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	<title>Bankgeschäfte &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Sep 2019 20:26:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensablösung]]></category>
		<category><![CDATA[Kundendarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Treuhandauftrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 117/2019 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 117/2019</p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel</p>
<p align="justify">&#8222;4. Sonstige Kredite</p>
<p align="justify">4.8 Sonstige Entgelte</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €&#8220;</p>
<p align="justify">bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p align="justify">Der Klausel unterfallen u.a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.</p>
<p align="justify">Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist.</p>
<p align="justify">Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Dortmund &#8211; Urteil vom 23. Januar 2018 &#8211; 25 O 311/17</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 4. Dezember 2018 &#8211; 19 U 27/18</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 307 Abs. 1 und 2 BGB: </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. September 2019</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 15:43:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018 Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/">Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heutigem Urteil auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als &#8211; vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.</p>
<p align="justify">Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG </b></p>
<p align="justify">Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […].</p>
<p align="justify"><b>§ 16 StGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.</p>
<p align="justify">(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 17 StGB </b></p>
<p align="justify">1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juli 2018</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-des-koenigs-von-deutschland-wegen-untreue-und-unerlaubten-betreibens-von-bankgeschaeften-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2018 08:34:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[König von Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018 Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem &#8222;Königreich Deutschland&#8220;, mit dem Angeklagten als &#8222;Staatsoberhaupt&#8220; leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine &#8222;Kooperationskasse&#8220; von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als &#8222;Vorstand&#8220; eines &#8222;Vereins&#8220; geführte &#8222;Kooperationskasse&#8220;. Die Darlehensgeber erhielten &#8222;Sparbücher&#8220;, in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer &#8222;gemeinnützige Projekte&#8220; der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der &#8222;Kooperationskasse&#8220; rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, weil sich das Landgericht bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt hat.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Halle – Urteil vom 15. März 2017 – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. April 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-durch-bankkunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 08:18:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Bankkunde]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 58/2018 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 58/2018</p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel</p>
<p align="justify">&#8222;Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung</p>
<p align="justify">(1) Aufrechnung durch den Kunden</p>
<p align="justify">Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.&#8220;</p>
<p align="justify">bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB -und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB &#8211; soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 17. November 2015 &#8211; 7 O 902/15</p>
<p align="justify">OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 28. Juni 2016 &#8211; 3 U 2560/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.</p>
<p align="justify">(3) &#8230;</p>
<p align="justify"><b>§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. März 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-klausel-zur-aufrechnung-durch-bankkunden/">Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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