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	<title>Bachelorstudiengang &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 21:44:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelorabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelorstudiengang]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Diplomstudiengang]]></category>
		<category><![CDATA[Quereinstieg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2018 Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2018</p>
<p>Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute mit zwei Urteilen entschieden.</p>
<p>Im ersten Fall erwarb der Kläger im September 2012 an einer Universität in Berlin den Bachelorabschluss im Studiengang Architektur und arbeitete anschließend rund eineinhalb Jahre in einem Architekturbüro, bevor er zum Sommersemester 2014 an der Technischen Universität Dresden den Diplomstudiengang Architektur im 8. Semester aufnahm. Im zweiten Fall schloss der Kläger im Juli 2011 an einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Universität den Bachelorstudiengang Physik erfolgreich ab und begann zum Wintersemester 2011/2012 an der Technischen Universität Dresden im 7. Semester mit dem Diplomstudiengang Physik. Die bisher erbrachten Studienleistungen wurden den Klägern für den jeweiligen Diplomstudiengang voll angerechnet. Das beklagte Studentenwerk lehnte ihre Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Diplomstudium mit der Begründung ab, sie hätten ihren Anspruch auf Förderung einer ersten beruflichen Ausbildung jeweils mit dem Erwerb des Bachelorgrades ausgeschöpft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung lägen nicht vor. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen der Kläger hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Förderungsanspruch ergebe sich in beiden Fällen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung für die auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbauenden Masterstudiengänge nach dem Bologna-Modell (§ 7 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz &#8211; BAföG), die als Teil der beruflichen Erstausbildung gefördert würden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zwar nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des so genannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades erstrecken wollte. Das Diplomstudium der Kläger ist aber aus Gründen der Gleichbehandlung und damit wegen besonderer Einzelfallumstände (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) als weitere Ausbildung förderungsfähig. Durch die Vorenthaltung von Leistungen der Ausbildungsförderung an Auszubildende wie die Kläger würden diese ansonsten vor allem gegenüber Auszubildenden benachteiligt, deren Zweitausbildung gefördert wird, wenn sie nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung aufnehmen, die in derselben Richtung fachlich weiterführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Hierfür fehlt ein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich hier der Bachelorstudiengang wegen der Anrechnung der in ihm erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des Diplomstudiums darstellt und die Kläger nicht länger gefördert werden, als wenn sie gleich diesen Studiengang ergriffen hätten.</p>
<p>BVerwG 5 C 10.17 &#8211; Urteil vom 29. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 904/16 &#8211; Urteil vom 11. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 5 K 3916/14 &#8211; Urteil vom 24. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 5 C 12.17 &#8211; Urteil vom 29. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 116/16 &#8211; Urteil vom 30. August 2017 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 5 K 974/12 &#8211; Urteil vom 22. Dezember 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kindergeld-konsekutives-masterstudium-als-teil-der-erstausbildung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2015 22:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelorstudiengang]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Masterstudium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2015 Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 hat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2015</p>
<p>Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p>Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.</p>
<p>Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.</p>
<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH entschied nun, dass im Streitfall das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.</p>
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