG) 261/2004) des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) </b></p>
<p align="justify">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km</p>
<p align="justify"><b>**Art. 267 AEUV </b></p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung</p>
<p align="justify">a)…</p>
<p align="justify">über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.</p>
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