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	<title>Bahnstrecke &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen &#8211; Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:13:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Oberhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt 
Oberhausen gegen den Planfeststellungsbeschluss des 
Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „ABS 46/2 &#8211; Dreigleisiger Ausbau 
und Bahnübergangsbeseitigungen der Strecke 2270 Oberhausen &#8211; Emmerich&#8220;, 
Planfeststellungsabschnitt 1.1 abgewiesen.<br></p>



<p>Die 
Ausbaustrecke 46/2 Grenze Deutschland / Niederlande &#8211; Emmerich &#8211; 
Oberhausen ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors Rotterdam &#8211;
 Genua. Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof 
Oberhausen und endet in Höhe des Bahnübergangs Rosastraße. Im für die 
Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße
 und der Emscher soll die dort drei- bis viergleisige Bestandsstrecke 
auf der östlichen Seite ab dem Bahn-km 1,3 um mindestens ein weiteres 
Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden. Im Osten grenzen der 
Kaisergarten, eine innerstädtische Parkanlage, und der Sportpark auf der
 Emscherinsel an die Ausbaustrecke.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen hat mit ihrer Klage ursprünglich die Aufhebung des 
Planfeststellungsbeschlusses begehrt, weil die Strecke für den Transport
 von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise seine Ergänzung 
um Maßnahmen zum Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm 
und Erschütterungen. Zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts haben
 die Stadt Oberhausen und die beigeladene DB Netz AG einen Vergleich 
geschlossen. Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch 
über die begehrte Planergänzung zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen.<br></p>



<p>Ergänzende
 Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des 
Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm kann die Stadt Oberhausen 
nicht verlangen, und zwar weder für ihre Wohnungen im Kaisergarten und 
den Wohnmobil-Stellplatz noch für die Nutzung des Kaisergartens und der 
Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport. Soweit die maßgebenden 
Immissionsgrenzwerte überschritten werden und die Objekte schutzwürdig 
sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss den erforderlichen und 
verhältnismäßigen Schutz vor. Die Beurteilungspegel sind auf der 
Grundlage der hier noch anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung 1990 
und damit unter Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus 
fehlerfrei berechnet worden. Für die Wohnungen im Kaisergarten, der 
baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, sind die 
Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 dB tags / 54 dB nachts) 
anzusetzen. An der Wohnung in der Stadtgärtnerei werden diese Werte 
nicht überschritten. Die als „Wohnung des Heimwartes“ genehmigte Wohnung
 im ehemaligen Freizeitheim der Gewerkschaftsjugend muss nicht geschützt
 werden; das Wohnen im nunmehr für Büros genutzten Gebäude ist 
baurechtlich nicht zulässig. Für die dritte Wohnung ist passiver 
Schallschutz vorgesehen. Die Kosten einer Schallschutzwand stünden außer
 Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz der Wohnung. Am 
Wohnmobil-Stellplatz überschreiten die Beurteilungspegel nachts mit 54 
bis 59 dB zwar den Immissionsgrenzwert eines Mischgebietes; der 
Stellplatz ist durch die südlich verlaufende Bahnstrecke jedoch in etwa 
so stark belastet wie durch die Ausbaustrecke. Diese Vorbelastung 
mindert die Schutzwürdigkeit des Platzes auch gegenüber der 
Ausbaustrecke. Ob das Eisenbahn-Bundesamt die Nutzung des Kaisergartens 
und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport zu Recht als nicht
 schutzwürdig angesehen hat, weil die Nutzer sich dort nicht regelmäßig 
und nur vorübergehend aufhalten, bedarf keiner abschließenden 
Entscheidung. Die Flächen müssen jedenfalls nicht stärker geschützt 
werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten 
Außenwohnbereichen. Der insoweit maßgebende Immissionsgrenzwert für den 
Tag wird nur in einem schmalen Streifen entlang der Bahnstrecke 
überschritten. Schutzwürdige Nutzungen finden in diesem Streifen nicht 
statt. Nachts könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten 
schutzbedürftig sein; dort wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht 
nicht überschritten.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen kann auch keinen weitergehenden Schutz vor 
Erschütterungen verlangen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im 
Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über Schutzmaßnahmen 
vorbehalten. Durch den in der mündlichen Verhandlung präzisierten 
Entscheidungsvorbehalt ist sichergestellt, dass die Stadt Oberhausen den
 gebotenen Schutz erhält.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 3 A 17.15 &#8211;</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>VDE 8.1 Nürnberg &#8211; Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im Abschnitt zwischen Hallstadt und Zapfendorf abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vde-8-1-nuernberg-ebensfeld-klagen-gegen-den-ausbau-der-bahnstrecke-im-abschnitt-zwischen-hallstadt-und-zapfendorf-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 17:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn-Bundesamt]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen abgewiesen, die gegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen abgewiesen, die gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg &#8211; Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt &#8211; Zapfendorf“ gerichtet waren. Kläger waren die Gemeinde Breitengüßbach und die Marktgemeinden Rattelsdorf und Zapfendorf.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen Hallstadt und Zapfendorf vorhandene zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Die Ortslagen in Breitengüßbach und Zapfendorf sollen durch Schallschutzwände geschützt werden. Darüber hinaus ist zur Schallminderung für den gesamten Abschnitt die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis&#8220; angeordnet.</p>
<p>Die Klagen, mit denen sich die Gemeinden gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen wehren, blieben ohne Erfolg. Ihre Einwendungen gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Berechnung der Beurteilungspegel sind unbegründet. Insbesondere durfte die Schalltechnische Untersuchung mangels einer belastbaren Prognose der Güterzuglängen auf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung von 1990 (16. BImSchV) eine durchschnittliche Güterzuglänge von 500 m ansetzen.</p>
<p>Danach sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf den der Gemeinde Breitengüßbach gehörenden Grundstücken im Ortsteil Unteroberndorf nicht überschritten. Ebenso wenig ist ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Soweit sie beanstandet, im Gebiet ihres Bebauungsplans „Am Sandweg&#8220; seien drei Grundstücke einer falschen Gebietsart zugeordnet und im Gebiet des Bebauungsplans „Im Klingen&#8220; sei für ein Grundstück zu Unrecht kein passiver Schallschutz vorgesehen, geht es um private Belange einzelner Bürger; diese kann die Gemeinde nicht geltend machen. Für eine nachhaltige Störung ihrer Planungen ist nichts ersichtlich.</p>
<p>Die Marktgemeinde Rattelsdorf hat sich mit der Klage gegen die Lärmbeeinträchtigung ihres Campingplatzes am Ebinger See gewandt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dem Campingplatz die Schutzwürdigkeit eines Misch- oder Dorfgebiets, nicht aber eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Das ist nach den örtlichen Verhältnissen des Campingplatzes und insbesondere angesichts der Vorbelastungen durch die Bestandsstrecke sowie die Autobahn nicht zu beanstanden. Die danach zu beachtenden Immissionsgrenzwerte werden deutlich unterschritten.</p>
<p>Entgegen dem Vortrag der Marktgemeinde Zapfendorf verstößt der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Gebot, die Eisenbahnplanung dem Flächennutzungsplan anzupassen (§ 7 BauGB). Ihr Flächennutzungsplan stellt für die Bahn eine Verkehrsfläche und in deren Nähe eine Wohnbaufläche dar. Die Bahnstrecke ist auf der Verkehrsfläche geplant. Dass der Vorhabenträger über die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Schallschutz auch für eine Fläche vorsehen muss, die weder bebaut noch verbindlich durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt ist, ergibt sich aus der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht. Auch im Rahmen der Abwägung bestand im Verhältnis zur Gemeinde kein Anlass, Schallschutz für die Wohnbaufläche in Erwägung zu ziehen. Eine alternative Streckenführung, mit der dem Interesse der Gemeinde an einem Schutz ihrer Planungen vor Lärm hätte Rechnung getragen werden können, kommt nicht in Betracht. Soweit die Gemeinde die Wohnbaufläche nicht durch eine verbindliche Festsetzung von Wohngebieten konkretisiert hatte, war ein Grund für Schallschutzwände nicht ersichtlich. Durch den Bebauungsplan Zapfendorf Süd II hatte sie zwar einen Teil der Wohnbaufläche zu einem Wohngebiet entwickelt. Dort werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aber selbst unter Berücksichtigung der von der verlegten Staatsstraße 2197 (Kreisverkehr) ausgehenden Straßenverkehrsgeräusche nur auf wenigen Grundstücken und nur in der Nacht in geringem Maß überschritten. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planung ist damit nicht verbunden.</p>
<p>BVerwG 3 A 11.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
<p>BVerwG 3 A 14.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
<p>BVerwG 3 A 15.15 &#8211; Urteil vom 06. September 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vde-8-1-nuernberg-ebensfeld-klagen-gegen-den-ausbau-der-bahnstrecke-im-abschnitt-zwischen-hallstadt-und-zapfendorf-abgewiesen/">VDE 8.1 Nürnberg &#8211; Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im Abschnitt zwischen Hallstadt und Zapfendorf abgewiesen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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