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	<title>Ausländerbehörde &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem Schengen-Visum eines anderen Mitgliedstaates</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 21:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreise]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen-Visum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019 Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019</p>
<p>Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat erteilten Schengen-Visum rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, rechtzeitig die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt das Visum weder fiktiv fort noch gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1984 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, der im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Kläger reiste im November 2015 mit einem von der spanischen Botschaft in Kabul (Afghanistan) erteilten, gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte vor dessen Ablauf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, über deren Erteilung die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden hat. Seine Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG auszustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle das dem Kläger von der spanischen Botschaft in Kabul erteilte Schengen-Visum keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dar, habe jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet begründet.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Das von einem anderen Staat erteilte Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthaltene Ausschluss der fiktiven Fortgeltung eines Aufenthaltstitels erfasst mithin auch das dem Kläger von einer spanischen Stelle erteilte Schengen-Visum. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs allein auf von deutschen Behörden erteilte Schengen-Visa lässt sich mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen und der europarechtlichen Konstruktion des Schengen-Visums nicht vereinbaren. Schengen-Visa werden nach Maßgabe des Visakodex nach dem einheitlichen, in allen Schengen-Staaten gleich anwendbarem Regime des Schengen-Rechts erteilt. Wegen der alternativen Anwendungsbereiche von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kommt dann auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.</p>
<p>BVerwG 1 C 22.18 &#8211; Urteil vom 19. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 2583/17 &#8211; Urteil vom 06. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 9 K 6090/15 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2017 &#8211;</p>
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		<title>Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auslaenderbehoerden-sind-fuer-die-aufhebung-eines-vom-bundesamt-angeordneten-einreise-und-aufenthaltsverbots-zustaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:27:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines albanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag im April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Gleichzeitig hatte das Bundesamt ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab dem Tag der Ausreise angeordnet. Nachdem der Kläger mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er sowohl beim Bundesamt als auch bei der Ausländerbehörde die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Beide Behörden lehnten eine Entscheidung wegen Unzuständigkeit ab. Eine vom Kläger gegen das Land Berlin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde müsse über die Aufhebung entscheiden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und das Land Berlin verpflichtet, nach § 11 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 4 AufenthG über den Aufhebungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Das Urteil schafft über den entschiedenen Fall hinaus dahingehend Rechtsklarheit, dass Aufhebungs- und Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausschließlich an die Ausländerbehörden zu richten sind. Deren sachliche Zuständigkeit folgt maßgeblich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG und den Gesetzesmaterialien zu der im Jahr 2015 geschaffenen Norm. Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 1 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 11 K 462.16 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung, wenn die Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 07:26:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwanderung]]></category>
		<category><![CDATA[falsche Identität]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätstäuschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 41/2017 Bei der Anspruchseinbürgerung sind auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen, in denen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einbuergerung-scheitert-nicht-an-offengelegter-identitaetstaeuschung-wenn-die-auslaenderbehoerde-hieraus-keine-konsequenzen-gezogen-hat/">Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung, wenn die Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 41/2017</p>
<p>Bei der Anspruchseinbürgerung sind auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus nach Offenlegung der wahren Identität aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein und beantragte unter falschen Angaben seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Seit 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2010 offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität, ohne dass dies zu einer strafrechtlichen Ahndung, einer Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung und/oder des ihm erteilten Aufenthaltstitels führte. 2012 beantragte er seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die Staatsangehörigkeitsbehörde mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht &#8211; wie vom Gesetz für einen Anspruch auf Einbürgerung gefordert &#8211; seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet; wegen der Identitätstäuschung begründe der tatsächliche und formell rechtmäßige Aufenthalt keinen „gewöhnlichen&#8220; Aufenthalt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Klägers stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverbund einzubürgern. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ist ein Ausländer &#8211; wie hier &#8211; unter Angabe einer falschen Identität in das Bundesgebiet eingereist, schließt dies bei einer rückblickenden Bewertung seines Aufenthalts die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Offenlegung der Täuschung nicht generell aus. Für den gewöhnlichen Aufenthalt und die dabei zu treffende Prognose kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ausländerbehörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts und in Ansehung ihrer rechtlichen Möglichkeiten aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen hätte. Da die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit bei Identitätstäuschungen nach Offenlegung der wahren Identität keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen gezogen hat und zudem an die Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebunden war, steht die Identitätstäuschung im vorliegenden Fall der Annahme eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Die Berücksichtigung der unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten im Einbürgerungsverfahren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Ausländerbehörde hat auf die Identitätstäuschung nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten reagiert (etwa durch Stellung einer Strafanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung, Hinwirken auf eine Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und/oder Aufhebung des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels) und hat es so hingenommen, dass die auf die Aufenthaltsdauer bezogenen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt worden sind. Die Einbürgerungsbehörde ist hieran dann auch gebunden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=010617U1C16.16.0">BVerwG 1 C 16.16</a> &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 5 B 15.2106 &#8211; Urteil vom 20. April 2016<br />
VG München M 25 K 13.5870 &#8211; Urteil vom 14. Januar 2015</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einbuergerung-scheitert-nicht-an-offengelegter-identitaetstaeuschung-wenn-die-auslaenderbehoerde-hieraus-keine-konsequenzen-gezogen-hat/">Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung, wenn die Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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