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	<title>Auszubildende &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jan 2019 18:38:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildende]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildungsbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbseinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer  Auszubildenden hinsichtlich eines Verstoßes der Voraussetzungen für die  Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur  Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin beantragte bei der 
zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den 
§§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit 
der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der 
Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare 
Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare 
Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin 
berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.</p>



<p>§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das 
Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe 
nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder 
dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin war daher der Ansicht, dass 
der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet 
sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den 
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine 
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden 
ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu 
geringen Unterhaltsanspruch.</p>



<p>Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin hat die Regelung des § 68 
Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhalten Auszubildende
 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn 
die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die 
Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie
 die Beschwerdeführerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die 
Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist.
 Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet 
ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art.
 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die 
Beschwerdeführerin nicht dargelegt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umfang-der-ausbildungsfoerderung-fuer-mit-einem-elternteil-zusammenwohnende-auszubildende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 20:55:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildende]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[bei den Eltern wohnen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftsbedarf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umfang-der-ausbildungsfoerderung-fuer-mit-einem-elternteil-zusammenwohnende-auszubildende/">Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes „bei den Eltern wohnen“ und ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.</p>
<p>Die Klägerin, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 € monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Demgegenüber belief sich die monatliche Unterkunftspauschale für einen Auszubildenden, der „bei seinen Eltern wohnt“ im damaligen Zeitraum auf lediglich 49 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Nachdem der Mutter der Klägerin die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte der Beklagte die der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung und billigte dieser ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung lediglich den geringeren Unterhaltsbedarf für bei den Eltern wohnende Auszubildende zu. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht der Klägerin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zwar trifft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu und entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt. Die damit verbundene gesetzliche Typisierung dient dem Bestreben des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung auch im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen verwaltungspraktikabel auszugestalten. Sie beruht auf der Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist und er darüber hinaus durch das gemeinsame Wohnen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung durch die Eltern oder den Elternteil erlangt. Es ist jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Elternteil von grundsätzlich nur das Existenzminimum abdeckenden Sozialleistungen (wie Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt. In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis in gewichtiger Weise dafür, dass nicht der Auszubildende „bei dem Elternteil“ wohnt, sondern der Elternteil „bei dem Auszubildenden“. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale typisierend rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.</p>
<p>Urteil vom 08. November 2017 &#8211; BVerwG 5 C 11.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 4 Bf 112/12 &#8211; Urteil vom 24. September 2015 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 2 K 1801/11 &#8211; Urteil vom 13. April 2012 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umfang-der-ausbildungsfoerderung-fuer-mit-einem-elternteil-zusammenwohnende-auszubildende/">Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende Auszubildende</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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