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	<title>Auskunftsanspruch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 18:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbeamtengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.</p>



<p>Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat. Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.</p>



<p>Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.</p>



<p>Fußnote:</p>



<p>Auszug Gesetzestext</p>



<p>§ 111 BBG</p>



<p>…</p>



<p>(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist</p>



<ol><li>für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder</li><li>für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.</li></ol>



<p>In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.</p>



<p>§ 16 BDG</p>



<p>(1) Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.</p>



<p>…</p>



<p>(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.</p>



<p>…</p>



<p>BVerwG 2 C 41.18 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 15 A 3070/15 &#8211; Urteil vom 20. September 2018 &#8211;</p>



<p>VG Köln, 6 K 5143/14 &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
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		<title>Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auskunftsanspruch-nach-dem-entgelttransparenzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 20:51:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgleichheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelttransparenzgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/2020 Nach § 10 Abs. 1 Satz&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz</h1>
<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/2020</div>
<div align="justify">
<p>Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben &#8222;Beschäftigte&#8220; zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 EntgeltTranspG sind ua. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Begriffe &#8222;Arbeitnehmerin&#8220; und &#8222;Arbeitnehmer&#8220; in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht eng iSd. Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen iSd. innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein.</p>
<p>Die Klägerin ist für die Beklagte &#8211; eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts &#8211; seit 2007 als Redakteurin tätig. Zunächst kam sie als online-Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie &#8222;bis auf weiteres&#8220; als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als &#8222;Redakteurin mit besonderer Verantwortung&#8220; ausübt. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin iSd. innerstaatlichen Rechts ist. Mit Schreiben vom 1. August 2018 begehrte die Klägerin vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete nach Rücksprache mit der Personalabteilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte gerichteten Klageanträge auf Erteilung von Auskunft über 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und 2. über das Vergleichsentgelt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin iSd. innerstaatlichen Rechts und als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte iSd. § 5 Abs. 2 EntgTranspG sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte habe.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin der Beklagten &#8222;Arbeitnehmerin&#8220; iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit Beschäftigte iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgeltTranspG ist. Die Begriffe &#8222;Arbeitnehmerin&#8220; und &#8222;Arbeitnehmer&#8220; in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde. Eine &#8211; zwingend erforderliche &#8211; ausreichende Umsetzung ist bislang weder im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelttransparenzgesetz enthält Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet sind. Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2020 &#8211; 8 AZR 145/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2019 &#8211; 16 Sa 983/18 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-der-presse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 19:46:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Daseinsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 38/2017 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 38/2017</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfen der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.</p>
<p align="justify">Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies ist vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Essen &#8211; Urteil vom 14. November 2013 &#8211; 3 O 217/13, juris</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2015 &#8211; I-11 U 5/14, ZD 2016, 439</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 4 LPresseG NRW lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.</p>
<p align="justify">(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit […]</p>
<p align="justify">3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde […]</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schutz-personenbezogener-daten-von-abgeordneten-des-deutschen-bundestages-kann-presseauskuenfte-zur-bueroausstattung-ausschliessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2016 18:45:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Presseauskünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmittelpauschale]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator242css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator242css3hyphenate">Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG <a class=" Hyphenator242css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=6+C+65.14">6 C 65.14</a>). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG <a class=" Hyphenator242css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=6+C+66.14">6 C 66.14</a>). Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war.</p>
<p class=" Hyphenator242css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn &#8211; namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben &#8211; konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.</p>
<p class=" Hyphenator242css3hyphenate"><a class=" Hyphenator242css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160316U6C65.14.0">BVerwG 6 C 65.14</a> &#8211; Urteil vom 16. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 34.10 &#8211; Urteil vom 07. Juni 2012<br />
VG Berlin 2 K 35.10 &#8211; Urteil vom 11. November 2010</p>
<p><a class=" Hyphenator242css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160316U6C66.14.0">BVerwG 6 C 66.14</a> &#8211; Urteil vom 16. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 40.11 &#8211; Urteil vom 07. Juni 2012<br />
VG Berlin 2 K 178.10 &#8211; Urteil vom 01. September 2011</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schutz-personenbezogener-daten-von-abgeordneten-des-deutschen-bundestages-kann-presseauskuenfte-zur-bueroausstattung-ausschliessen/">Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-zum-auskunftsanspruch-der-presse-gegen-bundesbehoerden-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2015 20:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2015  Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-zum-auskunftsanspruch-der-presse-gegen-bundesbehoerden-nicht-zur-entscheidung-angenommen/">Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht zur Entscheidung angenommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-074.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2015 </a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht zur Entscheidung angenommen. Dieses hatte unter anderem entschieden, dass Auskunftsansprüche gegen Bundesbehörden nicht auf die Landespressegesetze gestützt werden können. Die Kammer lässt dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage solche Ansprüche beruhen, da der Beschwerdeführer jedenfalls im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nur als „Mindestanspruch“ qualifiziert. Denn solange auch die Landespressegesetze, deren Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel zieht, keine entsprechenden Ansprüche gewähren, ist für eine Verletzung der Pressefreiheit nichts ersichtlich. Die Landespressegesetze gewähren nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen. Der Beschwerdeführer begehrte demgegenüber Informationen vom Bundesnachrichtendienst, über die dieser – zum maßgeblichen Zeitpunkt im fachgerichtlichen Verfahren – selbst noch nicht verfügte.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Journalist. Im November 2010 beantragte er beim Bundesnachrichtendienst Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter. Die Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab. Der Beschwerdeführer könne aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz seine Auskunftsansprüche gegen eine Bundesbehörde nicht auf die Landespressegesetze stützen. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines – grundsätzlich in Betracht kommenden – verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist.</p>
<p>1. Dahinstehen kann die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob solche Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Es kann auch offen bleiben, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt wird, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht und ist eine Annahme des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.</p>
<p>2. So liegt es hier. Die Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen verschaffen nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Die landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen, gegen die der Beschwerdeführer insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen.</p>
<p>Demgegenüber richtete sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsanspruch nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Verschaffung von Informationen, über die der Bundesnachrichtendienst selbst noch nicht verfügte. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, werden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.</p>
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