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	<title>Auswahlverfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 20:27:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlassbeurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeivollzugsbeamte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2019 Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2019</p>
<p>Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die beiden Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, weil sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt, weil sie auf einem Listenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, das Oberverwaltungsgericht dagegen hat sie beanstandet: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt. Es hat insbesondere auf Folgendes abgestellt:</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen besteht nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Status­amt zugeordnet ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung &#8211; auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung &#8211; jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen.</p>
<p>Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten besteht, führt dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben ist, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssen. Diese Beurteilungen bleiben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum sind.</p>
<p>BVerwG 2 C 1.18 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2335/14 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 2064/13 &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 2.18 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2334/14 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 2063/13 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2014 &#8211;</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jul 2017 21:10:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung als Rechtsanwalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017 Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist zugelassener Rechtsanwalt und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof teil. Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des Bundesgerichthofs sowie mittelbar gegen §§ 164 bis 170 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).</p>
<ol>
<li>Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.</li>
<li>Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt.</li>
<li>a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.</li>
<li>b) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO &#8211; neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs &#8211; aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zuzüglich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.</li>
</ol>
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		<title>Auflösung von Stellenblockaden während eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aufloesung-von-stellenblockaden-waehrend-eines-beamtenrechtlichen-konkurrentenstreitverfahrens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2016 20:23:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[höherwertiger Dienstposten]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrentenstreitverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenblockaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 51/2016 Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen ermöglicht die&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 51/2016</p>
<p>Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während der Dauer eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die antragstellende Beamtin bewarb sich um einen höherwertigen Dienstposten (eine Referatsleitung) beim Bundesnachrichtendienst. Nachdem die Auswahlentscheidung zu Ihren Gunsten ergangen war, teilte der Dienstherr ihr mit, dass die Entscheidung auf den Widerspruch eines Mitbewerbers aufgehoben und das Auswahlverfahren habe abgebrochen werden müssen, weil für den Mitbewerber keine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung mehr vorgelegen habe. Ebendiesem Mitbewerber hatte die Behördenleitung zwischenzeitlich die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kommissarisch übertragen.</p>
<p>Das für Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, und dazu im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Der Abbruch eines Auswahlverfahrens um einen Beförderungsdienstposten mit der Begründung, die dienstliche Beurteilung eines Mitbewerbers sei nicht mehr aktuell, erfolgt ohne sachlichen Grund, wenn die dienstliche Beurteilung &#8211; wie hier &#8211; nicht länger zurückliegt als der Regelbeurteilungszeitraum und es auch keinen Grund für eine Anlassbeurteilung gibt. Die Notwendigkeit einer neuen aktuellen dienstlichen Beurteilung und damit ein sachlicher Abbruchgrund folgen nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Aufgaben des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens einem Mitbewerber übertragen hat. Ein dadurch ggf. erlangter Bewährungsvorsprung dieses Mitbewerbers muss vielmehr &#8211; im Gegenteil &#8211; zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren „ausgeblendet“ werden, d.h. unberücksichtigt bleiben.</p>
<p>Das Ausblenden eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft wird ermöglicht durch eine „fiktive Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung (für den Bereich der Bundesbeamten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung &#8211; BLV). Die „fiktive“ Komponente erfordert in dieser Kon­stellation nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten (z.B. die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben) in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung ermöglicht so die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe des Statusamts und vermeidet damit das in dieser Fallkonstellation offenkundig werdende Problem der Stellenblockade. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei nicht den Vorgaben der Bestenauswahl, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=100516B2VR2.15.0">BVerwG 2 VR 2.15</a> &#8211; Beschluss vom 10. Mai 2016</p>
</div>
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