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	<title>Auskunftsbegehren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 18:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbeamtengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.</p>



<p>Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat. Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.</p>



<p>Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.</p>



<p>Fußnote:</p>



<p>Auszug Gesetzestext</p>



<p>§ 111 BBG</p>



<p>…</p>



<p>(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist</p>



<ol><li>für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder</li><li>für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.</li></ol>



<p>In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.</p>



<p>§ 16 BDG</p>



<p>(1) Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.</p>



<p>…</p>



<p>(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.</p>



<p>…</p>



<p>BVerwG 2 C 41.18 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 15 A 3070/15 &#8211; Urteil vom 20. September 2018 &#8211;</p>



<p>VG Köln, 6 K 5143/14 &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Aug 2019 20:08:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Offenbarung von Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuergeheimnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2019 Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2019</p>
<p>Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.</p>
<p>Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis &#8211; § 30 der Abgabenordnung (AO) &#8211; durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.</p>
<p>Urteil vom 29. August 2019 &#8211; BVerwG 7 C 33.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 15 A 651/14 &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2017 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 26 K 5622/12 &#8211; Urteil vom 21. Februar 2014 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-presserechtlicher-anspruch-auf-auskunft-zu-steuerlichen-daten/">Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Bundesnachrichtendienst muss über Herkunft und Empfänger von Daten nur ausnahmsweise Auskunft erteilen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesnachrichtendienst-muss-ueber-herkunft-und-empfaenger-von-daten-nur-ausnahmsweise-auskunft-erteilen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jun 2016 20:32:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Datenaustausch]]></category>
		<category><![CDATA[Erteilung von Auskünften]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[National Security Agency]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erteilung von Auskünften des Bundesnachrichtendienstes (BND) über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte von dem beklagten BND Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem Umfang der BND seine Daten an die National Security Agency (NSA) der USA weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten hat. Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunftserteilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Datenaustausches weiterverfolgt.</p>
<p>Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen. Die Regelung dient v.a. dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt. Zwar kann der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Aber auch hier kommt nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu. Für einen Ausnahmefall muss der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Sie sind weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150616U6A7.14.0">BVerwG 6 A 7.14</a> &#8211; Urteil vom 15. Juni 2016</p>
</div>
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