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	<title>Ausweisung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung &#8211; EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 20:24:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückführung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückführungsrichtlinie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019 Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-bestaetigt-generalpraeventive-ausweisung-eugh-soll-fragen-zum-anwendungsbereich-der-rueckfuehrungsrichtlinie-klaeren/">Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung &#8211; EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019</p>
<p>Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Zugleich hat es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot angerufen.</p>
<p>Der im Januar 1986 in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste im September 1990 gemeinsam mit seinen Eltern unter falschen Personalien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Erfolglos suchte er um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In der Folgezeit wurde sein Aufenthalt geduldet.</p>
<p>Im April 2013 wurde er wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Gewaltdarstellung und Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gründete und betrieb er von September 2007 bis Dezember 2009 im Internet das “Al-Ansar Media Battalion“, das sich zu einem bedeutenden Medium zur Verbreitung islamistischer Propaganda im deutschsprachigen Raum entwickelte. Im Februar 2014 wies ihn der beklagte Westerwaldkreis gestützt allein auf generalpräventive Erwägungen aus dem Bundesgebiet aus und befristete das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren. Widerspruch und Klage sind insoweit ohne Erfolg geblieben; bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte die von ihm verfügte Abschiebungsandrohung auf.</p>
<p>Im Juli 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Arabische Republik Syrien festgestellt. Im März 2018 hat der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Ausreise und hiervon unabhängig bis längstens zum 21. Juli 2023 verkürzt.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Ausweisung und Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Gefährdung der durch die Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter sei unter der Geltung des novellierten Ausweisungsrechts weiterhin auch generalpräventiv zu begründen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegne keinen Bedenken.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine Rechtsprechung zu der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Urteil vom 12. Juli 2018 – BVerwG 1 C 16.17) auf die Ausweisung übertragen: Auch nach Inkrafttreten des novellierten Ausweisungsrechts kann die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Knüpft eine solche Ausweisung an strafrechtlich relevantes Handeln an, so wird deren Erlass in zeitlicher Hinsicht in Orientierung an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung begrenzt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz eine weitere absolute Obergrenze.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht indes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) auch in Bezug auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, Anwendung findet. Insoweit hat er das Revisionsverfahren abgetrennt und bis zu einer Entscheidung des EuGH über die als Anlage beigefügten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen **</p>
<p>a) Wird ein Einreiseverbot, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zu &#8222;nichtmigrationsbedingten&#8220; Zwecken erlassen wird, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98) jedenfalls dann erfasst, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat?</p>
<p>b) Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1. a): Unterfällt ein solches Einreiseverbot auch dann nicht der Richtlinie 2008/115/EG, wenn der Drittstaatsangehörige bereits unabhängig von einer gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung, an die das Einreiseverbot anknüpft, illegal aufhältig ist und damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie dem Grunde nach unterfällt?</p>
<p>c) Zählt zu den zu „nichtmigrationsbedingten“ Zwecken erlassenen Einreiseverboten ein Einreiseverbot, das im Zusammenhang mit einer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier: allein aus generalpräventiven Gründen mit dem Ziel der Terrorismusbekämpfung) verfügten Ausweisung ergeht?</p>
<p>Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass das vorliegende Einreiseverbot in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt:</p>
<p>a) Hat die behördliche Aufhebung der Rückkehrentscheidung (hier: der Androhung der Abschiebung) zur Folge, dass ein zeitgleich mit dieser angeordnetes Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG rechtswidrig wird?</p>
<p>b) Tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, wenn die der Rückkehrentscheidung vorgelagerte behördliche Ausweisungsverfügung bestandskräftig (geworden) ist?</p>
<p>Urteil vom 09. Mai 2019 &#8211; BVerwG 1 C 21.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 7 A 11529/17 &#8211; Urteil vom 05. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Koblenz, 3 K 108/15.KO &#8211; Urteil vom 21. Januar 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/generalpraevention-kann-ein-ausweisungsinteresse-begruenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2018 15:20:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Generalprävention]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018 Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2018</p>
<p>Im Ausländerrecht können generalpräventive Gründe auch nach dem seit 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse begründen, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag die Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt. Der Kläger lebt seit 2009 in Deutschland. Ein unter falscher Identität gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seitdem hält sich der Kläger auf der Grundlage von Duldungen in Deutschland auf. Wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen eine Aufenthaltsbeschränkung wurde er zweimal zu Geldstrafen verurteilt. Erst im Vorfeld der Geburt seines ersten deutschen Sohnes gab der Kläger im Januar 2013 seine wahre Identität bekannt und legte einen nigerianischen Pass vor. Im April 2013 lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Aufgrund der abgeurteilten Straftaten und der sich über mehrere Jahre erstreckenden Identitätstäuschung liege die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Nach seiner Auffassung stehen ausschließlich generalpräventive Ausweisungsgründe nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat – abweichend vom Verwaltungsgerichtshof &#8211; entschieden, dass auch nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage generalpräventive Gründe weiterhin ein Ausweisungsinteresse rechtfertigen können. Der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG ist insoweit offen, weil danach nicht vom Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern nur von „dessen Aufenthalt&#8220;. Damit ist der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers beachtlich, der weiterhin generalpräventiv begründete Ausweisungen ermöglichen wollte. Dies bestätigt die generalpräventive Ausrichtung des hier u.a. verwirklichten Ausweisungsinteresses der Identitätstäuschung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG). Allerdings muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein. Dies orientiert sich bei Ausweisungsinteressen mit Bezug zu Straftaten an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (§ 78 ff. StGB). Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz zudem eine absolute Obergrenze. Damit war die Identitätstäuschung hier noch zu berücksichtigen. Ist &#8211; wie hier &#8211; wegen einer Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 AufenthG) ein strikter Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel erforderlich, kann dem Kläger ohne eine vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt werden. Das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war daher aufzuheben.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof wird allerdings noch zu prüfen haben, ob dem Kläger, der mittlerweile zwei minderjährige deutsche Kinder hat, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bei ihrer Mutter lebenden Kindern und dem Kläger besteht, dass jene bei Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger faktisch zum Verlassen der Europäischen Union gezwungen wären. Zur Nachholung der hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 12. Juli 2018 &#8211; BVerwG 1 C 16.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 1967/16 &#8211; Urteil vom 19. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Sigmaringen, 3 K 496/14 &#8211; Urteil vom 17. März 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-ausweisung-nach-tunesien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 May 2018 19:02:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Tunesien]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 34/2018 Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 34/2018</p>
<p>Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm die Verhängung der Todesstrafe droht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass der Betroffene die rechtliche und faktische Möglichkeit hat, die sich aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe ergebende faktische lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen, so dass jedenfalls eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen nicht zur Entscheidung angenommen und dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für erledigt erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er war erstmals 2003 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist. 2015 kam er unter falschem Namen als angeblich syrischer Flüchtling erneut nach Deutschland. Im August 2016 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferungshaft gegen ihn an, weil ein Auslieferungsersuchen der tunesischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn vorlag. Ihm wurde vorgeworfen, als Angehöriger einer terroristischen Organisation in Tunesien an der Planung und Umsetzung von terroristischen Anschlägen mit zahlreichen Todesopfern beteiligt gewesen zu sein. Auch in Deutschland wurde unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegen ihn ermittelt. Mit Bescheid vom 9. März 2017 wies ihn die zuständige Ausländerbehörde aus Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Gerichtlicher Eilrechtsschutz hiergegen blieb erfolglos. Ein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht zunächst mit der Maßgabe ab, dass die tunesische Regierung unter anderem zusichere, dass gegen ihn nicht die Todesstrafe verhängt werde und dass seine Behandlung und Unterbringung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen werde. Durch Beschluss vom 26. Juli 2017 untersagte das Verwaltungsgericht dann allerdings die Abschiebung des Beschwerdeführers, weil es Zweifel daran hatte, ob die inzwischen aus Tunesien eingeholte Zusicherung diesen Anforderungen entsprach.</p>
<p>Daraufhin ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Verfügung vom 1. August 2017 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wegen seiner terroristischen Aktivitäten zugunsten des „Islamischen Staates“ auf der Grundlage des § 58a AufenthG an. Der Beschwerdeführer befindet sich in Abschiebehaft, die derzeit bis zum 25. Mai 2018 befristet ist. Über anhängige Rechtsbeschwerden gegen die Abschiebehaft hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums rief der Beschwerdeführer erfolglos das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses lehnte seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 19. September 2017 zunächst mit der Maßgabe ab, die Abschiebung sei nur zulässig, wenn eine tunesische Regierungsstelle zusichere, „dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt“ werde. Nach umfangreichen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung änderte das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss am 26. März 2018 und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Beifügung einer Maßgabe ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 7. Mai 2018 untersagt, um eine gründliche Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde zu ermöglichen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Der angegriffene Beschluss verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsgericht ist seiner verfassungsrechtlich gebotenen Sachaufklärungspflicht nachgekommen. Es hat eine umfassende Aufklärung zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen einer in Tunesien verhängten Todesstrafe vorgenommen. Dabei hat es in Erfahrung gebracht, welche Straftaten dem Beschwerdeführer in Tunesien im Einzelnen zur Last gelegt werden, in welchem Stadium sich das Verfahren der Strafverfolgung befindet und welche Strafrahmen die entsprechenden Straftatbestände vorsehen. Es hat dem Auswärtigen Amt ausführliche und differenzierte Fragen zur Umwandlung einer dem Beschwerdeführer in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach dem dort seit 1991 ausnahmslos praktizierten Moratorium aber nicht vollstreckbaren Todesstrafe in eine lebenslange beziehungsweise zeitige Freiheitsstrafe und den sich daran anschließenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gestellt. Auch die Behandlung der nach dem 2015 in Kraft getretenen Antiterrorismusgesetz zum Tode Verurteilten hat das Bundesverwaltungsgericht  hinreichend aufgeklärt. Die Antworten auf diese Fragen samt den jeweils relevanten Dokumenten musste es nicht zum Anlass nehmen, über die bereits vorliegenden Auskünfte hinaus weitere Informationen einzuholen.</li>
<li>Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass eine dem Beschwerdeführer drohende Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Für diese Annahme bestehen hinreichende tatsächliche Grundlagen. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und einer in das Verfahren eingeführten Verbalnote des tunesischen Außenministeriums folgt, dass in Tunesien die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums seit 1991 nicht mehr vollstreckt wird. Zudem ist die weitere Einhaltung des Moratoriums durch tunesische Behörden im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht und bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers aktualisiert worden.</li>
<li>Die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Abschiebungsanordnung verstößt nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG.</li>
</ol>
<p>Die faktische lebenslange Freiheitsstrafe, die aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe resultiert, begründet im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und realisierbare Chance verbleibt, die Freiheit wiedergewinnen zu können. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene in einen anderen Staat überstellt wird. Dann muss das dortige Rechtssystem eine realisierbare Möglichkeit auf Wiedererlangung der Freiheit bereithalten. Diese Vorgaben durch das Grundgesetz werden durch Art. 3 EMRK konkretisiert. Ein Verstoß gegen diese Gewährleistung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe de jure oder de facto nicht herabsetzbar ist. Für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haftfortdauer bestehen. Ein Verurteilter hat das Recht, bereits bei Verhängung der Strafe zu wissen, was er tun muss, um für eine Freilassung in Betracht zu kommen und unter welchen Bedingungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird.</p>
<p>Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die Lage in Tunesien genüge diesen Anforderungen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat ermittelt, dass die Möglichkeit einer Haftentlassung bei zum Tode verurteilten Personen in Tunesien von zwei Schritten abhängt. In einem ersten Schritt bedarf es einer Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe durch einen Gnadenakt des Staatspräsidenten. In einem zweiten Schritt kann eine Strafrestaussetzung nach der Verbüßung von wenigstens 15 Jahren Haft entweder über ein Verfahren nach der tunesischen Strafprozessordnung oder durch eine ebenfalls in der Strafprozessordnung vorgesehene weitere Begnadigung durch den Staatspräsidenten erreicht werden. Diesen Auskünften durfte das Bundesverwaltungsgericht entnehmen, dass dieser Überprüfungsmechanismus auch bei nach dem tunesischen Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilten Personen Anwendung finden wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fluechtling-darf-wegen-unterstuetzung-der-pkk-ausgewiesen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2017 16:50:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsbeendigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftsland]]></category>
		<category><![CDATA[PKK]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2465</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2017 Auch ein anerkannter Flüchtling darf ausgewiesen werden. Dabei ist allerdings&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2017</p>
<p>Auch ein anerkannter Flüchtling darf ausgewiesen werden. Dabei ist allerdings der besondere Ausweisungsschutz von Flüchtlingen zu beachten. Führt die Ausweisung wegen der dem Ausländer im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, kann er sich weiterhin auf die einem Flüchtling nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte berufen. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zugrunde, der seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland lebt. Dem Kläger wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zuerkannt und zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Im Dezember 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgewiesen. Zugleich wurde er verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, das mit der Ausweisung kraft Gesetzes eingetretene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde verpflichtet, eine eigene Ermessensentscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen, und die Revision des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat die Ausweisung des Klägers an dem seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht gemessen. Dieses steht im Einklang mit der Stillhalteklausel des Assoziationsrechts EWG-Türkei, weil es in der gebotenen Gesamtschau auch unter Berücksichtigung des Systemwechsels von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung für türkische Staatsangehörige nicht zu einer Verschlechterung führt.</p>
<p>Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er unterstützt seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierende Kurdenpartei PKK, eine terroristische Vereinigung. Der Kläger engagierte sich als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen. Das lässt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erkennen, dass er sich den Zielen der PKK verpflichtet fühlt und deren als terroristisch zu qualifizierendes Handeln zumindest billigt. Die Ausweisung ist trotz der Anerkennung des Klägers als Flüchtling und weiterer zu seinen Gunsten sprechender Belange verhältnismäßig, zumal eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes (Art. 3 EMRK) nicht in Frage kommt. Die Ausweisung führt lediglich zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.</p>
<p>Die Ausweisung durfte trotz des besonderen Schutzes ergehen, den ein anerkannter Flüchtling genießt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Auch die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) steht der Ausweisung des Klägers ohne Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Die Ausweisung führt zwar kraft Gesetzes zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2015 darf einem Flüchtling der Aufenthaltstitel aber entzogen werden, wenn &#8211; wie hier &#8211; zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen (Art. 24 EU-Anerkennungsrichtlinie). Nach diesem Urteil bleiben dem Ausländer aber &#8211; solange er den Flüchtlingsstatus besitzt &#8211; die ihm nach dem Unionsrecht als Flüchtling zustehenden Rechte erhalten. Dazu gehören u.a. das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten. Diese Rechte dürfen, auch soweit sie nach nationalem Recht an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpfen, von den zuständigen Behörden daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden ist. Allerdings dürfen nach Art. 33 EU-Anerkennungsrichtlinie zusammen mit der Ausweisung der Aufenthalt räumlich beschränkt und Meldeauflagen verfügt werden, weil derartige Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländern zulässig sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).</p>
<p>Da über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach aktueller Rechtslage von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist, war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Befristungsentscheidung aufzuheben und der Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220217U1C3.16.0">BVerwG 1 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 22. Februar 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 11 S 889/15 &#8211; Urteil vom 13. Januar 2016<br />
VG Karlsruhe 1 K 102/12 &#8211; Urteil vom 27. Januar 2015</p>
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		<title>Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach Prüfung des Freizügigkeitsverlustes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 17:16:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Bulgarien]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaatsangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Beitritt]]></category>
		<category><![CDATA[Freizügigkeitsverlust]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 102/2016</p>
<p>Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union nicht unwirksam. Mit Erlangung des Unionsbürgerstatus darf von ihr aber nur Gebrauch gemacht werden, nachdem die Ausländerbehörde in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung geprüft hat, ob auch die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein bulgarischer Staatsangehöriger, wurde 2005 aus Deutschland ausgewiesen. In der Folgezeit reiste er wiederholt in das Bundesgebiet ein und beging Straftaten. Nach dem Beitritt Bulgariens zur EU im Jahre 2007 stellte er einen Antrag auf Befristung des mit der Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, über den die Ausländerbehörde nicht entschied. Stattdessen wurde er im Februar 2010 und nach erneuter Einreise nochmals im Januar 2011 nach Bulgarien abgeschoben. Mit Leistungsbescheid vom Februar 2011 setzte die Ausländerbehörde die vom Kläger zu tragenden Kosten für die beiden Abschiebungen auf insgesamt 4 764,54 € fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Auf die Berufung des Klägers, die nur einen Teil der anlässlich der zweiten Abschiebung entstandenen Abschiebungshaftkosten betraf, hob das Berufungsgericht den Leistungsbescheid auch insoweit auf. Es begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass der Kläger 2007 mit dem Beitritt Bulgariens zur EU den Status eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers erlangt habe und die gegen ihn verfügte Ausweisung seitdem keine Rechtswirkungen mehr entfalte.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Allerdings ist die nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften ausgesprochene Ausweisung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Beitritt Bulgariens zur EU nicht unwirksam geworden. Zwar kann ein Unionsbürger nicht mehr ausgewiesen werden. Die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getretene Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts (Verlustfeststellung) dient aber wie die Ausweisung der Gefahrenabwehr und hat ebenfalls ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge. Aufgrund dieser Übereinstimmungen im Zweck und in den Rechtswirkungen wurde die Ausweisung mit Erlangung des Unionsbürgerstatus nicht wirkungslos und steht im Anwendungsbereich des § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU &#8211; FreizügG/EU &#8211; einer Verlustfeststellung gleich. Damit finden die Vorschriften im Aufenthaltsgesetz über die Inhaftnahme eines Ausländers zur Sicherung einer Abschiebung und seine Haftung für die Kosten einer Abschiebung auf den Kläger als Unionsbürger Anwendung. Nach diesen Vorschriften haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung aber nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Danach waren hier die Abschiebungen rechtswidrig. Da der Kläger mit dem Beitritt Bulgariens den Status eines Unionsbürgers erlangt hat, hätte die Ausländerbehörde, bevor sie ihn wegen des mit der Ausweisung kraft Gesetzes verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots abschiebt, zunächst im Wege einer rechtsmittelfähigen Entscheidung klären müssen, ob auch die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger vorliegen. Diese Entscheidung muss nicht zwingend in Form einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ergehen. Sie kann auch im Rahmen einer Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU erfolgen. Ohne eine solche Entscheidung durfte der Kläger nicht abgeschoben werden und haftet damit auch nicht für die noch im Streit befindlichen Abschiebungskosten.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=141216U1C13.16.0">BVerwG 1 C 13.16</a> &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 10 B 13.2080 &#8211; Urteil vom 25. November 2015<br />
VG München M 12 K 11.1363 &#8211; Urteil vom 28. Juli 2011</p>
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